Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten als Kreditnehmer und von der Zweitbeklagten als Bürgin und Zahlerin die Bezahlung von S 1,180.726,63 s.A., wobei die Exekution hinsichtlich der Zweitbeklagten hinsichtlich des Betrages von S 804.362,50 s.A. auf die Pfandliegenschaften EZ 876 II und 932 II, beide KG Ötz, eingeschränkt ist.Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten als Kreditnehmer und von der Zweitbeklagten als Bürgin und Zahlerin die Bezahlung von S 1,180.726,63 s.A., wobei die Exekution hinsichtlich der Zweitbeklagten hinsichtlich des Betrages von S 804.362,50 s.A. auf die Pfandliegenschaften EZ 876 römisch zwei und 932 römisch zwei, beide KG Ötz, eingeschränkt ist.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kassenleiter der Klägerin habe ausdrücklich die Stundung der Kredite zugesichert. Die Zweitbeklagte sei nur hinsichtlich eines Teilbetrages passiv legitimiert. Die alten Kredite und Bürgschaften seien infolge der neu abgeschlossenen Verträge durch Novation und Akzessorietät des Pfandrechtes erloschen; die Vorgangsweise der Klägerin sei sittenwidrig und verstoße gegen § 14 Abs. 2 Grundbuchsgesetz.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kassenleiter der Klägerin habe ausdrücklich die Stundung der Kredite zugesichert. Die Zweitbeklagte sei nur hinsichtlich eines Teilbetrages passiv legitimiert. Die alten Kredite und Bürgschaften seien infolge der neu abgeschlossenen Verträge durch Novation und Akzessorietät des Pfandrechtes erloschen; die Vorgangsweise der Klägerin sei sittenwidrig und verstoße gegen Paragraph 14, Absatz 2, Grundbuchsgesetz.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, sprach aber außerdem die Einschränkung der Exekution hinsichtlich der Zweitbeklagten auf "den Höchstbetrag von S 1,200.000,--" aus. Es traf nachstehende Feststellungen:
Der Erstbeklagte ist Inhaber von Sport- und Fotogeschäften in Kühtai und in Ötz. Am 30. Juni 1977 gewährte die Klägerin dem Erstbeklagten unter den Kontonummern 21.345 und 22.079 zwei Kontokorrentkredite mit einem Kreditrahmen von jeweils S 200.000,-- und einer Laufzeit bis zum 31. Mai 1982. Zur Besicherung dieser Kredite übernahm die Zweitbeklagte in den beiden Bürgschaftserklärungen vom 30. Juni 1977 die Haftung als Bürge und Zahler im Sinne des § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand. Am 4. Oktober 1978 wurde zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten unter der Kontonummer 35.048 ein zusätzlicher Abstattungskreditvertrag über einen Betrag von S 600.000,-- abgeschlossen. Der Erstbeklagte verpflichtete sich dabei, das Kapital in 5 Jahresraten von S 120.000,-- beginnend mit dem 30. April 1979 bis zum 30. April 1983 zurückzuzahlen. Zur Sicherstellung aller Kreditforderungen wurde am 3. Oktober 1978 auf den Liegenschaften der Zweitbeklagten EZ 876 II und 932 II KG Ötz ein Simultanpfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 1,200.000,-- begründet. In Punkt 13 der Pfandbestellungsurkunde wird festgestellt, daß dieses Pfandrecht nicht nur zur Sicherstellung der dem Kreditnehmer mit den Urkunden vom 30. Juni 1977 und 4. Oktober 1978 eingeräumten Kredite, sondern auch für zukünftige, im Inland beurkundete Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite dient. Der Abstattungskredit wurde ursprünglich nicht mit einer Bürgschaft abgesichert.Der Erstbeklagte ist Inhaber von Sport- und Fotogeschäften in Kühtai und in Ötz. Am 30. Juni 1977 gewährte die Klägerin dem Erstbeklagten unter den Kontonummern 21.345 und 22.079 zwei Kontokorrentkredite mit einem Kreditrahmen von jeweils S 200.000,-- und einer Laufzeit bis zum 31. Mai 1982. Zur Besicherung dieser Kredite übernahm die Zweitbeklagte in den beiden Bürgschaftserklärungen vom 30. Juni 1977 die Haftung als Bürge und Zahler im Sinne des Paragraph 1357, ABGB zur ungeteilten Hand. Am 4. Oktober 1978 wurde zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten unter der Kontonummer 35.048 ein zusätzlicher Abstattungskreditvertrag über einen Betrag von S 600.000,-- abgeschlossen. Der Erstbeklagte verpflichtete sich dabei, das Kapital in 5 Jahresraten von S 120.000,-- beginnend mit dem 30. April 1979 bis zum 30. April 1983 zurückzuzahlen. Zur Sicherstellung aller Kreditforderungen wurde am 3. Oktober 1978 auf den Liegenschaften der Zweitbeklagten EZ 876 römisch zwei und 932 römisch zwei KG Ötz ein Simultanpfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 1,200.000,-- begründet. In Punkt 13 der Pfandbestellungsurkunde wird festgestellt, daß dieses Pfandrecht nicht nur zur Sicherstellung der dem Kreditnehmer mit den Urkunden vom 30. Juni 1977 und 4. Oktober 1978 eingeräumten Kredite, sondern auch für zukünftige, im Inland beurkundete Geld-, Haftungs- oder Garantiekredite dient. Der Abstattungskredit wurde ursprünglich nicht mit einer Bürgschaft abgesichert.
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer der dem Erstbeklagten eingeräumten Kredite wurden diese durch den Abschluß von neuen Verträgen unter Beibehaltung der gleichen Kontonummern verlängert, und zwar die Kreditverträge mit den Kontonummern 21.345 und 22.079 über den Betrag von jeweils S 200.000,-- am 6. August 1982 bis zum 31. Mai 1987. Für diese Kredite gab die Zweitbeklagte am 6. August 1982 jeweils eine Bürgschaftserklärung ab. Bezüglich des Abstattungskredites vom 4. Oktober 1978 mit der Kontonummer 35.048, der zum seinerzeitigen Fälligkeitszeitpunkt am 30. April 1983 mit S 631.318,-- aushaftete, wurde im Vertrag vom 6. Juli 1983 vereinbart, daß dieser in 20 gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen jeweils zum 1. März und 1. September jeden Jahres, erstmals am 1. März 1984, mit S 50.307,-- zurückzuzahlen sei. Bis zum Klagszeitpunkt am 29. Oktober 1984 erfolgte darauf keine Rückzahlung. Punkt 4 dieser Kreditverträge räumt dem Kreditgeber das Recht ein, jeweils den gesamten Kredit sofort fälligzustellen, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers Änderungen eintreten, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Kredites bedeuten. Dies sei u.a. auch dann anzunehmen, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird. Für die beiden Kredite über S 200.000,-- wurde jeweils ein Zinssatz von 12,5 % p.a. zuzüglich 1,5 % p.a. Kreditrahmenprovision vereinbart. Die Verzinsung des Abstattungskredites wurde mit 10,75 % p. a. festgelegt. Weiters wurde auch vereinbart, daß die Zinsen kontokorrentmäßig vierteljährlich im nachhinein in Rechnung gestellt werden. Am 30. September 1984 betrug auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Zinssatzsenkungen der Zinssatz für die beiden erstgenannten Kredite 9,25 % zuzüglich 1,5 % Kreditprovision und für den Abstattungskredit 10,25 % p.a. Bei den Kontokorrentkrediten und beim Abstattungskredit beträgt der Überziehungszinssatz und der Verzugszinssatz für die den Rahmen übersteigenden Beträge im Falle des Zahlungsverzuges weitere 4 % p.a. Im Rahmen einer im Jahre 1983 bei der Klägerin vorgenommenen Revision wurden die drei strittigen Kredite von der Bankenaufsicht als gefährdete Kredite bezeichnet. Daher nahm die Klägerin im Jänner 1984 Gespräche mit der Zweitbeklagten auf und erklärte, daß eine weitere Ausdehnung des Kreditvolumens, die ja allein schon durch die weiter auflaufenden und nicht bezahlten Zinsen bedingt war, nicht mehr zu verantworten sei. Die Kredite müßten deshalb gekündigt und fälliggestellt werden. In der Folge kam es wiederholt zu Gesprächen zwischen dem Geschäftsleiter der Klägerin und der Tochter der Zweitbeklagten, Waltraud H***. Diese Gespräche führten zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bezüglich der Liegenschaften EZ 876 II und 932 II beide KG Ötz, bis 15. September 1984 aufschob, um den Beklagten Gelegenheit zu geben, durch Abverkauf der Liegenschaften ihre Kreditschulden abzudecken und einen entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen. Die Beklagten versuchten schließlich vergeblich, Käufer für ihre Liegenschaften zu finden. Da die Beklagten bis 15. September 1984 keinen Kaufvertrag vorlegten und keine weitere Stundung erfolgte, brachte die Klägerin am 29. Oktober 1984 die Klage ein.Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer der dem Erstbeklagten eingeräumten Kredite wurden diese durch den Abschluß von neuen Verträgen unter Beibehaltung der gleichen Kontonummern verlängert, und zwar die Kreditverträge mit den Kontonummern 21.345 und 22.079 über den Betrag von jeweils S 200.000,-- am 6. August 1982 bis zum 31. Mai 1987. Für diese Kredite gab die Zweitbeklagte am 6. August 1982 jeweils eine Bürgschaftserklärung ab. Bezüglich des Abstattungskredites vom 4. Oktober 1978 mit der Kontonummer 35.048, der zum seinerzeitigen Fälligkeitszeitpunkt am 30. April 1983 mit S 631.318,-- aushaftete, wurde im Vertrag vom 6. Juli 1983 vereinbart, daß dieser in 20 gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen jeweils zum 1. März und 1. September jeden Jahres, erstmals am 1. März 1984, mit S 50.307,-- zurückzuzahlen sei. Bis zum Klagszeitpunkt am 29. Oktober 1984 erfolgte darauf keine Rückzahlung. Punkt 4 dieser Kreditverträge räumt dem Kreditgeber das Recht ein, jeweils den gesamten Kredit sofort fälligzustellen, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers Änderungen eintreten, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Kredites bedeuten. Dies sei u.a. auch dann anzunehmen, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird. Für die beiden Kredite über S 200.000,-- wurde jeweils ein Zinssatz von 12,5 % p.a. zuzüglich 1,5 % p.a. Kreditrahmenprovision vereinbart. Die Verzinsung des Abstattungskredites wurde mit 10,75 % p. a. festgelegt. Weiters wurde auch vereinbart, daß die Zinsen kontokorrentmäßig vierteljährlich im nachhinein in Rechnung gestellt werden. Am 30. September 1984 betrug auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Zinssatzsenkungen der Zinssatz für die beiden erstgenannten Kredite 9,25 % zuzüglich 1,5 % Kreditprovision und für den Abstattungskredit 10,25 % p.a. Bei den Kontokorrentkrediten und beim Abstattungskredit beträgt der Überziehungszinssatz und der Verzugszinssatz für die den Rahmen übersteigenden Beträge im Falle des Zahlungsverzuges weitere 4 % p.a. Im Rahmen einer im Jahre 1983 bei der Klägerin vorgenommenen Revision wurden die drei strittigen Kredite von der Bankenaufsicht als gefährdete Kredite bezeichnet. Daher nahm die Klägerin im Jänner 1984 Gespräche mit der Zweitbeklagten auf und erklärte, daß eine weitere Ausdehnung des Kreditvolumens, die ja allein schon durch die weiter auflaufenden und nicht bezahlten Zinsen bedingt war, nicht mehr zu verantworten sei. Die Kredite müßten deshalb gekündigt und fälliggestellt werden. In der Folge kam es wiederholt zu Gesprächen zwischen dem Geschäftsleiter der Klägerin und der Tochter der Zweitbeklagten, Waltraud H***. Diese Gespräche führten zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die Einleitung des Versteigerungsverfahrens bezüglich der Liegenschaften EZ 876 römisch zwei und 932 römisch zwei beide KG Ötz, bis 15. September 1984 aufschob, um den Beklagten Gelegenheit zu geben, durch Abverkauf der Liegenschaften ihre Kreditschulden abzudecken und einen entsprechenden Kaufvertrag vorzulegen. Die Beklagten versuchten schließlich vergeblich, Käufer für ihre Liegenschaften zu finden. Da die Beklagten bis 15. September 1984 keinen Kaufvertrag vorlegten und keine weitere Stundung erfolgte, brachte die Klägerin am 29. Oktober 1984 die Klage ein.
Zum 21. Mai 1985 hafteten die eingeklagten Kredite mit einem Saldo von insgesamt S 1,180.726,63 aus, davon das Konto Nr. 21.345 mit S 171.369,76, das Konto Nr. 22.079 mit S 204.994,37, und das Konto Nr. 35.048 mit S 804.362,50. In diesen Beträgen sind die kapitalisierten Zinsen bis zum 31. März 1985 enthalten. Über die Kontobewegungen wurden von der Klägerin jeweils Kontoauszüge ausgestellt und dem Erstbeklagten zugeschickt. Gegen den Inhalt dieser Auszüge erfolgte von Beklagtenseite keine Reklamation. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Klägerin die mit den Beklagten abgeschlossenen Kreditverträge berechtigterweise fälliggestellt habe, weil in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten Verschlechterungen eingetreten seien, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Kredite bedeuteten. Die Beklagten hätten keine konkreten Abstattungszahlungen, ja nicht einmal die anfallenden Zinsen geleistet. Die Klageforderungen seien auch fällig gewesen, weil eine Stundung der Forderungen über den 15. September 1984 hinaus nicht erfolgte. Die Höhe der aushaftenden Kreditbeträge ergebe sich aus den vom Erstbeklagten unbeanstandet gebliebenen Kontoauszügen. Die Zweitbeklagte hafte für die beiden Kontokorrentkredite Nr. 21.345 und 22.079 kraft der für diese Kreditforderungen abgegebenen Bürgschaftserklärungen; für den Abstattungskredit könne sie nur als Realschuldnerin im Rahmen der eingeräumten Höchstbetragshypothek von 1,2 Millionen Schilling in Anspruch genommen werden. Inwiefern die Vorgangsweise der Klägerin sittenwidrig sein oder gegen das Grundbuchsgesetz verstoßen soll, hätten die Beklagten nicht darlegen können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach in späterer Ergänzung seines Urteiles aus, daß die Revision hinsichtlich der Teilansprüche auf Zahlung von S 171.369,76 (Kontonummer 21.345) und von S 204.994,37 (Kontonummer 22.079) nicht zulässig ist. Im übrigen war es der Auffassung, daß die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bankenfach weder beantragt wurde, noch erforderlich gewesen sei, weil die vorliegenden Beweisergebnisse ausreichend waren, um daraus die entscheidungswesentlichen Feststellungen treffen zu können. Auch hätten die Beklagten kein Vorbringen erstattet, das auf eine sittenwidrige Vereinbarung hätte schließen lassen. Die Einschränkung des ansonsten im Sinne des Klagebegehrens gefaßten Urteilsspruches dahin, daß das Erstgericht die Worte "und den Höchstbetrag von S 1,200.000,--" einfügte, sei als ein Minus zulässig gewesen. Dadurch sei bezüglich der Zweitbeklagten die Exekution auf die bezogenen Pfandliegenschaften zugunsten der Forderung von S 804.362,50 auf den Höchstbetrag von S 1,200.000,-- beschränkt worden. Von einer Novation der alten Verträge durch neue in den Jahren 1982 und 1983 könne nicht die Rede sein. Der Grund für den Abschluß der neuen Verträge sei nur darin gelegen gewesen, die Laufzeit der in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossenen Kreditverträge zu verlängern. Die neuen Kreditverträge hätten sich auf damals bereits bestehende Forderungen der Klägerin, die unter Beibehaltung der gleichen Konten und Kontonummern ohne Unterbrechung weitergeführt wurden, bezogen. Die bloße Ausstellung einer solchen neuen Krediturkunde sei im Sinne des § 1379 ABGB ebensowenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, wie etwa die Umänderung von Nebenbestimmungen. Da durch den Abschluß der Kreditverträge in den Jahren 1982 und 1983 keine Umänderung der alten Verträge erfolgte, sei damit auch das Erfordernis der Akzessorietät des Pfandrechtes nach wie vor gegeben und auch der Bestimmung des § 14 Abs. 2 GrundbuchsG Genüge getan. Die Behauptung der Beklagten, daß die Einräumung der Höchstbetragshypothek von S 1,200.000,-- lediglich aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgte, stünde im krassen Widerspruch zu den Beweisergebnissen. Daß die Zinsen einvierteljährlich im Nachhinein in Rechnung gestellt würden, sei in Punkt 2) vertraglich vereinbart worden. Dies bedeute, daß die vierteljährlich anfallenden Zinsen dem Kreditkonto der Beklagten angelastet und damit dem Kapital zugeschlagen wurden. Worin im Verhalten der Klägerin ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder gar eine Sittenwidrigkeit erblickt werden könne, sei unerfindlich. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision beider Beklagten, aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem wenden sich die Beklagten mit Rekurs gegen die Ergänzung (Berichtigung) des Urteilspruches des Gerichtes zweiter Instanz, das hinsichtlich der oben genannten Forderungen von S 171.369,76 (Kontonummer 21.345) und S 204.994,37 (Kontonummer 22.079) die Revision für unzulässig erklärt hatte. Im Rekurs führen die Beklagten aus, daß die beiden Teilansprüche mit jenem von S 804.362,50 (Kontonummer 35.048) als Einheit aufzufassen seien und daß Fragen von erheblicher Bedeutung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung vorliegen. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach in späterer Ergänzung seines Urteiles aus, daß die Revision hinsichtlich der Teilansprüche auf Zahlung von S 171.369,76 (Kontonummer 21.345) und von S 204.994,37 (Kontonummer 22.079) nicht zulässig ist. Im übrigen war es der Auffassung, daß die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bankenfach weder beantragt wurde, noch erforderlich gewesen sei, weil die vorliegenden Beweisergebnisse ausreichend waren, um daraus die entscheidungswesentlichen Feststellungen treffen zu können. Auch hätten die Beklagten kein Vorbringen erstattet, das auf eine sittenwidrige Vereinbarung hätte schließen lassen. Die Einschränkung des ansonsten im Sinne des Klagebegehrens gefaßten Urteilsspruches dahin, daß das Erstgericht die Worte "und den Höchstbetrag von S 1,200.000,--" einfügte, sei als ein Minus zulässig gewesen. Dadurch sei bezüglich der Zweitbeklagten die Exekution auf die bezogenen Pfandliegenschaften zugunsten der Forderung von S 804.362,50 auf den Höchstbetrag von S 1,200.000,-- beschränkt worden. Von einer Novation der alten Verträge durch neue in den Jahren 1982 und 1983 könne nicht die Rede sein. Der Grund für den Abschluß der neuen Verträge sei nur darin gelegen gewesen, die Laufzeit der in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossenen Kreditverträge zu verlängern. Die neuen Kreditverträge hätten sich auf damals bereits bestehende Forderungen der Klägerin, die unter Beibehaltung der gleichen Konten und Kontonummern ohne Unterbrechung weitergeführt wurden, bezogen. Die bloße Ausstellung einer solchen neuen Krediturkunde sei im Sinne des Paragraph 1379, ABGB ebensowenig als ein Neuerungsvertrag anzusehen, wie etwa die Umänderung von Nebenbestimmungen. Da durch den Abschluß der Kreditverträge in den Jahren 1982 und 1983 keine Umänderung der alten Verträge erfolgte, sei damit auch das Erfordernis der Akzessorietät des Pfandrechtes nach wie vor gegeben und auch der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, GrundbuchsG Genüge getan. Die Behauptung der Beklagten, daß die Einräumung der Höchstbetragshypothek von S 1,200.000,-- lediglich aus gebührenrechtlichen Gründen erfolgte, stünde im krassen Widerspruch zu den Beweisergebnissen. Daß die Zinsen einvierteljährlich im Nachhinein in Rechnung gestellt würden, sei in Punkt 2) vertraglich vereinbart worden. Dies bedeute, daß die vierteljährlich anfallenden Zinsen dem Kreditkonto der Beklagten angelastet und damit dem Kapital zugeschlagen wurden. Worin im Verhalten der Klägerin ein Verstoß gegen Treu und Glauben oder gar eine Sittenwidrigkeit erblickt werden könne, sei unerfindlich. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision beider Beklagten, aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem wenden sich die Beklagten mit Rekurs gegen die Ergänzung (Berichtigung) des Urteilspruches des Gerichtes zweiter Instanz, das hinsichtlich der oben genannten Forderungen von S 171.369,76 (Kontonummer 21.345) und S 204.994,37 (Kontonummer 22.079) die Revision für unzulässig erklärt hatte. Im Rekurs führen die Beklagten aus, daß die beiden Teilansprüche mit jenem von S 804.362,50 (Kontonummer 35.048) als Einheit aufzufassen seien und daß Fragen von erheblicher Bedeutung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung vorliegen. Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.