Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Die vom Revisionswerber geltend gemachten Gründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor.
Daß die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts über die Liegenschaft der Beklagten zugunsten der nun dem Kläger gehörigen Liegenschaften Nr 123/2 und 122/3 (Haus Insel 3) aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile begründet wurde und im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes durch die Beklagten weder beim herrschenden noch beim dienenden Grundstück verbüchert war, ist nicht mehr strittig. Ein Erlöschen der Servitut scheidet schon mit Rücksicht auf den festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Kläger, seine Rechtsvorgänger und Mieter das Geh- und Fahrrecht ausgeübt haben. Schon das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die von den Beklagten 1985 aufgestellte Tafel "nur für Berechtigte" schon deshalb nicht als Widersetzlichkeit im Sinn des § 1488 ABGB angesehen werden kann, weil sich der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter fühlte und angesichts der ihm zugegangenen Erklärung des Rechtsvertreters der Beklagten, der Vertrag über ein Geh- und Fahrrecht werde unpräjudiziell zur Kenntnis genommen, nicht annehmen mußte, daß das Fahrverbot auch für ihn gelte. Überdies hat er die Zufahrt ungeachtet der angebrachten Tafel auch weiter benützt.Daß die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts über die Liegenschaft der Beklagten zugunsten der nun dem Kläger gehörigen Liegenschaften Nr 123/2 und 122/3 (Haus Insel 3) aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile begründet wurde und im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes durch die Beklagten weder beim herrschenden noch beim dienenden Grundstück verbüchert war, ist nicht mehr strittig. Ein Erlöschen der Servitut scheidet schon mit Rücksicht auf den festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Kläger, seine Rechtsvorgänger und Mieter das Geh- und Fahrrecht ausgeübt haben. Schon das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die von den Beklagten 1985 aufgestellte Tafel "nur für Berechtigte" schon deshalb nicht als Widersetzlichkeit im Sinn des Paragraph 1488, ABGB angesehen werden kann, weil sich der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter fühlte und angesichts der ihm zugegangenen Erklärung des Rechtsvertreters der Beklagten, der Vertrag über ein Geh- und Fahrrecht werde unpräjudiziell zur Kenntnis genommen, nicht annehmen mußte, daß das Fahrverbot auch für ihn gelte. Überdies hat er die Zufahrt ungeachtet der angebrachten Tafel auch weiter benützt.
Auch ein Erlöschen der Servitut durch Nichtgebrauch ist angesichts des festgestellten Sachverhaltes auszuschließen.
Entscheidend ist somit die Rechtsfrage, ob die Beklagten mit Rücksicht auf den im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes ersichtlichen Grundbuchsstand gutgläubig lastenfrei erworben haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 481 ABGB ist eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft wirksam, wenn sie im Erwerbszeitpunkt offenkundig war oder der Erwerber sie kannte oder kennen mußte (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 481 mwN). § 1500 ABGB schützt den Erwerber in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchstandes nämlich nur dann, wenn ihm ein Abweichen des Buchstandes von der außerbücherlichen Rechtslage im Erwerbszeitpunkt (Abschluß des Erwerbsgeschäftes bis zu seiner Verbücherung) ohne sein Verschulden nicht bekannt war. Sein guter Glaube ist aber immer schon dann ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für ein Abweichen des Grundbuchstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Dafür genügt leichte Fahrlässigkeit (SZ 63/35 und 66/152; RIS-Justiz RS0011676; Klang in Klang VI2, 667; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1500). Fahrlässig handelt, wer den Widerspruch zwischen dem Grundbuchstand und den tatsächlichen Verhältnissen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte feststellen können, wobei sich der Umfang der Sorgfaltspflicht nach der Verkehrsübung bestimmt (SZ 59/38 und 66/152).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 481, ABGB ist eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft wirksam, wenn sie im Erwerbszeitpunkt offenkundig war oder der Erwerber sie kannte oder kennen mußte (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 481, mwN). Paragraph 1500, ABGB schützt den Erwerber in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchstandes nämlich nur dann, wenn ihm ein Abweichen des Buchstandes von der außerbücherlichen Rechtslage im Erwerbszeitpunkt (Abschluß des Erwerbsgeschäftes bis zu seiner Verbücherung) ohne sein Verschulden nicht bekannt war. Sein guter Glaube ist aber immer schon dann ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für ein Abweichen des Grundbuchstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Dafür genügt leichte Fahrlässigkeit (SZ 63/35 und 66/152; RIS-Justiz RS0011676; Klang in Klang VI2, 667; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1500,). Fahrlässig handelt, wer den Widerspruch zwischen dem Grundbuchstand und den tatsächlichen Verhältnissen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte feststellen können, wobei sich der Umfang der Sorgfaltspflicht nach der Verkehrsübung bestimmt (SZ 59/38 und 66/152).
