Die "außerordentliche" Revision ist unzulässig, insoweit sie den Bewertungsausspruch zum selbständigen Gegenstand des Rechtsmittels macht.
Wie aus dem weiteren für den Fall der Zurückweisung der "außerordentlichen" Revision gestellten Antrag, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch gemäß § 508 ZPO abändern, erhellt, strebt die Revisionswerberin offenkundig vorerst eine selbständige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Bewertungsausspruch an. Eine derartige Vorgangsweise ist unzulässig, weil gemäß § 500 Abs 4 ZPO unter anderem gegen den Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ein gesondertes Rechtsmittel nicht zusteht (8 Ob 562/86).Wie aus dem weiteren für den Fall der Zurückweisung der "außerordentlichen" Revision gestellten Antrag, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch gemäß Paragraph 508, ZPO abändern, erhellt, strebt die Revisionswerberin offenkundig vorerst eine selbständige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Bewertungsausspruch an. Eine derartige Vorgangsweise ist unzulässig, weil gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unter anderem gegen den Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ein gesondertes Rechtsmittel nicht zusteht (8 Ob 562/86).
Die "außerordentliche" Revision ist insoweit zurückzuweisen.
Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach §§ 56 Abs 2, 59 JN nicht gebunden (EvBl 1990/146; RZ 1992/16; Kodek in Rechberger ZPO2, Rz 3 zu § 500). Es entscheidet grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt hat, besteht für den Obersten Gerichtshof keine Bindung (SZ 59/198; EvBl 1986/128; EvBl 1987/110; 2 Ob 244/99t u.a.; Kodek aaO).Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstands ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach Paragraphen 56, Absatz 2, 59, JN nicht gebunden (EvBl 1990/146; RZ 1992/16; Kodek in Rechberger ZPO2, Rz 3 zu Paragraph 500,). Es entscheidet grundsätzlich unanfechtbar und bindend. Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) verletzt hat, besteht für den Obersten Gerichtshof keine Bindung (SZ 59/198; EvBl 1986/128; EvBl 1987/110; 2 Ob 244/99t u.a.; Kodek aaO).
Ob gegen zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verstoßen wurde, stellt eine Vorfrage bei Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit dar. Für den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich, dass der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts gesetzeskonform ist:
Ein Fall des § 60 Abs 1 JN liegt nicht vor, sodass die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung SZ 25/291, die die Herabsetzung eines übermäßig hohen Streitwerts dem Erstgericht vorbehält, nicht herangezogen werden kann. Vielmehr gelangt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - § 60 Abs 2 JN zur Anwendung, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung - somit nun der steuerliche Einheitswert (SZ 55/186; EvBl 1998/74) - in Betracht kommt. § 60 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung zumindest insoweit zwingend, als die vom Kläger vorgenommene Bewertung nicht unter dem Einheitswert liegt (SZ 64/1; EvBl 1995/114; EvBl 1998/74 u.a.) und immer dann anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (SZ 64/1; 3 Ob 295/98y u.a.). Dass dies auch bei auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Schenkungs- oder Übergabsvertrages gerichteten Klagebegehren der Fall ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 571/88; SZ 68/180). Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts entspricht daher dem Gesetz.Ein Fall des Paragraph 60, Absatz eins, JN liegt nicht vor, sodass die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung SZ 25/291, die die Herabsetzung eines übermäßig hohen Streitwerts dem Erstgericht vorbehält, nicht herangezogen werden kann. Vielmehr gelangt - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - Paragraph 60, Absatz 2, JN zur Anwendung, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung - somit nun der steuerliche Einheitswert (SZ 55/186; EvBl 1998/74) - in Betracht kommt. Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung zumindest insoweit zwingend, als die vom Kläger vorgenommene Bewertung nicht unter dem Einheitswert liegt (SZ 64/1; EvBl 1995/114; EvBl 1998/74 u.a.) und immer dann anzuwenden, wenn das Streitinteresse ausschließlich vom Wert der Liegenschaft bestimmt wird (SZ 64/1; 3 Ob 295/98y u.a.). Dass dies auch bei auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Schenkungs- oder Übergabsvertrages gerichteten Klagebegehren der Fall ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 571/88; SZ 68/180). Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts entspricht daher dem Gesetz.
Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000,-- S, nicht aber insgesamt 260.000,-- S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dem Obersten Gerichtshof ist es in einem derartigen Fall verwehrt, über eine ihm vorgelegte "außerordentliche" Revision zu entscheiden.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000,-- S, nicht aber insgesamt 260.000,-- S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dem Obersten Gerichtshof ist es in einem derartigen Fall verwehrt, über eine ihm vorgelegte "außerordentliche" Revision zu entscheiden.