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Entscheidung 1 Ob 112/97w×

Entscheidung 1 Ob 112/97w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob112/97w

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing.Walter M*****, und 2.) M***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr.Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Ilse B*****, vertreten durch Dr.Reinhard Pitschmann und Dr.Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 80.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 28.Jänner 1997, GZ 2 R 17/97h-21, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger sind Eigentümer einer Liegenschaft mit den GSt 447/1 und 500/2 Weg. Mit der Behauptung, daß sich die beklagte Grundnachbarin die nicht verbücherten Dienstbarkeiten des Abstellens von Pkw auf diesem Weg, der Überdachung des Wegs und der Anbringung eines grundsätzlich verschlossen zu haltenden Tors am Weg anmaße, begehrten die Kläger die Feststellung des Nichtbestehens solchen Dienstbarkeiten sowie die Unterlassung deren Anmaßung und Ausübung.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Die außerordentliche Revision der Kläger ist nicht zulässig, wobei folgende rechtliche Klarstellungen geboten erscheinen:

Rechtliche Beurteilung

Die hier zu beurteilende, nicht verbücherte Dienstbarkeit auf dem zum Gutsbestand einer seit 1995 im Eigentum der beiden Kläger stehenden Liegenschaft gehördenden Grundstück 500/2 Weg war nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zuerst eine unbestrittene Wege- und Fahr-Dienstbarkeit, die Mitte der 50iger Jahre um die zugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten als des damaligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft durch zumindest schlüssige vertragliche Einräumung begründete Dienstbarkeit, den Zugang zum Weg versperrt zu halten, den Weg teilweise zu überdachen und (darunter) Kraftfahrzeuge abzustellen, erweitert wurde. Gegenleistung war das Abtragen der alten und die Errichtung einer neuen, rund 3 m hohen Grenz- und Stützmauer. Ob diese Erweiterungen der Servitut auch Elemente einer Personaldienstbarkeit hatten, kann auf sich beruhen, weil nach neuester Rechtsprechung des erkennenden Senats (1 Ob 587/95 = SZ 68/194 = JBl 1996, 458 = ecolex 1996, 96 mwN; RIS-Justiz RS0079882) auch eine Wohnungs-Dienstbarkeit, somit eine Personaldienstbarkeit, nach den Umständen des Einzelfalls entsprechend den bei der Grund-Dienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - es können vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (stRspr: 2 Ob 448/51 uva; RIS-Justiz RS0034803) - offenkundig sein kann, wenn bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar seien, die deren Bestehen oder Erweiterung vermuten lassen. Damit wurde von der früherern Rechtsprechung, nach der nur Grund-Dienstbarkeiten, keineswegs aber persönliche Dienstbarkeiten offenkundig sein könnten, weil deren Bestehen von außen her nicht wahrgenommen werden könne (SZ 28/30, 2 Ob 527/86 = MietSlg 38.852 ua; RIS-Justiz RS0011633), ausdrücklich abgegangen.

Die Berechtigung des Klagebegehrens auf Feststellung des Nichtbestands der (erweiterten) Dienstbarkeit und auf Unterlassung könnte nur dann erfolgreich sein, wenn der Beklagten als der Dienstbarkeitsberechtigten keine dieser Dienstbarkeiten zustehen sollte oder, ungeachtet dessen, die Kläger durch Paragraph 1500, ABGB geschützt sein sollten. Dienstbarkeiten werden wie andere dingliche Rechte nach den Regeln von titulus und modus (Paragraphen 480, f ABGB) erworben. Als Titel kommt auch ein Vertrag in Frage; es fehlte indes mangels Verbücherung am modus, der Eintragung im Grundbuch. Die in Vorarlberg geltende Ausnahme nach Artikel römisch eins, des Gesetzes RGBl 1905/33, wonach als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten überhaupt von der Eintragung ins Grundbuch ausgenommen sind und daher Paragraph 1500, ABGB insoweit nicht anzuwenden ist (SZ 58/98 ua; Mader in Schwimann2, Paragraph 1500, ABGB Rz 4 mwN) sind, kommt bei den hier zu beurteilenden Dienstbarkeiten nicht zum Tragen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 5 Ob 103/95 ausgesprochen, das Recht auf Abstellen von PKW und einspurigen Fahrzeugen sei nicht als Feld-Dienstbarkeit iSd Artikel römisch eins, des Gesetzes RGBl 1905/33 anzusehen.

