Die Revision ist nicht zulässig.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht zwar ausgesprochen hat, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,- übersteigt; den durch § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Ausspruch darüber, ob der Entscheidungsgegenstand auch EUR 20.000,- übersteigt, hat es hingegen unterlassen. Dieser Umstand hindert jedoch die Entscheidung über das von den Beklagten erhobene Rechtsmittel unter den hier gegebenen Umständen nicht. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000,-, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels iSd § 502 Abs 1 ZPO jedenfalls vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000,- nicht, gilt nichts anderes, weil das Berufungsgericht iSd § 508 Abs 3 ZPO seinen ursprünglichen Zulassungsausspruch (der die absolute Unzulässigkeit der Revision zur Folge gehabt hätte) iS der Zulassung der Revision abgeändert hat, der Oberste Gerichtshof aber gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist. Da im Übrigen - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist daher das Rechtsmittel in jedem Fall als unzulässig zurückzuweisen.Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht zwar ausgesprochen hat, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,- übersteigt; den durch Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Ausspruch darüber, ob der Entscheidungsgegenstand auch EUR 20.000,- übersteigt, hat es hingegen unterlassen. Dieser Umstand hindert jedoch die Entscheidung über das von den Beklagten erhobene Rechtsmittel unter den hier gegebenen Umständen nicht. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000,-, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO jedenfalls vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig. Übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000,- nicht, gilt nichts anderes, weil das Berufungsgericht iSd Paragraph 508, Absatz 3, ZPO seinen ursprünglichen Zulassungsausspruch (der die absolute Unzulässigkeit der Revision zur Folge gehabt hätte) iS der Zulassung der Revision abgeändert hat, der Oberste Gerichtshof aber gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden ist. Da im Übrigen - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist daher das Rechtsmittel in jedem Fall als unzulässig zurückzuweisen.
In der Sache ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Ein neuer bücherlicher Eigentümer erwirbt frei von einer laufenden oder schon vollendeten Ersitzung, wenn er die Ausübung der Dienstbarkeit nicht kennen musste, also eine offenkundige Dienstbarkeit nicht vorlag (RIS-Justiz RS0034803; zuletzt etwa 5 Ob 283/00d). In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch aber von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt. Der Erwerber einer Liegenschaft ist allerdings nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstandes nur dann verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben (RIS-Justiz RS0034803; zuletzt etwa 5 Ob 283/00d). Nur dann also, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen, wird ein Vertrauen auf den Grundbuchstand oder die Zusage der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer nicht geschützt (RIS-Justiz RS0034803; zuletzt etwa 5 Ob 283/00d).
Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage richtig erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den konkreten Einzelfall stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilungen durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage dar (5 Ob 283/00d ua). Davon ist zunächst auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die von ihm anlässlich der Abänderung vorgebrachten Argumente für die Zulässigkeit der Revision erschöpfen sich inhaltlich im Hinweis auf die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalles. Sie unterstreichen nur, dass die hier zu treffende Entscheidung von der Kasuistik des zu lösenden Falles bestimmt ist, in ihrer Bedeutung über diesen Fall nicht hinausgeht und generalisierende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs nicht erlaubt.
Eine dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz ist hier nicht erfolgt.
Es trifft zwar zu, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass schon das Vorhandensein von Fahrspuren für die Offenkundigkeit einer Wegedienstbarkeit ausreichen können (MietSlg. 32.031 ua). Diese Rechtsprechung ist aber mit dem hier zu beurteilenden Fall von vornherein nicht vergleichbar, weil der hier als Servitutsweg von den Beklagten in Anspruch genommene Bereich (5 m des den R*****weg querenden Schotterwegs) Teil der Zufahrt zum Anwesen des Klägers ist und daher für sich allein noch nicht eine Dienstbarkeit eines (nicht einmal unmittelbar benachbarten Dritten) vermuten lässt. Dass diese Zufahrt den R*****weg (öffentliches Gut) quert, hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ohnedies berücksichtigt. Seine Auffassung, mangels Nachweises irgendwelcher konkreter Hinweise auf eine Benützung durch die (nicht unmittelbar benachbarten) Beklagten habe der Kläger daraus noch nicht das Bestehen einer Wegedienstbarkeit vermuten müssen, ist jedenfalls nicht unvertretbar und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Nichts anderes gilt für den vom Erstgericht festgestellten Umstand, dass beide Wege in der Österreichischen Karte (zu ergänzen: des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen) als Karren- bzw. als Fahrweg eingezeichnet sind, weil ja auch daraus nicht unbedingt geschlossen werden muss, dass die Zufahrt zum Anwesen U***** auch dazu benützt wird, den R*****weg zu erreichen und zu befahren. Diese Auffassung ist umso mehr vertretbar, als - wie die Revisionswerber selbst erkennen - der in Rede stehende Schotterweg im fraglichen Bereich nicht mehr ein öffentlicher Weg ist, sondern nur mehr dessen auf Privatgrund laufende Fortsetzung zum Anwesen des Klägers. Demgemäß ist auch der Einwand der Revisionswerber nicht berechtigt, dass nach der Ansicht des Berufungsgerichtes die "Kreuzung mit dem R*****weg ihrer Funktion entkleidet" wäre; weil es sich ja beim strittigen Schotterweg nach seiner offenkundigen Funktion nicht um einen Zubringer zum R*****weg sondern um die Zufahrt zum Anwesen des Klägers handelt.
Die von den Beklagten behauptete Ersitzung der Benützung des in Rede stehenden Wegstücks durch die Öffentlichkeit ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht bewiesen. Dass eine auf privatem Grund verlaufende Zufahrt schon deshalb als ersessen zu gelten hat, weil sie in einer Landkarte eingezeichnet ist, trifft nicht zu.
Da somit die hier zu beurteilenden Rechtsfragen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllen, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da somit die hier zu beurteilenden Rechtsfragen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllen, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründen sich auf die §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründen sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.