Aus der Begründung:
Nach Lehre (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 480; Klang in Klang[2] II 551; Ehrenzweig[2] I/2, 307; Gschnitzer, Sachenrecht 152 f., 210; a. A Koziol-Welser[6] II 132) und Rechtsprechung (SZ 49/31; SZ 36/92; SZ 34/128; SZ 9/137 uva.) entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber des herrschenden, sondern auch für den Veräußerer des dienenden Grundstücks begrundet werden (SZ 49/31; 3 Ob 628/78; 7 Ob 49/74; 1 Ob 155/72; Klang aaO). Schon der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand hat das Entstehen einer Dienstbarkeit zur Folge (SZ 34/128; 1 Ob 155/72; 1 Ob 93/70 ua.), weil, wenn das herrschende oder das dienende Grundstück veräußert wird, im Zweifel anzunehmen ist, daß ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll (Ehrenzweig aaO). Ebenso wie die verbücherte Dienstbarkeit die Vereinigung des herrschenden und des dienenden Grundstücks in einer Hand überdauert und wiederauflebt, wenn eines davon veräußert wird (§ 526 ABGB), "ruht" auch die nicht verbücherte offenkundige Servitut während der Eigentümeridentität, wird aber bei Auseinanderfallen des Eigentums an den beiden Grundstücken sofort wirksam. Das muß insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück Anlagen für Zwecke des anderen geschaffen hat. Entsteht die Dienstbarkeit durch die Übereignung ohne weiteres, ohne vertragliche Grundlage und außerbücherlich, ist es dann unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluß ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm (die ohnehin gegebene) bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat.Nach Lehre (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu Paragraph 480,; Klang in Klang[2] römisch zwei 551; Ehrenzweig[2] I/2, 307; Gschnitzer, Sachenrecht 152 f., 210; a. A Koziol-Welser[6] römisch zwei 132) und Rechtsprechung (SZ 49/31; SZ 36/92; SZ 34/128; SZ 9/137 uva.) entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber des herrschenden, sondern auch für den Veräußerer des dienenden Grundstücks begrundet werden (SZ 49/31; 3 Ob 628/78; 7 Ob 49/74; 1 Ob 155/72; Klang aaO). Schon der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand hat das Entstehen einer Dienstbarkeit zur Folge (SZ 34/128; 1 Ob 155/72; 1 Ob 93/70 ua.), weil, wenn das herrschende oder das dienende Grundstück veräußert wird, im Zweifel anzunehmen ist, daß ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll (Ehrenzweig aaO). Ebenso wie die verbücherte Dienstbarkeit die Vereinigung des herrschenden und des dienenden Grundstücks in einer Hand überdauert und wiederauflebt, wenn eines davon veräußert wird (Paragraph 526, ABGB), "ruht" auch die nicht verbücherte offenkundige Servitut während der Eigentümeridentität, wird aber bei Auseinanderfallen des Eigentums an den beiden Grundstücken sofort wirksam. Das muß insbesondere gelten, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke auf einem Grundstück Anlagen für Zwecke des anderen geschaffen hat. Entsteht die Dienstbarkeit durch die Übereignung ohne weiteres, ohne vertragliche Grundlage und außerbücherlich, ist es dann unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluß ausdrücklich aufmerksam gemacht oder ihm (die ohnehin gegebene) bücherliche Lastenfreiheit zugesichert hat.
Zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten (§ 1500 ABGB) muß aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstücks Anlagen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen lassen (SZ 36/92 ua.). Da das Grundbuch für Dienstbarkeiten von vornherein eine geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert (Gschnitzer aaO 152) und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben mitbenützt werden, daß hiezu ein Recht bestehe (Koziol-Welser[6] II 132), ist der Erwerber einer Liegenschaft zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben (RZ 1962, 83); dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (SZ 47/29; SZ 28/30; Petrasch aaO Rdz. 2 zu § 481). Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen nur nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde (Koziol-Welser aaO 88; Ehrenzweig[2] I/2, 118; NZ 1980, 78 ua.). Bei einem von außen durch einen Schachtdeckel leicht erkennbaren Kanalstrang, der nach den Umständen nicht der erworbenen Liegenschaft selbst dienen konnte, durfte sich die Beklagte nicht auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit verlassen (vgl. Klang aaO VI 667; SZ 28/30 ua.).Zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten (Paragraph 1500, ABGB) muß aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstücks Anlagen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen lassen (SZ 36/92 ua.). Da das Grundbuch für Dienstbarkeiten von vornherein eine geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert (Gschnitzer aaO 152) und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben mitbenützt werden, daß hiezu ein Recht bestehe (Koziol-Welser[6] römisch zwei 132), ist der Erwerber einer Liegenschaft zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben (RZ 1962, 83); dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (SZ 47/29; SZ 28/30; Petrasch aaO Rdz. 2 zu Paragraph 481,). Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen nur nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde (Koziol-Welser aaO 88; Ehrenzweig[2] I/2, 118; NZ 1980, 78 ua.). Bei einem von außen durch einen Schachtdeckel leicht erkennbaren Kanalstrang, der nach den Umständen nicht der erworbenen Liegenschaft selbst dienen konnte, durfte sich die Beklagte nicht auf das Nichtbestehen einer so in die Augen fallenden Dienstbarkeit verlassen vergleiche Klang aaO römisch sechs 667; SZ 28/30 ua.).
