Rechtssatz RS0042965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042965
Geschäftszahl
4Ob506/84; 4Ob510/85; 6Ob666/85
Entscheidungsdatum
03.10.1985
Rechtssatz
Wie der OGH indes (an Hand zweier Fälle aus dem Wettbewerbsrecht: 4 Ob 403/83 = ÖBl 1984,48 und 4 Ob 405/83) bereits ausgesprochen hat, kann er seiner durch § 502 Abs 4 Z 1 ZPO neu gefaßten Leitfunktion nur gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit und die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft. Dies ist besonders im Interesse der Rechtsentwicklung von Bedeutung, weil viele Leitsätze nur durch Vergleich der bisher entschiedenen Fälle gewonnen werden konnten und die Fortbildung dieser Judiaktur ohne eine zumindest beschränkte Mitwirkung des OGH an dieser Fallvergleichung nicht möglich ist.Wie der OGH indes (an Hand zweier Fälle aus dem Wettbewerbsrecht: 4 Ob 403/83 = ÖBl 1984,48 und 4 Ob 405/83) bereits ausgesprochen hat, kann er seiner durch Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO neu gefaßten Leitfunktion nur gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit und die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft. Dies ist besonders im Interesse der Rechtsentwicklung von Bedeutung, weil viele Leitsätze nur durch Vergleich der bisher entschiedenen Fälle gewonnen werden konnten und die Fortbildung dieser Judiaktur ohne eine zumindest beschränkte Mitwirkung des OGH an dieser Fallvergleichung nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 506/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 506/84
Veröff: ÖBl 1984,41 = JBl 1985,556
- 4 Ob 510/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 510/85
Auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsrecht (T1) Veröff: SZ 58/83 = ÖA 1987,83
- 6 Ob 666/85
Entscheidungstext OGH 03.10.1985 6 Ob 666/85
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042965
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00506_8400000_001