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Entscheidung 10 Ob 291/99p×

Entscheidung 10 Ob 291/99p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob291/99p

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans W*****, Facharzt, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Handl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 29. Juni 1999, GZ 17 R 289/98s-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1500, ABGB ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von den tatsächlichen Verhältnissen ignoriert. Es genügt hiebei leichte Fahrlässigkeit. Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung (SZ 66/152 ua). Der Erwerber einer Liegenschaft ist zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuches ergeben (RIS-Justiz RS0011676). Dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (NZ 1995, 108). Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen aber nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde (SZ 57/38; RIS-Justiz RS0034776). Wenn auch das Grundbuch für Dienstbarkeiten von vornherein eine geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert sind (RIS-Justiz RS0011669), muss der Erwerber einer Liegenschaft das Bestehen nicht verbücherter Benützungsrechte nicht geradezu vermuten (SZ 62/62). Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechtigte (hier: Kläger) beweispflichtig (Schwimann/Mader, ABGB2 römisch sieben, Paragraph 1500, Rz 15; RIS-Justiz RS0013489, RS0034837). Der Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch macht eine vollendete Ersitzung wirkungslos (Schwimann/Mader aaO Rz 14; NZ 1984, 86; RIS-Justiz RS0012151).

Ob im Zeitpunkt des Erwerbes des dienenden Grundstückes Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, ist in der Regel eine Frage der Umstände des Einzelfalles (Schwimann/Mader aaO Rz 8 und 11; JBl 1976, 642; RIS-Justiz RS0034870, RS0079882, RS0107329; 1 Ob 112/97w; vergleiche auch 8 Ob 1505/96), wovon im Übrigen auch der Revisionswerber ausgeht (S. 8 d. Rev.), der dann nicht die im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderte Qualität zukommt, wenn die Verneinung dieser Fragen durch das Berufungsgericht nicht im Widerspruch zur dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht (7 Ob 209/98f mwN).

Ein solcher Widerspruch ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass nach innen aufgehende Fensterflügel in einer an der Grundstücksgrenze gelegenen Feuermauer keine besondere Erkundigungspflicht des Erwerbers des benachbarten Grundstückes in Richtung eines allfälligen Fensteröffnungsrechtes auslösten, kann keine unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden. Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Nachbarn ein, sondern macht nur von dem Recht Gebrauch, sein eigenes Grundstück nach seiner Willkür zu benützen (Paragraph 362, ABGB). Er bringt mit einer solchen Handlungsweise kein Verbot zum Ausdruck, dass der Nachbar etwas, was ihm sonst zu tun freistünde, zu unterlassen habe (Petrasch in Rummel ABGB2 Paragraph 488, Rz 1; Schwimann/Kiendl-Wendner, ABGB2 römisch zwei Paragraph 488, Rz 2; Rainer in NZ 1990, 248 [250]; JBl 1962, 637; NZ 1983, 41; MietSlg 35.274; RIS-Justiz RS0011564). Dass Jahre vor dem Liegenschaftserwerb der Beklagten Fenster existierten, die nach außen aufgingen, war für die (allfällige) Ersitzung eines Fensteröffnungsrechtes durch den Kläger von Relevanz, nicht jedoch für die spätere Erkundigungspflicht der Beklagten beim Vorliegen lediglich nach innen aufgehender Fenster. Aus der Entscheidung 1 Ob 696/81 (= NZ 1983, 41) ist insoweit für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts abzuleiten.

Dass die "Bedeutung des Fensterrechtes der Gebäudeservituten an und für sich nicht hoch genug bewertet werden" könne, dass "derartige Servituten einen ernst zu nehmenden ökonomischen Faktor darstellen" und dass "gerade in der jetzigen Zeit Werte wie Licht und Aussicht besonders schützenswert" seien, begründet für sich allein entgegen der Ansicht des Revisionswerbers noch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, ZPO. Die aus diesem Grund unzulässige Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E56749 10A02919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00291.99P.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20000125_OGH0002_0100OB00291_99P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011564 Rechtssatz 06.11.1981Zivilrecht
Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Na …
RS0011669 Rechtssatz 17.05.1973Zivilrecht
In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt ( …
RS0011676 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen.
RS0012151 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes.
RS0013489 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechtigte (hier: Kläger) beweispflichtig. Diese Beweispflicht geht nicht so weit, ihn auch mit dem Beweis der …
RS0034776 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage un …
RS0034837 Rechtssatz 21.06.1977Zivilrecht
Nicht der Liegenschaftserwerber - der ein im Zeitpunkt des Erwerbes zwar ersessenes, aber nicht verbüchertes Wegerecht nicht gegen sich gelten lassen muss, falls er die Ausübung der Dienstbarkeit weder kannte noch kennen musste - muss seine Gutgläubigkeit, …
RS0034870 Rechtssatz 02.09.1960Zivilrecht
Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, nach den Umständen des Einzelfalles bezüglich ihrer Eignung, Zweifel in dieser Hinsicht zu hegen, zu beurteilender, vom Gegner zu beweisender Umstände …
RS0107329 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Indizien für ein Wegerecht, die sich etwa aus der Lage, Geländeformation und Bewirtschaftung von Grundstücken ergeben, können den Anstoß für die Erkundungspflicht noch verstärken, selbst wenn sie nicht den Grad der Offenkundigkeit einer dienenden Funktion d …