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Rechtssatz RS0008256×

Rechtssatz RS0008256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008256

Geschäftszahl

5Ob569/80; 8Ob2024/96x

Entscheidungsdatum

14.03.1996

Rechtssatz

Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, die zum Teil ihm und zum Teil den belasteten Erben gehört, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. Dieses kann auch grundbücherlich einverleibt werden, wenn die Einverleibung im Testament nicht ausdrücklich verfügt worden ist. Sind mehrere Wohnungsberechtigte vorhanden, kann ein Berechtigter die Verbücherung nur begehren, wenn er die Zustimmung der übrigen Berechtigten zur Verbücherung nachweist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 569/80
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 569/80
    Veröff: EvBl 1980/198 S 604
  • 8 Ob 2024/96x
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 2024/96x
    Auch; nur: Ein Erblasser kann einem Dritten als Vermächtnisnehmer auf einer Liegenschaft, letztwillig ein Wohnungsrecht einräumen. (T1) Beisatz: Dies gilt sowohl für die Dienstbarkeit der Wohnung als auch für das obligatorische Wohnungsrecht. (T2) Veröff: SZ 69/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19800422_OGH0002_0050OB00569_8000000_001