Rechtssatz RS0042394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042394
Entscheidungsdatum
10.05.2011
Norm
ZPO idF ZVN 1983 §500 Abs4 IV
Rechtssatz
Zurückweisung des Rekurses, weil der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 4 erster Satz ZPO überhaupt nicht und der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision nicht selbständig mit Rekurs, sondern nur im Rahmen der außerordentlichen Revision mit Zulassungsbeschwerde bekämpfbar ist.Zurückweisung des Rekurses, weil der Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 4, erster Satz ZPO überhaupt nicht und der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision nicht selbständig mit Rekurs, sondern nur im Rahmen der außerordentlichen Revision mit Zulassungsbeschwerde bekämpfbar ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1538/84
Entscheidungstext OGH 20.12.1984 5 Ob 1538/84
- 8 Ob 562/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 562/86
nur: Zurückweisung des Rekurses, weil der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision nicht selbständig mit Rekurs, sondern nur im Rahmen der außerordentlichen Revision mit Zulassungsbeschwerde bekämpfbar ist. (T1)
- 8 Ob 262/99h
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 262/99h
Auch; Beisatz: Da gemäß § 500 Abs 4 ZPO unter anderem gegen den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ein gesondertes Rechtsmittel nicht zusteht, ist die "außerordentliche" Revision insoweit zurückzuweisen. (T2)
- 8 Ob 122/04f
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 122/04f
Auch
- 4 Ob 69/11t
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 69/11t
Vgl; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042394
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0050OB01538_8400000_001