Die außerordentliche Revision ist bloß soweit unzulässig, als die Kläger damit die Klagsstattgebung auch im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens laut Punkt I.4 des erstgerichtlichen Urteiles anstreben, weil dieser Teil des Urteiles unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist; im übrigen ist das Rechtsmittel dagegen zulässig. Eine im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt auch vor, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung allgemeine Leitsätze entwickelt wurden, die konkrete Lösung des zur Beurteilung anstehenden Falles sich daraus aber noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorentscheidungen bei gleichgelagertem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, bloß ähnlich gelagerten Fällen erforderlich ist (so zum Wettbwerbsrecht ÖBl.1984,104; zum Unterhaltsrecht 4 Ob 510/85 ua). Wohl ist die Frage, ob bzw. wann auch der Rechtsnachfolger des Bestellers eine nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen muß, bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gewesen. Soweit überblickbar, ist allerdings die Frage, ob ein im land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiet an der Grundstücksgrenze verlaufender, terrassenartig angelegter Bringungsweg ein nicht verbüchertes Fahrtrecht vermuten lasse, vom Obersten Gerichtshof bislang noch nicht beurteilt worden, sodaß die Revision zur Rechtsentwicklung zuzulassen ist.Die außerordentliche Revision ist bloß soweit unzulässig, als die Kläger damit die Klagsstattgebung auch im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens laut Punkt römisch eins.4 des erstgerichtlichen Urteiles anstreben, weil dieser Teil des Urteiles unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist; im übrigen ist das Rechtsmittel dagegen zulässig. Eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt auch vor, wenn zu einem unbestimmten Rechtsbegriff zwar schon durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung allgemeine Leitsätze entwickelt wurden, die konkrete Lösung des zur Beurteilung anstehenden Falles sich daraus aber noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorentscheidungen bei gleichgelagertem Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, bloß ähnlich gelagerten Fällen erforderlich ist (so zum Wettbwerbsrecht ÖBl.1984,104; zum Unterhaltsrecht 4 Ob 510/85 ua). Wohl ist die Frage, ob bzw. wann auch der Rechtsnachfolger des Bestellers eine nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen muß, bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gewesen. Soweit überblickbar, ist allerdings die Frage, ob ein im land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiet an der Grundstücksgrenze verlaufender, terrassenartig angelegter Bringungsweg ein nicht verbüchertes Fahrtrecht vermuten lasse, vom Obersten Gerichtshof bislang noch nicht beurteilt worden, sodaß die Revision zur Rechtsentwicklung zuzulassen ist.
In diesem Umfang ist die Revision auch berechtigt.
Der Beklagte bezweifelt in der Revisionsbeantwortung den Erwerb der Dienstbarkeit durch die Kläger überhaupt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsvorgänger des Beklagten - vor allem Adolf F und Gisela G - den Klägern ein Fahrtrecht durch
Gestattung einräumten, weil feststeht, daß der Rechtsvorgänger der Kläger und diese selbst seit 1946 den Weg zur Bewirtschaftung ihres früher als Acker und nunmehr als Wald genutzten Grundstückes laufend mit Fahrzeugen (Fuhrwerken) benützten (AS 182 und 183) und die Kläger das Fahrtrecht somit jedenfalls ersessen haben (§§ 1468, 1470 und 1477 ABGB). Daß die Voraussetzungen der uneigentlichen Ersitzung nicht vorlägen, hat der Beklagte gar nicht behauptet. Auch daß die Kläger (bzw. deren Rechtsvorgänger) das Fahrtrecht - der Nutzung des Grundstückes und ihren Bedürfnissen entsprechend - nur verhältnismäßig selten ausgeübt haben, steht der Ersitzung nicht entgegen (§ 1460 ABGB und Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1460; vgl. auch § 1471 ABGB). Es ist deshalb davon auszugehen, daß den Klägern die behauptete Dienstbarkeit am Grundstück 437 zustand, als es der Beklagte erworben hat.Gestattung einräumten, weil feststeht, daß der Rechtsvorgänger der Kläger und diese selbst seit 1946 den Weg zur Bewirtschaftung ihres früher als Acker und nunmehr als Wald genutzten Grundstückes laufend mit Fahrzeugen (Fuhrwerken) benützten (AS 182 und 183) und die Kläger das Fahrtrecht somit jedenfalls ersessen haben (Paragraphen 1468, 1470 und 1477 ABGB). Daß die Voraussetzungen der uneigentlichen Ersitzung nicht vorlägen, hat der Beklagte gar nicht behauptet. Auch daß die Kläger (bzw. deren Rechtsvorgänger) das Fahrtrecht - der Nutzung des Grundstückes und ihren Bedürfnissen entsprechend - nur verhältnismäßig selten ausgeübt haben, steht der Ersitzung nicht entgegen (Paragraph 1460, ABGB und Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 1460,; vergleiche auch Paragraph 1471, ABGB). Es ist deshalb davon auszugehen, daß den Klägern die behauptete Dienstbarkeit am Grundstück 437 zustand, als es der Beklagte erworben hat.
