Rechtssatz RS0011669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011669
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Rechtssatz
In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 II Z 3). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit des Fahrrechtes wirklich hat.In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 römisch zwei Ziffer 3,). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit des Fahrrechtes wirklich hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 70/73
Entscheidungstext OGH 17.05.1973 7 Ob 70/73
- 1 Ob 70/74
Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 70/74
Beisatz: Ihr Inhalt richtet sch nach dem jeweiligen Bedürfnis der Liegenschaft, ungemessene Dienstbarkeit. (T1)
- 5 Ob 544/77
Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 544/77
Vgl; Beisatz: Dem die Ausübung des verbücherten Wegerechtes entgegenstehenden Zaun ist stärke Publizität beizumessen als dem der tatsächlichen Rechtslage nicht mehr entsprechendem Grundbuchseintrag. (T2)
- 1 Ob 646/77
Entscheidungstext OGH 14.09.1977 1 Ob 646/77
Beisatz: Dienstbarkeit des Bestandes und Betriebes einer Kanalanlage zur Ableitung der Meteor-, Ab- und Schutzwässer oder Fäkalien. (T3)
- 1 Ob 1/84
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 1/84
nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (Gschnitzer, Sachenrecht 152 II Z 3). Der Erwerber darf sich daher nicht allein auf den Stand des Grundbuchs verlassen, wenn er sich beim Erwerb des herrschenden Gutes darüber klar werden will, welche genaue Bewandtnis es mit der Dienstbarkeit wirklich hat. (T4); Beis wie T3; SZ 57/38 = NZ 1987,22 (Hofmeister)
- 6 Ob 666/85
Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 666/85
Auch; Beisatz: Im Nachbarschaftsverhältnis werden Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben mitbenützt, dass hiezu ein Recht bestehe. (T5)
- 8 Ob 644/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 644/93
nur T2; Beis wie T4
- 6 Ob 117/97t
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 117/97t
- 1 Ob 416/97a
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 416/97a
nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt. (T6); Beis wie T5
- 7 Ob 209/98f
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 209/98f
nur: In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt. (T7) Beisatz: Der Erwerber einer Liegenschaft ist zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben. (T8)
- 10 Ob 291/99p
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 Ob 291/99p
Vgl auch; nur T6
- 5 Ob 283/00d
Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 283/00d
nur T6; Beis wie T8
- 9 Ob 252/02b
Entscheidungstext OGH 11.04.2003 9 Ob 252/02b
nur T7; Beis wie T8
- 7 Ob 95/03a
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 7 Ob 95/03a
Auch; nur T7; Beisatz: Dennoch muss der Erwerber einer Liegenschaft das Bestehen nicht verbücherter Benützungsrechte nicht geradezu vermuten. (T9)
- 6 Ob 88/03i
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 88/03i
Auch
- 6 Ob 268/04m
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 268/04m
Auch; Veröff: SZ 2004/180
- 10 Ob 54/05x
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 54/05x
nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 10 Ob 5/14d
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 5/14d
Auch
- 6 Ob 54/15g
Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 54/15g
Auch; nur T6; Beis wie T9
- 6 Ob 158/17d
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 158/17d
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Eine lückenlose Erfassung aller Servituten in einem Kaufvertrag kann nicht unbedingt erwartet werden. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011669
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19730517_OGH0002_0070OB00070_7300000_001