Die von der zweiten Instanz zugelassenen Revisionen der beklagten Parteien sind zulässig und berechtigt.
Soweit in beiden Revisionen Nichtigkeit des Berufungsurteils geltend gemacht wird, weil die fehlende Zustimmung von Miteigentümern nur im Außerstreitverfahren ersetzt werden könne und daher der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vorliege, ist ihnen Folgendes zu erwidern: Die Erstrichterin hat in der rechtlichen Beurteilung ihres Urteils (ON 4 AS 59 = S 8 der Urteilsausfertigung) die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs mit entsprechender Begründung bejaht - was in der Rsp als ausreichend angesehen wird (5 Ob 3/88 = MietSlg 40/33; weitere Nachweise bei Mayr in Rechberger2, § 42 JN Rz 11) - , die zweite Instanz auch im Spruch ihrer Entscheidung. Damit ist von einem bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz in der Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszugehen, der sich einer weiteren Anfechtung entzieht und gemäß § 42 Abs 3 JN auch den Obersten Gerichtshof bindet. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt demnach nicht vor, weshalb die Revisionen, soweit sie dies geltend machen, zu verwerfen sind.Soweit in beiden Revisionen Nichtigkeit des Berufungsurteils geltend gemacht wird, weil die fehlende Zustimmung von Miteigentümern nur im Außerstreitverfahren ersetzt werden könne und daher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vorliege, ist ihnen Folgendes zu erwidern: Die Erstrichterin hat in der rechtlichen Beurteilung ihres Urteils (ON 4 AS 59 = S 8 der Urteilsausfertigung) die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs mit entsprechender Begründung bejaht - was in der Rsp als ausreichend angesehen wird (5 Ob 3/88 = MietSlg 40/33; weitere Nachweise bei Mayr in Rechberger2, Paragraph 42, JN Rz 11) - , die zweite Instanz auch im Spruch ihrer Entscheidung. Damit ist von einem bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz in der Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszugehen, der sich einer weiteren Anfechtung entzieht und gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN auch den Obersten Gerichtshof bindet. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt demnach nicht vor, weshalb die Revisionen, soweit sie dies geltend machen, zu verwerfen sind.
In merito kommt den Revisionen Berechtigung zu. Wie sich aus den folgenden Darlegungen ergeben wird, kommt es allerdings auf die unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemachte Zulässigkeit der Veränderung des Klagebegehrens in der Berufungsverhandlung und die zusätzlich vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht an.
Unstrittig ist, dass die Streitteile ihre Anteile an dem gemeinsamen Grundstück - die nach dem vorliegenden Grundbuchsauszug entgegen § 10 GBG nicht in einer Verhältniszahl ausgedrückt sind - zeitlich nach Erlassung jenes Umlegungsbescheids erworben haben, auf den sich der Kläger primär stützt. Nicht einzugehen ist hier darauf, dass beim GSt 5700 entgegen allgemeinen Regeln im B-Blatt die Namen der Miteigentümer nicht aufscheinen, eine gesetzliche Grundlage dafür aber nicht ersichtlich ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob Punkt II. Abs 4 des Umlegungsbescheids als Grundlage für die Dienstbarkeit der Errichtung von Garagen dienen könnte. Dagegen könnte sprechen, dass im vorangehenden Punkt von einem unbeschränkten Geh- und Fahrrecht die Rede ist, was auf eine Servitut hinweisen mag. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Begründung einer Dienstbarkeit bejahen würde, kann ihm keineswegs darin zugestimmt werden, dass die Verpflichtung aus einer solchen Servitut auch auf die Beklagten als spätere Erwerber der Miteigentumsanteile übergegangen wäre.Unstrittig ist, dass die Streitteile ihre Anteile an dem gemeinsamen Grundstück - die nach dem vorliegenden Grundbuchsauszug entgegen Paragraph 10, GBG nicht in einer Verhältniszahl ausgedrückt sind - zeitlich nach Erlassung jenes Umlegungsbescheids erworben haben, auf den sich der Kläger primär stützt. Nicht einzugehen ist hier darauf, dass beim GSt 5700 entgegen allgemeinen Regeln im B-Blatt die Namen der Miteigentümer nicht aufscheinen, eine gesetzliche Grundlage dafür aber nicht ersichtlich ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob Punkt römisch zwei. Absatz 4, des Umlegungsbescheids als Grundlage für die Dienstbarkeit der Errichtung von Garagen dienen könnte. Dagegen könnte sprechen, dass im vorangehenden Punkt von einem unbeschränkten Geh- und Fahrrecht die Rede ist, was auf eine Servitut hinweisen mag. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Begründung einer Dienstbarkeit bejahen würde, kann ihm keineswegs darin zugestimmt werden, dass die Verpflichtung aus einer solchen Servitut auch auf die Beklagten als spätere Erwerber der Miteigentumsanteile übergegangen wäre.
