Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1500 ABGB ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Es genügt hiebei leichte Fahrlässigkeit. Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung (SZ 66/152 ua). Da das Grundbuch für Dienstbarkeiten von vornherein eine geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben mitbenützt werden, daß hiezu ein Recht bestehe, ist der Erwerber einer Liegenschaft zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben. Dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen nur nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde (SZ 57/38 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1500, ABGB ist die Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Es genügt hiebei leichte Fahrlässigkeit. Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung (SZ 66/152 ua). Da das Grundbuch für Dienstbarkeiten von vornherein eine geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen in dem guten Glauben mitbenützt werden, daß hiezu ein Recht bestehe, ist der Erwerber einer Liegenschaft zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuchs ergeben. Dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen nur nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde (SZ 57/38 mwN).
Eine Verkennung dieser bereits vom Berufungsgericht aufgezeigten Grundsätze durch die Vorinstanzen ist nicht zu erblicken. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits ausgesprochen, daß für eine offenkundige Wegedienstbarkeit auch bloße Fahrspuren ausreichen können, doch ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil dort bis zu 20 cm tiefe, deutlich sichtbare Fahrrinnen vorhanden waren (MietSlg 32.031). Das Berufungsgericht hat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß infolge einer anderen Zufahrtsmöglichkeit zum herrschenden Grundstück vom öffentlichen Gut aus keine weiteren Indizien für ein Wegerecht vorlagen, die den Anstoß für eine Erkundungspflicht verstärken hätten können (vgl MietSlg 32.030).Eine Verkennung dieser bereits vom Berufungsgericht aufgezeigten Grundsätze durch die Vorinstanzen ist nicht zu erblicken. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits ausgesprochen, daß für eine offenkundige Wegedienstbarkeit auch bloße Fahrspuren ausreichen können, doch ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil dort bis zu 20 cm tiefe, deutlich sichtbare Fahrrinnen vorhanden waren (MietSlg 32.031). Das Berufungsgericht hat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß infolge einer anderen Zufahrtsmöglichkeit zum herrschenden Grundstück vom öffentlichen Gut aus keine weiteren Indizien für ein Wegerecht vorlagen, die den Anstoß für eine Erkundungspflicht verstärken hätten können vergleiche MietSlg 32.030).
Ob im Zeitpunkt des Erwerbes der dienenden Grundstücke Anlagen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und ob der dem Erst- bis Viertbeklagten nach den Feststellungen bekannte Sachverhalt eine Erkundungspflicht auslöste, ist eine Frage des Einzelfalles, der dann nicht die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität zukommt, wenn die Verneinung dieser Fragen durch die Vorinstanzen nicht in Widerspruch zur dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht (1 Ob 2319/96). Ein solcher Widerspruch der Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Einzelfall ist nicht erkennbar. Die Frage, in welcher Form der strittige südwestliche Wegast im Zeitpunkt der Begründung des Miteigentums der Fünft- und Sechstbeklagten ausgeprägt war, kommt im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin keine Bedeutung zu, weil die Fünft- und Sechstbeklagten ihr Miteigentum von den Dritt- und Viertbeklagten erwerben, die ihrerseits bereits lastenfrei erworben hatten.Ob im Zeitpunkt des Erwerbes der dienenden Grundstücke Anlagen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und ob der dem Erst- bis Viertbeklagten nach den Feststellungen bekannte Sachverhalt eine Erkundungspflicht auslöste, ist eine Frage des Einzelfalles, der dann nicht die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderte Qualität zukommt, wenn die Verneinung dieser Fragen durch die Vorinstanzen nicht in Widerspruch zur dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht (1 Ob 2319/96). Ein solcher Widerspruch der Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Einzelfall ist nicht erkennbar. Die Frage, in welcher Form der strittige südwestliche Wegast im Zeitpunkt der Begründung des Miteigentums der Fünft- und Sechstbeklagten ausgeprägt war, kommt im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin keine Bedeutung zu, weil die Fünft- und Sechstbeklagten ihr Miteigentum von den Dritt- und Viertbeklagten erwerben, die ihrerseits bereits lastenfrei erworben hatten.
Die aus dem Grund des § 502 Abs 1 ZPO unzulässige Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.Die aus dem Grund des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässige Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Erst- und Zweitbeklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.Die Erst- und Zweitbeklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeklagten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Hiebei war aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres Feststellungsbegehrens von einer Bemessungsgrundlage von S 50.000,-- auszugehen.Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Dritt- bis Sechstbeklagten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Hiebei war aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres Feststellungsbegehrens von einer Bemessungsgrundlage von S 50.000,-- auszugehen.