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Entscheidung 6 Ob 666/85×

Entscheidung 6 Ob 666/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob666/85

Entscheidungsdatum

05.12.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Karl P*** und 2. Theresia P***, beide Gast- und Landwirte, 4293 Gutau 15, beide vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei Alfred H***, Angestellter, Waldeggstraße 73, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert S 30.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1984, GZ. 14 R 78/84-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Pregarten vom 7. Mai 1984, GZ. C 115/83-14, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985, 6 Ob 666/85, wird dahin berichtigt, daß der zweite Absatz seines Spruches wie folgt zu lauten hat:

"Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil in seinem dem Begehren der beiden Kläger stattgebenden Teil und im Kostenpunkt (Punkt römisch eins. 1. bis 3. und 5.) wiederhergestellt wird."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Revisionsgerichtes wurde das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt. In der näheren Umschreibung des Umfanges der Wiederherstellung wurde der Kostenausspruch nicht erwähnt. Die über Antrag der Kläger verfügte Berichtigung dient der Klarstellung, daß sich die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch auf die Kostenentscheidung des wiederhergestellten Ersturteiles erstreckt.

Anmerkung

E09554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00666.85.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19851205_OGH0002_0060OB00666_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010336 Rechtssatz 06.09.1972Zivilrecht
Ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert ( nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend ), reicht für sich allein zur Ersitzung nicht hin ( vgl hiezu Rand …
RS0011633 Rechtssatz 02.02.1955Zivilrecht
Für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Unter den Begriff einer dera …
RS0011651 Rechtssatz 08.05.1973Zivilrecht
Fahrlässig handelt und keinen Schutz genießt derjenige, der den Widerspruch zwischen dem Grundbuchsstand und den tatsächlichen Verhältnissen hätte feststellen können (JBl 1955, 522, SZ 28/64).
RS0011656 Rechtssatz 03.10.1985Zivilrecht
Bei einem durch seine charakteristische terrassenförmige Anlage gekennzeichneten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsweg, der nicht nur im Bereich der Einmündung in das öffentliche Wegnetz, sondern auch in seinem weiteren Verlauf als solcher wahrgenomm …
RS0011669 Rechtssatz 17.05.1973Zivilrecht
In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt ( …
RS0011676 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen.
RS0034776 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage un …
RS0034803 Rechtssatz 01.08.1951Zivilrecht
Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden k …
RS0042965 Rechtssatz 10.07.1984Zivilrecht
Wie der OGH indes (an Hand zweier Fälle aus dem Wettbewerbsrecht: 4 Ob 403/83 = ÖBl 1984,48 und 4 Ob 405/83) bereits ausgesprochen hat, kann er seiner durch § 502 Abs 4 Z 1 ZPO neu gefaßten Leitfunktion nur gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wie …