Die Revision des Beklagten ist zulässig, da der Oberste Gerichtshof bisher - soweit überblickbar - die Anwendbarkeit des § 692 ABGB bei Kauf einer mit einem Legat belasteten Sache aus einer überschuldeten Verlassenschaft noch nicht zu beurteilen hatte und es zudem einer Klarstellung bedarf, inwieweit die Rechtsprechung über die Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes auch auf jene obligatorischen Rechte anzuwenden ist, die nach dem Willen der Parteien nicht verbüchert werden sollen. Es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.Die Revision des Beklagten ist zulässig, da der Oberste Gerichtshof bisher - soweit überblickbar - die Anwendbarkeit des Paragraph 692, ABGB bei Kauf einer mit einem Legat belasteten Sache aus einer überschuldeten Verlassenschaft noch nicht zu beurteilen hatte und es zudem einer Klarstellung bedarf, inwieweit die Rechtsprechung über die Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes auch auf jene obligatorischen Rechte anzuwenden ist, die nach dem Willen der Parteien nicht verbüchert werden sollen. Es kommt ihr jedoch keine Berechtigung zu.
Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 481 Abs.1 ABGB). Vertragliche nicht verbücherte Servituten binden nur die Vertragsparteien (SZ 44/41). Sie sind gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch den Einzelrechtsnachfolger (EvBl 1977/68) auch diesem gegenüber wirksam. Sie geben dem Berechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf Verbücherung. Durchbrochen wird das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht bei den sogenannten "offenkundigen" Dienstbarkeiten. Wer einen gültigen Titel besitzt, ist trotz Nichtverbücherung geschützt, wenn sichtbare Anlagen auf dem dienenden Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Servitut vermuten lassen (SZ 56/105; SZ 63/73; 8 Ob 622/91).Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch erworben (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB). Vertragliche nicht verbücherte Servituten binden nur die Vertragsparteien (SZ 44/41). Sie sind gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch den Einzelrechtsnachfolger (EvBl 1977/68) auch diesem gegenüber wirksam. Sie geben dem Berechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf Verbücherung. Durchbrochen wird das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht bei den sogenannten "offenkundigen" Dienstbarkeiten. Wer einen gültigen Titel besitzt, ist trotz Nichtverbücherung geschützt, wenn sichtbare Anlagen auf dem dienenden Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Servitut vermuten lassen (SZ 56/105; SZ 63/73; 8 Ob 622/91).
Während ein Teil der (älteren) Rechtsprechung die Möglichkeit des Übergangs eines nicht intabulierten Wohnrechtes auf den Einzelrechtsnachfolger infolge Offenkundigkeit bejaht (SZ 22/189; SZ 39/146; SZ 48/78; MietSlg 30.070), steht der überwiegende Teil der Judikatur auf dem Standpunkt, daß Offenkundigkeit bei persönlichen Dienstbarkeiten wie etwa dem Recht des Fruchtgenusses, des Gebrauches oder des Wohnrechtes, nicht in Frage kommt, weil von außen her das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit nicht wahrgenommen werden kann (SZ 28/30; SZ 56/105; SZ 63/73; MietSlg 30.050; 38.852; 42.025; 8 Ob 622/91).
Diese Frage muß aber deshalb hier nicht abschließend entschieden werden, da das vom Beklagten behauptete Wohnrecht zu Lebzeiten seiner Mutter nach der unbestritten festgestellten Absicht der Parteien gar nicht verbüchert werden sollte, um den Gläubigern des Beklagten nicht eine Zugriffsmöglichkeit zu eröffnen. Durch diesen Verzicht auf die Verbücherung (vgl. MietSlg 35.045) kam es nicht zur Einräumung eines Wohnrechtes in Form einer Dienstbarkeit, sondern entstand lediglich ein dem Fruchtgenuß ähnliches Recht obligatorischer Natur, für das Entgeltlichkeit nicht Voraussetzung ist (MietSlg 31.050; 39.038). Ein derartiges bloß auf die Benützung einer Wohnung gerichtetes obligatorisches Recht kann aber keinesfalls einer nicht verbücherten Dienstbarkeit gleichgesetzt werden, weshalb die wegen des schützenswerten Vertrauens auf die öffentlichen Bücher (§ 1500 ABGB) ohnedies restriktiv zu handhabenden Grundsätze über die Durchbrechung des Eintragungsprinzipes hier nicht Anwendung finden können. Der Einzelrechtsnachfolger ist daher an ein derartiges obligatorisches Recht nur dann gebunden, wenn er es ausdrücklich oder schlüssig übernommen hat (MietSlg 34.060; 39.038).Diese Frage muß aber deshalb hier nicht abschließend entschieden werden, da das vom Beklagten behauptete Wohnrecht zu Lebzeiten seiner Mutter nach der unbestritten festgestellten Absicht der Parteien gar nicht verbüchert werden sollte, um den Gläubigern des Beklagten nicht eine Zugriffsmöglichkeit zu eröffnen. Durch diesen Verzicht auf die Verbücherung vergleiche MietSlg 35.045) kam es nicht zur Einräumung eines Wohnrechtes in Form einer Dienstbarkeit, sondern entstand lediglich ein dem Fruchtgenuß ähnliches Recht obligatorischer Natur, für das Entgeltlichkeit nicht Voraussetzung ist (MietSlg 31.050; 39.038). Ein derartiges bloß auf die Benützung einer Wohnung gerichtetes obligatorisches Recht kann aber keinesfalls einer nicht verbücherten Dienstbarkeit gleichgesetzt werden, weshalb die wegen des schützenswerten Vertrauens auf die öffentlichen Bücher (Paragraph 1500, ABGB) ohnedies restriktiv zu handhabenden Grundsätze über die Durchbrechung des Eintragungsprinzipes hier nicht Anwendung finden können. Der Einzelrechtsnachfolger ist daher an ein derartiges obligatorisches Recht nur dann gebunden, wenn er es ausdrücklich oder schlüssig übernommen hat (MietSlg 34.060; 39.038).
Entgegen dem Vorbringen in der Revision kann keine Rede davon sein, daß der Kläger sich schlüssig mit der Übernahme des obligatorischen Wohnrechtes des Beklagten einverstanden erklärt hätte. Selbst dem Vorbringen des Beklagten kann kein Verhalten des Klägers entnommen werden, welches im Sinne des § 863 ABGB dahin gedeutet werden könnte, der Kläger habe entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Kaufvertrages, laut dessen Punkt VI. die Verkäuferin dafür Gewähr leistet, daß die Liegenschaft frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten sei, die Belastung durch ein Wohnrecht des Beklagten übernehmen wollen.Entgegen dem Vorbringen in der Revision kann keine Rede davon sein, daß der Kläger sich schlüssig mit der Übernahme des obligatorischen Wohnrechtes des Beklagten einverstanden erklärt hätte. Selbst dem Vorbringen des Beklagten kann kein Verhalten des Klägers entnommen werden, welches im Sinne des Paragraph 863, ABGB dahin gedeutet werden könnte, der Kläger habe entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Kaufvertrages, laut dessen Punkt römisch sechs. die Verkäuferin dafür Gewähr leistet, daß die Liegenschaft frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten sei, die Belastung durch ein Wohnrecht des Beklagten übernehmen wollen.
Die Dienstbarkeit der Wohnung kann ebenso wie das obligatorische Wohnungsrecht durch Legat letztwillig eingeräumt werden (EvBl 1980/198). Ebenso wie beim Vermächtnis des Mietrechtes (vgl. NZ 1986, 273; JBl 1984, 612; Wilhelm, Übergang des Bestandverhältnisses durch Vermächtnis, JBl 1984, 594 f) begründet auch das Legat des Wohnrechtes nicht automatisch den Übergang des Rechtes auf den Legatar. Vielmehr ist auch hier ein Damnationslegat gegeben, welches nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erben begründet. Dieses somit hier gegebene obligatorische Recht des Erben auf Einräumung der verbücherten Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB ist gemäß § 692 ABGB bedingt durch das Zureichen der Verlassenschaft. Der Erbe ist berechtigt, die Legate mangels hinreichenden Nachlasses gegebenenfalls bis Null zu kürzen oder - wurden die Legate bereits ungekürzt ausgefolgt - das zuviel Geleistete gemäß § 693 ABGB zurückzufordern (SZ 65/7). Die Vorschriften über die Legatsreduktion sind analog auf den ruhenden Nachlaß anzuwenden (EvBl 1983/158; EvBl 1990/109). Über Zulässigkeit und Ausmaß der Legatsreduktion ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozeß vom Erben oder der beklagten Verlassenschaft zu beweisen. Der Beweis kann auch durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erbracht werden, welche jedoch im Prozeß nicht bindend sind, sodaß im Prozeß weitere Beweise angeboten werden können (SZ 50/56; SZ 65/7; EvBl 1983/158; EvBl 1990/109).Die Dienstbarkeit der Wohnung kann ebenso wie das obligatorische Wohnungsrecht durch Legat letztwillig eingeräumt werden (EvBl 1980/198). Ebenso wie beim Vermächtnis des Mietrechtes vergleiche NZ 1986, 273; JBl 1984, 612; Wilhelm, Übergang des Bestandverhältnisses durch Vermächtnis, JBl 1984, 594 f) begründet auch das Legat des Wohnrechtes nicht automatisch den Übergang des Rechtes auf den Legatar. Vielmehr ist auch hier ein Damnationslegat gegeben, welches nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erben begründet. Dieses somit hier gegebene obligatorische Recht des Erben auf Einräumung der verbücherten Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des Paragraph 521, ABGB ist gemäß Paragraph 692, ABGB bedingt durch das Zureichen der Verlassenschaft. Der Erbe ist berechtigt, die Legate mangels hinreichenden Nachlasses gegebenenfalls bis Null zu kürzen oder - wurden die Legate bereits ungekürzt ausgefolgt - das zuviel Geleistete gemäß Paragraph 693, ABGB zurückzufordern (SZ 65/7). Die Vorschriften über die Legatsreduktion sind analog auf den ruhenden Nachlaß anzuwenden (EvBl 1983/158; EvBl 1990/109). Über Zulässigkeit und Ausmaß der Legatsreduktion ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozeß vom Erben oder der beklagten Verlassenschaft zu beweisen. Der Beweis kann auch durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erbracht werden, welche jedoch im Prozeß nicht bindend sind, sodaß im Prozeß weitere Beweise angeboten werden können (SZ 50/56; SZ 65/7; EvBl 1983/158; EvBl 1990/109).
Die bereits eingangs dargestellten Regeln über den gutgläubigen Erwerb "offenkundiger" Dienstbarkeiten könnten, falls man ihre Anwendbarkeit unterstellen wollte, hier schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil der Kläger aufgrund seiner vom Beklagten selbst behaupteten Kenntnis des Verlassenschaftsverfahrens nicht damit rechnen mußte, das bloß subsidiär zu befriedigende Legat des Beklagten könnte bei der gegebenen Nachlaßüberschuldung rechtswirksam werden. Daß der Kläger hätte erkennen können, daß in Wahrheit eine Überschuldung des Nachlasses nicht vorgelegen wäre, wurde im Verfahren nicht behauptet. Selbst bei dem in der Klagebeantwortung behaupteten Verkehrswert der Wohnung von rund S 750.000,-- (AS 13) überwiegen die Nachlaßpassiven und hätte daher für den Kläger kein Grund bestanden, an der Überschuldung des Nachlasses zu zweifeln.
Der Beklagte stützt seine Einwendungen gegen das Räumungsbegehren erkennbar auch auf einen schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruch gegen den Kläger. Ein primär auf Naturalersatz gerichteter Schadenersatzanspruch könnte nach Lehre (vgl. Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 152 ff, 174 ff, zusammengefaßt wiedergegeben in Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 40 ff) und jüngerer Rechtsprechung (vgl. SZ 56/125; SZ 56/140; JBl 1981, 535; JBl 1987, 318; SZ 60/221; RdW 1994, 242; 1 Ob 503/95) dann bestehen, wenn einerseits der Kläger die Verkäuferin wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hätte bzw. eine arglistige Kollusion zwischen den Parteien des Kaufvertrages vorgelegen wäre oder andererseits bei Vorliegen eines durch Besitz verstärkten Forderungsrechtes, wenn der Kläger infolge dieser Publizitätswirkung die obligatorische Position des Beklagten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen (vgl. Schilcher/Holzer in JBl 1974, 445 ff, 512 ff; Lindinger,Der Beklagte stützt seine Einwendungen gegen das Räumungsbegehren erkennbar auch auf einen schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruch gegen den Kläger. Ein primär auf Naturalersatz gerichteter Schadenersatzanspruch könnte nach Lehre vergleiche Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 152 ff, 174 ff, zusammengefaßt wiedergegeben in Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 40 ff) und jüngerer Rechtsprechung vergleiche SZ 56/125; SZ 56/140; JBl 1981, 535; JBl 1987, 318; SZ 60/221; RdW 1994, 242; 1 Ob 503/95) dann bestehen, wenn einerseits der Kläger die Verkäuferin wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hätte bzw. eine arglistige Kollusion zwischen den Parteien des Kaufvertrages vorgelegen wäre oder andererseits bei Vorliegen eines durch Besitz verstärkten Forderungsrechtes, wenn der Kläger infolge dieser Publizitätswirkung die obligatorische Position des Beklagten kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen vergleiche Schilcher/Holzer in JBl 1974, 445 ff, 512 ff; Lindinger,
Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern, JBl 1990, 694; SZ 63/186; SZ 63/221; 1 Ob 503/95). Ob die zuletzt genannte überwiegend im Zusammenhang mit den Problemen der Doppelveräußerung entwickelte Rechtsansicht auch in diesem Fall anwendbar wäre, muß ebensowenig geprüft werden wie die Frage, ob der Kläger die Rechtsposition des Beklagten wissentlich verletzt habe. Selbst wenn sich der Kläger nämlich im Sinne der dargestellten Überlegungen rechtswidrig verhalten haben sollte, wäre dieses Verhalten nicht kausal, da auch die rechtmäßige Alternative dazu, nämlich die Abstandnahme des Klägers vom Kauf, zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Wie bereits dargestellt wäre nämlich die Erbin in Anbetracht der Bestimmung des § 692 ABGB nicht verpflichtet gewesen, den Legatsanspruch des Beklagten zu erfüllen. Daß er in einem gegen die Erbin geführten Verfahren mit seinen Ansprüchen obsiegt hätte, hat der Beklagte im Verfahren nicht behauptet noch ist dies sonst aufgrund der Aktenlage ersichtlich.Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern, JBl 1990, 694; SZ 63/186; SZ 63/221; 1 Ob 503/95). Ob die zuletzt genannte überwiegend im Zusammenhang mit den Problemen der Doppelveräußerung entwickelte Rechtsansicht auch in diesem Fall anwendbar wäre, muß ebensowenig geprüft werden wie die Frage, ob der Kläger die Rechtsposition des Beklagten wissentlich verletzt habe. Selbst wenn sich der Kläger nämlich im Sinne der dargestellten Überlegungen rechtswidrig verhalten haben sollte, wäre dieses Verhalten nicht kausal, da auch die rechtmäßige Alternative dazu, nämlich die Abstandnahme des Klägers vom Kauf, zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte. Wie bereits dargestellt wäre nämlich die Erbin in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 692, ABGB nicht verpflichtet gewesen, den Legatsanspruch des Beklagten zu erfüllen. Daß er in einem gegen die Erbin geführten Verfahren mit seinen Ansprüchen obsiegt hätte, hat der Beklagte im Verfahren nicht behauptet noch ist dies sonst aufgrund der Aktenlage ersichtlich.
Die Berufung auf die Tatbestände der Anfechtungsordnung, auf welche der Beklagte in der Revision allerdings nur mit dem Hinweis auf die bestehenden Familienbande zurückkommt, kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, da die Anfechtung grundsätzlich nur für Geldforderungen, für andere Ansprüche jedoch nur insofern zulässig ist, als ein Geldersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten ist (JBl 1954, 464; EvBl 1960/46; EvBl 1975/95).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.