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Entscheidung 7 Ob 95/03a×

Entscheidung 7 Ob 95/03a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob95/03a

Entscheidungsdatum

07.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz K*****, und 2. Maria K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Winfried K*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entfernung einer Steinschlichtung und Freimachen von Kanalschächten, über die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 6 R 154/02t-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender, auf Paragraph 1500, ABGB gestützter Meinung macht der Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch eine vollendete Ersitzung wirkungslos, unterbricht auch die laufende Ersitzung und hindert die Besitzanrechnung (Schubert in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 1500, ABGB mwN). Der gute Glaube des Erwerbers muss nach stRsp dabei sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein (Mader in Schwimann2 römisch sieben Rz 13 zu Paragraph 1500, ABGB mwN); auf einen nachträglichen schlechten Glauben kommt es nicht an (7 Ob 160/02h). Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Liegenschaft ist nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur ausgeschlossen, wenn er in schuldhafter Weise Indizien für das Abweichen des Grundbuchsstandes von den tatsächlichen Verhältnissen ignoriert. Es genügt hiebei leichte Fahrlässigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0011651). Der Umfang der Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach der Verkehrsübung (5 Ob 563/93, SZ 66/152 ua). Der Erwerber einer Liegenschaft ist zu Nachforschungen verpflichtet, wenn sich aus den besonderen Umständen Bedenken gegen die Vollständigkeit des Grundbuches ergeben (RIS-Justiz RS0011676). Dies ist der Fall, wenn sichtbare Anlagen auf dem Grund oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man dort bzw von dort aus bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (sog. offenkundige Dienstbarkeiten - 7 Ob 560/94, NZ 1995, 108; RIS-Justiz RS0034803). Die Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber dürfen aber nicht überspannt werden, weil sonst das Grundbuch entwertet würde (SZ 57/38; RIS-Justiz RS0034776). Wenn auch das Grundbuch für Dienstbarkeiten von vornherein eine geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte erfahrungsgemäß nicht immer lückenlos verbüchert sind (RIS-Justiz RS0011669), muss der Erwerber einer Liegenschaft das Bestehen nicht verbücherter Benützungsrechte nicht geradezu vermuten (SZ 62/62). Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechtigte (im vorliegenden Fall die Kläger) beweispflichtig (Mader in Schwimann, ABGB2 römisch sieben, Rz 15 zu Paragraph 1500,; RIS-Justiz RS0013489; RS0034837). Der Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch macht eine vollendete Ersitzung wirkungslos (Mader aaO Rz 14 zu Paragraph 1500,; NZ 1984, 86; RIS-Justiz RS0012151, zuletzt etwa 10 Ob 291/99p und 3 Ob 67/02b).

Ob im Zeitpunkt des Erwerbes des dienenden Grundstückes Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Mader aaO Rz 8 und 11 zu Paragraph 1500,; JBl 1976, 642; 10 Ob 291/99p; RIS-Justiz RS0034870; RS0107329; vergleiche auch RS0079882) und stellt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

Davon kann aber hier gar keine Rede sein: Warum der Beklagte auf Grund der Erwähnung des an der Ostgrenze des Grundstücks vorhandenen, von ihm auch berücksichtigten Regenwasserkanals im Kaufvertrag auf das Vorhandensein weiterer Kanäle schließen hätte müssen, vermögen die Revisionswerber nicht plausibel zu erklären. Aus dem - formularmäßigen - Hinweis in Punkt 16.2 des Kaufvertrages des Beklagten mit seiner Rechtsvorgängerin (Blg OO) darauf, dass "nach der österreichischen Rechtsprechung der Erwerber sog. offenkundige Dienstbarkeiten gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie kennt oder fahrlässigerweise nicht kennt" und dass "eine Gewährleistung für die Freiheit von offensichtlich bestehenden Grunddienstbarkeiten bzw Leistungsrechten ausgeschlossen" werde, ist mangels Vorhandensein von auf eine Dienstbarkeit hindeutenden Indizien für die Revisionswerber nichts zu gewinnen. Steht doch fest, dass die Kanaldeckel mit Humus überdeckt und "mit Brennesseln zugewachsen" waren und auch das Gartentor auf Grund von etwa 2,5 m hohen Brennesseln nicht zu sehen war. Weiters steht fest, dass der Beklagte vom Erstkläger zwar auf den ihm ohnehin bekannten Regenwasserkanal, nicht aber auf die beiden gegenständlichen Kanäle hingewiesen wurde. Mangels entsprechender Indizien ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei zu keinen weiteren Nachforschungen verpflichtet gewesen, von der dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung gedeckt.

Der schließlich noch von den Revisionswerbern erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe keine nachvollziehbaren Überlegungen zur Beweiswürdigung angestellt, ist unzutreffend; das Berufungsgericht hat sich vielmehr eingehend und schlüssig mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auseinandergesetzt und hat nachvollziehbar dargetan, dass die betreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu billigen seien. Mit ihrer Mängelrüge unternehmen die Kläger daher in Wahrheit den unzulässigen Versuch, die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Da sie daher auch in diesem Zusammenhang - und damit insgesamt - keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermögen, muss ihr demnach unzulässiges Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Textnummer

E70088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00095.03A.0507.000

Im RIS seit

06.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20030507_OGH0002_0070OB00095_03A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011669 Rechtssatz 17.05.1973Zivilrecht
In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt ( …
RS0011676 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen.
RS0012151 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes.
RS0013489 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechtigte (hier: Kläger) beweispflichtig. Diese Beweispflicht geht nicht so weit, ihn auch mit dem Beweis der …
RS0034776 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage un …
RS0034803 Rechtssatz 01.08.1951Zivilrecht
Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden k …
RS0034870 Rechtssatz 02.09.1960Zivilrecht
Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, nach den Umständen des Einzelfalles bezüglich ihrer Eignung, Zweifel in dieser Hinsicht zu hegen, zu beurteilender, vom Gegner zu beweisender Umstände …