Die außerordentliche Revision ist zulässig.
Eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, liegt auch dann vor, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff bereits allgemeine durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen, vorzunehmen ist (so bereits zum Wettbewerbsrecht ÖBl.1984, 104 ua.). Wohl liegen zur Frage, ob nach abgeschlossener Berufsausbildung der Vater zu einer weiteren höherwertigen Berufsausbildung seines Kindes beizutragen hat, ebenso wie zur Frage, ob die Ablegung der Reifeprüfung eine abgeschlossene Berufsausbildung darstellt, bereits Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor. Die Frage jedoch, ob ein Hochschulstudium nach Ablegung der Reifeprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule, die auch die Lehrabschlußprüfung in verschiedenen Lehrberufen ersetzt, zur Verlängerung der Unterhaltspflicht der Eltern führen kann, wurde - soweit überblickbar - bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt, so daß zur Rechtsentwicklung die Revision zuzulassen war. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann einem bereits selbsterhaltungsfähigen Kind gegen den Willen seines Vaters eine zusätzliche Ausbildung, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und der sicheren Erwartung eines besseren Fortkommens gewährt werden (Pichler in Rummel, ABGB I, Rdz 12 zu § 140; SZ 51/90; SZ 42/9; JBl 1966, 85 ua. zuletzt etwa EFSlg 43.179/2). Es wurde aber auch wiederholt ausgesprochen, daß der Vater zum Hochschulstudium seines Kindes beizutragen hat, wenn das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist (SZ 43/237 mwN). Diese Entscheidungen betrafen jedoch das Weiterstudium nach abgelegter Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule, wobei auch darauf verwiesen wurde, daß diese Ausbildung vor allem von jenen angestrebt werde, die von vornherein die Absolvierung eines Hochschulstudiums und den Antritt eines akademischen Berufes beabsichtigen (1 Ob 567/84). In diesen Fällen seien die von der Rechtsprechung für den Fall der Aufgabe einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits sichernden Position entwickelten Grundsätze nicht anzuwenden.Nach Lehre und Rechtsprechung kann einem bereits selbsterhaltungsfähigen Kind gegen den Willen seines Vaters eine zusätzliche Ausbildung, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigt, nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und der sicheren Erwartung eines besseren Fortkommens gewährt werden (Pichler in Rummel, ABGB römisch eins, Rdz 12 zu Paragraph 140,; SZ 51/90; SZ 42/9; JBl 1966, 85 ua. zuletzt etwa EFSlg 43.179/2). Es wurde aber auch wiederholt ausgesprochen, daß der Vater zum Hochschulstudium seines Kindes beizutragen hat, wenn das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist (SZ 43/237 mwN). Diese Entscheidungen betrafen jedoch das Weiterstudium nach abgelegter Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule, wobei auch darauf verwiesen wurde, daß diese Ausbildung vor allem von jenen angestrebt werde, die von vornherein die Absolvierung eines Hochschulstudiums und den Antritt eines akademischen Berufes beabsichtigen (1 Ob 567/84). In diesen Fällen seien die von der Rechtsprechung für den Fall der Aufgabe einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bereits sichernden Position entwickelten Grundsätze nicht anzuwenden.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher entschiedenen dadurch, daß die Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe nicht nur zum Besuch einer Hochschule gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung BGBl.1975/356 idF BGBl.1977/283 und gemäß §§ 82, 113 und 121 SchulOG BGBl.1962/242 idF BGBl.1975/323 zum Studium an der Akademie für Sozialarbeit, an der Berufspädagogischen Akademie und an der Pädagogischen Akademie berechtigt, sondern auch gemäß der Verordnung BGBl.1970/142 die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Kellner, Koch, Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Buchhändler, Musikalienhändler, Waffen- und Munitionshändler voll sowie in weiteren Lehrberufen einen Teil der Lehrzeit ersetzt. Außerdem erlangt der Absolvent gewisse Begünstigungen bei der Erlangung von Berechtigungen nach der Gewerbeordnung.Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisher entschiedenen dadurch, daß die Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe nicht nur zum Besuch einer Hochschule gemäß der Hochschulberechtigungsverordnung BGBl.1975/356 in der Fassung BGBl.1977/283 und gemäß Paragraphen 82, 113 und 121 SchulOG BGBl.1962/242 in der Fassung BGBl.1975/323 zum Studium an der Akademie für Sozialarbeit, an der Berufspädagogischen Akademie und an der Pädagogischen Akademie berechtigt, sondern auch gemäß der Verordnung BGBl.1970/142 die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Kellner, Koch, Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Buchhändler, Musikalienhändler, Waffen- und Munitionshändler voll sowie in weiteren Lehrberufen einen Teil der Lehrzeit ersetzt. Außerdem erlangt der Absolvent gewisse Begünstigungen bei der Erlangung von Berechtigungen nach der Gewerbeordnung.
Dessen ungeachtet vertritt der erkennende Senat die Ansicht, daß Absolventen einer solchen Lehranstalt im grundsätzlichen nicht anders zu behandeln sind als jene einer Allgemeinbildenden Höheren Lehranstalt. Für eine verschiedene Behandlung der Absolventen einer Allgemeinbildenden Höheren Lehranstalt und einer berufsbildenden mittleren Schule wie hier der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe sprechen keine entscheidenden Gründe. Auch den Absolventen einer Allgemeinbildenden Höheren Schule stehen schon ohne Hochschulstudium - vor allem im Staatsdienst, aber auch in jenen Zweigen der Privatwirtschaft, in denen eine spezielle fachliche Ausbildung erst während des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist - zahlreiche berufliche Möglichkeiten offen. Diese sind nicht wesentlich geringer als für Absolventen einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe. Würde man die Zulässigkeit des Weiterstudiums auf Grund von Reifeprüfungszeugnissen davon abhängig machen, daß es sich um das Zeugnis einer Lehranstalt ohne spezielle fachliche Ausrichtung handelt, dann würde dies eine deutlich ungleiche Behandlung der Absolventen der verschiedenen höheren Schulen bedeuten. Absolventen einer Schule, die nach ihrem Lehrplan die Ausbildung in einer bestimmten fachlichen Richtung anstrebt, wäre dann nur unter erschwerten Voraussetzungen ein nicht diesem Ausbildungsziel entsprechendes Studium auf Kosten der Eltern möglich. Berücksichtigt man aber, daß die Wahl unter den verschiedenen, zum Universitätsstudium berechtigenden höheren Lehranstalten meist auf dem Willen der Eltern beruht und zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem das Kind in der Regel noch keine konkreten Vorstellungen von seinem künftigen Beruf hat, dann spricht nichts für eine unterschiedliche Behandlung der Absolventen der verschiedenen Lehranstalten. Der Gesetzgeber hat dem insofern Rechnung getragen, als er allen Absolventen die Möglichkeit des Universitätsstudiums - allenfalls mit Zusatzprüfungen - einräumte.
Es kann auch keineswegs gesagt werden, daß unter den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Hochschulstudium nicht zur Erlangung besserer Berufschancen geeignet sei. Gerade das von der Beklagten gewählte Fach Biologie ist im Hinblick auf die immer mehr in den Vordergrund tretenden Probleme des Umweltschutzes durchaus kein 'Luxusstudium' ohne berufliche Chancen.
Der außerordentlichen Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der außerordentlichen Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.