Das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht kann aber demjenigen, der im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, nicht zum Nachteil gereichen (Paragraph 1500, ABGB). Dem gutgläubigen Erwerber kann somit die außerbücherliche Erweiterung einer Dienstbarkeit nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Dieser Grundsatz des Vertrauens auf das öffentliche Buch, der für ganze Grundbuchskörper, einzelne Grundstücke, aber auch Grundstücksteile Anwendung findet (SZ 55/191 ua; Mader aaO Paragraph 1500, ABGB Rz 1), gilt eben nicht uneingeschränkt. Der im Paragraph 1500, ABGB normierte Vertrauensgrundsatz versagt seinen Schutz gegen vertraglich begründete oder ersessene, aber noch nicht einverleibte Dienstbarkeiten als Auswirkung des grundbücherlichen Publizitätsprinzips demgegenüber, der - auch nur leicht (SZ 63/35, SZ 66/152 mwN) - fahrlässig handelt, weil er den Widerspruch zwischen grundbücherlichem und tatsächlichem Stand bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest hätte feststellen können (stRspr: RIS-Justiz RS0011676; Schubert in Rummel2, Paragraph 1500, ABGB Rz 3; Mader aaO Rz 11, je mwN). Daher ist Gutgläubigkeit insbesondere bei offenkundigen Dienstbarkeiten ausgeschlossen (1 Ob 587, 588/92; Schubert aaO Rz 3; Mader aaO Rz 11). Neben der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit gibt es noch andere Fälle, in denen schuldhaftes Übersehen oder Versäumnisse bei der Erkundung des wahren Sachverhalts zum Verlust des guten Glaubens führen können (Schubert aaO Rz 3, der die offenkundige Dienstbarkeit ausdrücklich nur als Beispiel für den Ausschluß des guten Glaubens nennt; ihm folgend 1 Ob 587, 588/92 und SZ 66/152 mwN). Als solche kommen Umstände in Betracht, die nicht unmittelbar aufgrund von Besonderheiten des Grundstücks selbst, sondern angesichts „sonstiger Vorgänge“ Bedenken erregen, die dem Erwerber der Liegenschaft gleichfalls zumutbare Nachforschungen nach Dienstbarkeiten etwa eines Nachbarn gebieten. Als solche kommen etwa ernst zunehmende Hinweise von Nachbarn in Frage. Erfährt etwa der Liegenschaftserwerber von der Behauptung eines Fahrtrechts und sind die daraus resultierenden Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs nicht durch andere Informationen ausgeräumt, verliert er den Vertrauensschutz des Paragraph 1500, ABGB, wenn er keine Nachforschungen anstellt vergleiche SZ 55/46 ua). Indizien für ein Wegerecht, die sich etwa aus der Lage, Geländeformation und Bewirtschaftung von Grundstücken ergeben, können dabei den Anstoß für die Erkundigungspflicht noch verstärken, selbst wenn sie nicht den Grad der Offenkundigkeit einer dienenden Funktion des erworbenen Grundstücks erreichen (SZ 66/152). In diesem Sinn ist die Entscheidung des Berufungsgerichts zu verstehen. Infolge der Einzelfallbezogenheit ist dabei aber keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen, wenn es darum geht, welche „Einrichtungen“ oder „Vorgänge“ im Einzelfall wahrnehmbar vorliegen müssen, die das Bestehen oder, wie hier, die Erweiterung einer Dienstbarkeit vermuten lassen und deshalb den Liegenschaftserwerber zu geeigneter Nachforschung nötigen vergleiche , SZ 68/194), richtet sich doch auch der Umfang der Sorgfaltspflicht nach der Verkehrsübung. Die Frage, ob die hier zu beurteilenden Einrichtungen (versperrtes Tor ohne Zugangsmöglichkeit für die nun klagenden Eigentümer mangels Schlüssels, teilweise Überdachung des Wegs neben dem Haus der Beklagten, Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf dem Weg) nicht ohnehin offenkundig sind, muß daher nicht mehr beurteilt werden.

Zwar kann ein bloß obligatorisches Recht, das nach dem Willen der Parteien nicht verbüchert werden soll, einer nicht verbücherten Dienstbarkeit nicht gleichgesetzt werden, sodaß die (restriktiv zu handhabenden) Grundsätze betreffend die Durchbrechung des Eintragungsprinzips auf solche Rechte gar nicht angewendet werden könnten (8 Ob 2024/96x = NZ 1996, 302; RIS-Justiz RS0097244), doch war den Feststellungen der Vorinstanzen zufolge nach der Parteienabsicht angesichts des auf Dauer angelegten Bestand die Begründung eines bloß obligatorischen Rechts ohnedies nicht beabsichtigt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E46733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00112.97W.0624.000

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19970624_OGH0002_0010OB00112_97W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011633 Rechtssatz 02.02.1955Zivilrecht
Für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Unter den Begriff einer dera …
RS0011651 Rechtssatz 08.05.1973Zivilrecht
Fahrlässig handelt und keinen Schutz genießt derjenige, der den Widerspruch zwischen dem Grundbuchsstand und den tatsächlichen Verhältnissen hätte feststellen können (JBl 1955, 522, SZ 28/64).
RS0011676 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen.
RS0034776 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage un …
RS0034803 Rechtssatz 01.08.1951Zivilrecht
Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden k …
RS0034959 Rechtssatz 15.12.1982Zivilrecht
Das Vertrauen auf die öffentlichen Bücher besteht in der unverschuldeten Unkenntnis des Bestandes des ersessenen Rechtes. Dieses Vertrauen ist unabhängig davon zu schützen, ob das ersessene Recht den Grundbuchskörper, einzelne Grundstücke oder nur einen Tei …
RS0079882 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Die bisherige Rechtsprechung, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - niemals offenkundig sein, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten; es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigk …
RS0097244 Rechtssatz 14.03.1996Zivilrecht
Ein bloß obligatorisches Recht, das nach dem Willen der Parteien nicht verbüchert werden soll, kann einer nicht verbücherten Dienstbarkeit nicht gleichgesetzt werden, weshalb die (restriktiv zu handhabenden) Grundsätze über die Durchbrechung des Eintragungs …
RS0107329 Rechtssatz 18.03.1997Zivilrecht
Indizien für ein Wegerecht, die sich etwa aus der Lage, Geländeformation und Bewirtschaftung von Grundstücken ergeben, können den Anstoß für die Erkundungspflicht noch verstärken, selbst wenn sie nicht den Grad der Offenkundigkeit einer dienenden Funktion d …
RS0107843 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Neben der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit gibt es noch andere Fälle, in denen schuldhaftes Übersehen oder Versäumnisse bei der Erkundung des wahren Sachverhalts zum Verlust des guten Glaubens führen können. Als solche kommen Umstände in Betracht, die ni …