Fraglich kann nur sein, ob der Beklagte die Liegenschaft gemäß § 1500 ABGB lastenfrei erworben hat. Zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten (§ 1500 ABGB) muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der übereignung des dienenden Grundstückes Anlagen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen (SZ 36/92 ua). Da das Grundbuch für Dienstbarkeiten von vornherein eine geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert (Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht 2 174), und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben mitbenützt werden, daß hiezu ein Recht bestehe (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 ,II 147), ist der Erwerber einer Liegenschaft zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuches ergeben (RZ 1962,83). Dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (SZ 28/30; NZ 1978,110; 1 Ob 1/84; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 481). Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen allerdings nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde (Koziol-Welser aaO 98; Ehrenzweig System 2 I/2,118; so auch Mietslg.36.032).Fraglich kann nur sein, ob der Beklagte die Liegenschaft gemäß Paragraph 1500, ABGB lastenfrei erworben hat. Zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten (Paragraph 1500, ABGB) muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der übereignung des dienenden Grundstückes Anlagen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen (SZ 36/92 ua). Da das Grundbuch für Dienstbarkeiten von vornherein eine geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert (Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Call-Eccher, Sachenrecht 2 174), und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben mitbenützt werden, daß hiezu ein Recht bestehe (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 ,römisch zwei 147), ist der Erwerber einer Liegenschaft zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuches ergeben (RZ 1962,83). Dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (SZ 28/30; NZ 1978,110; 1 Ob 1/84; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 481,). Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen allerdings nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde (Koziol-Welser aaO 98; Ehrenzweig System 2 I/2,118; so auch Mietslg.36.032).
Bei einem durch seine charakteristische terrassenförmige Anlage gekennzeichneten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsweg, der nicht nur im Bereich der Einmündung in das öffentliche Wegenetz, sondern auch - wie nicht zuletzt den vorgelegten informativen Lichtbildern deutlich entnommen werden kann - in seinem weiteren Verlauf als solcher wahrgenommen werden konnte, durfte sich der Beklagte auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit nicht verlassen (vgl. Klang in seinem Kommentar II VI 667; SZ 28/30). Das Gericht zweiter Instanz berief sich zur Begründung seiner Ansicht, der vorhandene Weg sei keine besondere Anlage, auf die teilweise in MietSlg.32.031 veröffentlichte Entscheidung 2 Ob 609/79, in der zwei nicht veröffentlichte Entscheidungen des OberstenBei einem durch seine charakteristische terrassenförmige Anlage gekennzeichneten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsweg, der nicht nur im Bereich der Einmündung in das öffentliche Wegenetz, sondern auch - wie nicht zuletzt den vorgelegten informativen Lichtbildern deutlich entnommen werden kann - in seinem weiteren Verlauf als solcher wahrgenommen werden konnte, durfte sich der Beklagte auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit nicht verlassen vergleiche Klang in seinem Kommentar römisch zwei römisch sechs 667; SZ 28/30). Das Gericht zweiter Instanz berief sich zur Begründung seiner Ansicht, der vorhandene Weg sei keine besondere Anlage, auf die teilweise in MietSlg.32.031 veröffentlichte Entscheidung 2 Ob 609/79, in der zwei nicht veröffentlichte Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes - 7 Ob 38/72 und 5 Ob 551/77 - zitiert wurden, welche zum Ausdruck brächten, ein bloßer Gras- oder Gehweg reiche noch nicht aus, um die Vermutung zu rechtfertigen, hier werde regelmäßig gefahren. In beiden Entscheidungen waren jedoch keine besonderen Weganlagen, sondern bloß mehr oder minder ausgetretene Pfade (Steige) zum Anlaß genommen worden, um Fahrtrechte zu behaupten. Im vorliegenden Fall ist aber eine Böschung terrassenförmig auf eine solche Breite eingeebnet, daß kaum ein anderer Schluß gerechtfertigt ist, als daß der hiedurch geschaffene Grundstreifen als Bringungsweg für die angrenzenden, einer sonstigen Zufahrtsmöglichkeit entbehrenden Grundstücke dienen soll. Dies kommt vor allem auf den Lichtbildern 7, 11 und 12 deutlich zum Ausdruck. Außerdem übersah das Berufungsgericht, daß der Beklagte selbst anläßlich der Begehung des Grundstückes vor Vertragsabschluß den Weg wahrgenommen und ihn nur nicht weiter beachtet hat (AS 184). Für den Beklagten bestand auf Grund der vorhandenen Anlagen und seiner eigenen Wahrnehmung die Verpflichtung, Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes anzustellen. Fahrlässig handelt und keinen Schutz nach § 1500 ABGB genießt, wer den Widerspruch zwischen Grundbuchsstand und tatsächlichen Verhältnissen durch geeignete Erhebungen hätte feststellen können (SZ 55/46 mwN). Wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen. Durch die vom Beklagten bei den Voreigentümern eingeholten Auskünfte konnte eine eindeutige Klärung der von den Klägern behaupteten Ansprüche nicht erwartet werden. Es reicht zur Dartuung des gutgläubigen Erwerbes nicht aus, daß von den Voreigentümern allein die Lastenfreiheit der Liegenschaft behauptet worden ist. Der Beklagte wäre vielmehr genötigt gewesen, durch zumutbare Nachforschungen, allenfalls durch Kontaktaufnahme mit den angrenzenden Grundeigentümern, die in erster Linie als Benützer des Fahrweges in Betracht kamen, eine Klärung der von den Klägern behaupteten Rechte herbeizuführen (SZ 55/46; Klang aaO 667). Da er dies - jedenfalls vor dem Erwerb der Kaufliegenschaft - nicht einmal versucht hat, kann ihm beim Eigentumserwerb guter Glaube nicht zugute gehalten werden.Gerichtshofes - 7 Ob 38/72 und 5 Ob 551/77 - zitiert wurden, welche zum Ausdruck brächten, ein bloßer Gras- oder Gehweg reiche noch nicht aus, um die Vermutung zu rechtfertigen, hier werde regelmäßig gefahren. In beiden Entscheidungen waren jedoch keine besonderen Weganlagen, sondern bloß mehr oder minder ausgetretene Pfade (Steige) zum Anlaß genommen worden, um Fahrtrechte zu behaupten. Im vorliegenden Fall ist aber eine Böschung terrassenförmig auf eine solche Breite eingeebnet, daß kaum ein anderer Schluß gerechtfertigt ist, als daß der hiedurch geschaffene Grundstreifen als Bringungsweg für die angrenzenden, einer sonstigen Zufahrtsmöglichkeit entbehrenden Grundstücke dienen soll. Dies kommt vor allem auf den Lichtbildern 7, 11 und 12 deutlich zum Ausdruck. Außerdem übersah das Berufungsgericht, daß der Beklagte selbst anläßlich der Begehung des Grundstückes vor Vertragsabschluß den Weg wahrgenommen und ihn nur nicht weiter beachtet hat (AS 184). Für den Beklagten bestand auf Grund der vorhandenen Anlagen und seiner eigenen Wahrnehmung die Verpflichtung, Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes anzustellen. Fahrlässig handelt und keinen Schutz nach Paragraph 1500, ABGB genießt, wer den Widerspruch zwischen Grundbuchsstand und tatsächlichen Verhältnissen durch geeignete Erhebungen hätte feststellen können (SZ 55/46 mwN). Wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen. Durch die vom Beklagten bei den Voreigentümern eingeholten Auskünfte konnte eine eindeutige Klärung der von den Klägern behaupteten Ansprüche nicht erwartet werden. Es reicht zur Dartuung des gutgläubigen Erwerbes nicht aus, daß von den Voreigentümern allein die Lastenfreiheit der Liegenschaft behauptet worden ist. Der Beklagte wäre vielmehr genötigt gewesen, durch zumutbare Nachforschungen, allenfalls durch Kontaktaufnahme mit den angrenzenden Grundeigentümern, die in erster Linie als Benützer des Fahrweges in Betracht kamen, eine Klärung der von den Klägern behaupteten Rechte herbeizuführen (SZ 55/46; Klang aaO 667). Da er dies - jedenfalls vor dem Erwerb der Kaufliegenschaft - nicht einmal versucht hat, kann ihm beim Eigentumserwerb guter Glaube nicht zugute gehalten werden.
Daraus folgt aber, daß die Kläger berechtigt sind, ihre nicht verbücherte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auch gegenüber dem Beklagten als Rechtsnachfolger im Eigentum des dienenden Gutes geltend zu machen, auf Verbücherung dieser Servitut zu dringen und die Entfernung störender Anlagen bzw. die Unterlassung weiterer Störungen der Dienstbarkeit zu begehren.
In Stattgebung der Revision war deshalb das Ersturteil im bezeichneten Umfang wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs.1 und 2 sowie 50 ZPO. Den Klägern gebühren die halben Kosten der Berufungsverhandlung und der Revision (unter Bedachtnahme auf 10 % Streitgenossenzuschlag); die ihnen darüber hinaus erwachsenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens entfallen auf das über Klage der Anna E eingeleitete Verfahren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 50 ZPO. Den Klägern gebühren die halben Kosten der Berufungsverhandlung und der Revision (unter Bedachtnahme auf 10 % Streitgenossenzuschlag); die ihnen darüber hinaus erwachsenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens entfallen auf das über Klage der Anna E eingeleitete Verfahren.