Im vorliegenden Fall ist es von Bedeutung, daß sich im Bereich der Grenze des von Edward S erworbenen Grundstückes und jenes Grundstückes, auf dem sich das später von den Klägern erworbene Haus befindet, schon zu dem Zeitpunkt, als Edward S die Liegenschaft erwarb, ein Putzschacht, der an der Erdoberfläche mit einem Deckel verschlossen war, befand. Ob dieser Schacht eine offenkundige Anlage war, kann nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht verläßlich beurteilt werden. Es hat lediglich festgestellt, Edward S habe sich beim Erwerb der Liegenschaft nicht darum gekümmert, "ob irgendwo" ein Hauskanal vorhanden sei; Helmut L, der damals das Haus der Kläger bewohnte, habe nicht erkennen können, daß der Kanaldeckel auf dem Nachbargrundstück liege. Diese Feststellung läßt nicht erkennen, ob der Putzschacht zwar wahrgenommen werden konnte und für Helmut L nur nicht erkennbar (oder gleichgültig) war, zu welchem Grundstück der Kanaldeckel gehört, oder ob der Kanaldeckel überhaupt nicht ohne weiteres erkennbar war. Die Klärung dieser Frage ist für die Beurteilung einer offenkundigen Anlage wesentlich, weil das Vorhandensein des Putzschachtes auf einen unterirdischen Kanal hindeutete und seine Lage den Erwerber zu der Überlegung hätte veranlassen müssen, daß er auch auf dem Grundstück der Beklagten verlaufen könnte (vgl. JBl. 1976, 642). Helmut L hat allerdings - ohne daß dies in den Feststellungen des Erstgerichtes Niederschlag gefunden hätte - auch ausgesagt, das Gras sei so hoch gewachsen, daß man den Kanaldeckel nicht habe sehen können; deshalb habe er auch die Rasenmähermesser beschädigt.Im vorliegenden Fall ist es von Bedeutung, daß sich im Bereich der Grenze des von Edward S erworbenen Grundstückes und jenes Grundstückes, auf dem sich das später von den Klägern erworbene Haus befindet, schon zu dem Zeitpunkt, als Edward S die Liegenschaft erwarb, ein Putzschacht, der an der Erdoberfläche mit einem Deckel verschlossen war, befand. Ob dieser Schacht eine offenkundige Anlage war, kann nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht verläßlich beurteilt werden. Es hat lediglich festgestellt, Edward S habe sich beim Erwerb der Liegenschaft nicht darum gekümmert, "ob irgendwo" ein Hauskanal vorhanden sei; Helmut L, der damals das Haus der Kläger bewohnte, habe nicht erkennen können, daß der Kanaldeckel auf dem Nachbargrundstück liege. Diese Feststellung läßt nicht erkennen, ob der Putzschacht zwar wahrgenommen werden konnte und für Helmut L nur nicht erkennbar (oder gleichgültig) war, zu welchem Grundstück der Kanaldeckel gehört, oder ob der Kanaldeckel überhaupt nicht ohne weiteres erkennbar war. Die Klärung dieser Frage ist für die Beurteilung einer offenkundigen Anlage wesentlich, weil das Vorhandensein des Putzschachtes auf einen unterirdischen Kanal hindeutete und seine Lage den Erwerber zu der Überlegung hätte veranlassen müssen, daß er auch auf dem Grundstück der Beklagten verlaufen könnte vergleiche JBl. 1976, 642). Helmut L hat allerdings - ohne daß dies in den Feststellungen des Erstgerichtes Niederschlag gefunden hätte - auch ausgesagt, das Gras sei so hoch gewachsen, daß man den Kanaldeckel nicht habe sehen können; deshalb habe er auch die Rasenmähermesser beschädigt.
Es bedarf einer Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage, damit verläßlich beurteilt werden kann, ob Edward S beim Erwerb der Liegenschaft bei entsprechender Aufmerksamkeit das Vorhandensein des Putzschachtes hätte feststellen können und daher auf das Bestehen einer nicht verbücherten Dienstbarkeit hätte schließen müssen. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen.