Rechtssatz RS0008256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008256
Geschäftszahl
5Ob569/80; 8Ob2024/96x
Entscheidungsdatum
14.03.1996
Rechtssatz
Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, die zum Teil ihm und zum Teil den belasteten Erben gehört, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. Dieses kann auch grundbücherlich einverleibt werden, wenn die Einverleibung im Testament nicht ausdrücklich verfügt worden ist. Sind mehrere Wohnungsberechtigte vorhanden, kann ein Berechtigter die Verbücherung nur begehren, wenn er die Zustimmung der übrigen Berechtigten zur Verbücherung nachweist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 569/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 569/80
Veröff: EvBl 1980/198 S 604
- 8 Ob 2024/96x
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 2024/96x
Auch; nur: Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. (T1) Beisatz: Dies gilt sowohl für die Dienstbarkeit der Wohnung als auch für das obligatorische Wohnungsrecht. (T2) Veröff: SZ 69/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008256
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0050OB00569_8000000_001