Für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit in Abweichung vom Grundbuchstand vermuten lassen (SZ 68/194 = JBl 1996, 458; NZ 1990, 64; RIS-Justiz RS0011633; Schubert aaO Rz 3 zu § 1500; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, JBl 1983, 4 ff [12]).Für den Begriff der offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit in Abweichung vom Grundbuchstand vermuten lassen (SZ 68/194 = JBl 1996, 458; NZ 1990, 64; RIS-Justiz RS0011633; Schubert aaO Rz 3 zu Paragraph 1500,; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung, JBl 1983, 4 ff [12]).
Im konkreten Fall steht fest, daß die zwischen den Häusern Insel 1 und 2 beginnende, auch am Haus des Klägers Insel 3 entlang bis zum angrenzenden Gemeindegrundstück Nr 90/1 führende (befestigte) Zufahrtsfläche schon im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs durch die Beklagten vorhanden war. Die Beklagten stellen in ihrer Revisionsbeantwortung auch außer Streit, daß die Asphaltierung dieser Fläche schon vor ihrem Eigntumserwerb erfolgt war. Auch die im Anschluß an die Zufahrtsfläche über das Gemeindegrundstück 90/1 führenden Fahrspuren waren schon damals erkennbar. Sie wiesen darauf hin, daß diese auf dem Grundstück der Beklagten gelegene Fläche nicht nur als Zufahrt zum Haus Insel 2, sondern darüber hinaus auch als Zufahrt zum Haus Insel 3 benutzt wurde, was die Beklagten bei auch nur einiger Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen, zumal die Zufahrt durch den Kläger und dessen Mieter regelmäßig benützt wurde und eine andere Zufahrt zum Haus Insel 3 nicht vorhanden ist.
Wenngleich die Beklagten dem Grundbuch nur ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Liegenschaft Insel 2 entnehmen konnten, durften sie angesichts der in der Natur ersichtlichen Zufahrtsfläche und deren tatsächliche Benutzung durch den Kläger und seine Mieter nicht darauf vertrauen, daß eine Servitut zugunsten der Liegenschaft Insel 3 nicht begründet wurde. Hat doch das Grundbuch in bezug auf Dienstbarkeiten von vornherein nur geringe Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen läßt und insoferne der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt (RIS-Justiz RS0011669). Die bloße Einsicht in das Grundbuch reichte somit genausowenig aus wie die Erklärungen des Rechtsvorgängers der Beklagten. Es wäre daher, ohne Überspannung des Sorgfaltsmaßstabes, Aufgabe der Beklagten gewesen, Erkundigungen über den Bestand einer Dienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft des Klägers durch Einsichtnahme in die Urkundensammlung des Grundbuches und Befragung von Nachbarn sowie des Klägers selbst einzuziehen. Durch diese Erkundigungen hätten sie auch Klarheit über die zugunsten des Klägers bestehende Dienstbarkeit erlangt.
Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter für den mangelnden guten Glauben der Liegenschaftserwerber behauptungs- und beweispflichtig ist (SZ 66/152; RIS-Justiz RS0013489). Sein Vorbringen (Tagsatzung vom 13.11.1995 ON 12), er, seine Mieter und Rechtsvorgänger hätten das Geh- und Fahrrecht seit mehr als 30 Jahren unbeanstandet ausgeübt und die Beklagten hätten Kenntnis der Dienstbarkeit gehabt, umfaßt im Zusammenhang mit der Vorlage entsprechender, die Lage an Ort und Stelle dokumentierender Fotos auch implizite die Behauptung, die Beklagten hätten die Ausübung der Servitut erkennen müssen, diese sei für die Beklagten offenkundig gewesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Kläger somit den ihm obliegenden Beweis angetreten. Er ist ihm auch gelungen.
Die dem Kläger vertraglich zugesicherte, nicht verbücherte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes ist daher auch gegen die beklagten Erwerber der dienenden Liegenschaft mangels gutgläubigen lastenfreien Erwerbs wirksam.
Der Revision des Klägers ist Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes unter Verdeutlichung jener Urkunden, die Grundlage für die Einräumung der Dienstbarkeit waren, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 46 Abs 2 und 50 ZPO. Die Beklagten haben dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Barauslagen der Revision werden mangels Verzeichnung nicht zugesprochen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 46, Absatz 2 und 50 ZPO. Die Beklagten haben dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Barauslagen der Revision werden mangels Verzeichnung nicht zugesprochen.