Diese haben sich jeweils auf einen lastenfreien Erwerb berufen. Dagegen hat der Kläger nicht einmal versucht, Schlechtgläubigkeit nachzuweisen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Ein solches Vorbringen ist auch nicht darin gelegen, dass er vorbrachte, die Drittbeklagte habe vor dem Kauf des Grundstücks Kenntnis von seiner Bauabsicht gehabt. Daraus kann ja nicht der Rückschluss auf eine Servitut mit dem Inhalt der Verpflichtung, einen derartigen Bau zu dulden, gezogen werden.
Auch wenn zufolge des Datums des Umlegungsbescheids auf den vorliegenden Fall das Gesetz vom 24. Februar 1905 (RGBl 33) noch anwendbar ist - weil dessen Aufhebung durch die GB-Novelle 1997 erst für nach dem 30. März 1997 erworbene Felddienstbarkeiten gilt (Hofmann in Rummel3, § 481 ABGB Rz 1) - kann es nach der Art der allenfalls mit dem Bescheid begründeten Dienstbarkeiten lediglich das Geh- und Fahrrecht betreffen. Von der Eintragung ins Grundbuch ausgenommen waren nämlich nur als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten. Das Recht, eine oder mehrere Garagen zu erbauen, kann aber jedenfalls nicht unter diese Art von Servituten subsumiert werden, weshalb auch die Ausnahmevorschrift des Art I Abs 3 leg.cit. (abgedruckt bei Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 1090), wonach die Bestimmungen über den Schutz des Vertrauens in die öffentlichen Bücher nicht zur Anwendung kommen, unanwendbar bleibt. Dienstbarkeiten, die der Erwerber weder kannte noch kennen musste und die auch - wie hier - nicht offenkundig sind, wirken nicht gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft (Schubert in Rummel2, § 1500 ABGB Rz 3; Hofmann aaO § 524 ABGB Rz 2; Kiendl-Wendner in Schwimann2, § 481 ABGB Rz 4 ff, je mit Nachweisen der Rsp). Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass hier nicht dieselbe, wie das Berufungsgericht vermeint, sondern ein gleichartiges Dienstbarkeitsrecht auch zu Gunsten der Liegenschaften der Beklagten und damit auch dieser begründet worden sein soll.Auch wenn zufolge des Datums des Umlegungsbescheids auf den vorliegenden Fall das Gesetz vom 24. Februar 1905 (RGBl 33) noch anwendbar ist - weil dessen Aufhebung durch die GB-Novelle 1997 erst für nach dem 30. März 1997 erworbene Felddienstbarkeiten gilt (Hofmann in Rummel3, Paragraph 481, ABGB Rz 1) - kann es nach der Art der allenfalls mit dem Bescheid begründeten Dienstbarkeiten lediglich das Geh- und Fahrrecht betreffen. Von der Eintragung ins Grundbuch ausgenommen waren nämlich nur als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten. Das Recht, eine oder mehrere Garagen zu erbauen, kann aber jedenfalls nicht unter diese Art von Servituten subsumiert werden, weshalb auch die Ausnahmevorschrift des Artikel römisch eins, Absatz 3, leg.cit. (abgedruckt bei Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 1090), wonach die Bestimmungen über den Schutz des Vertrauens in die öffentlichen Bücher nicht zur Anwendung kommen, unanwendbar bleibt. Dienstbarkeiten, die der Erwerber weder kannte noch kennen musste und die auch - wie hier - nicht offenkundig sind, wirken nicht gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft (Schubert in Rummel2, Paragraph 1500, ABGB Rz 3; Hofmann aaO Paragraph 524, ABGB Rz 2; Kiendl-Wendner in Schwimann2, Paragraph 481, ABGB Rz 4 ff, je mit Nachweisen der Rsp). Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass hier nicht dieselbe, wie das Berufungsgericht vermeint, sondern ein gleichartiges Dienstbarkeitsrecht auch zu Gunsten der Liegenschaften der Beklagten und damit auch dieser begründet worden sein soll.
Zu Recht wenden sich auch die Beklagten in ihren Revisionen gegen die zweitinstanzliche Rechtsansicht, es sei von ihrer Kenntnis sowohl des Dienstbarkeitsrechts als auch der Dienstbarkeitsverpflichtung auszugehen. Dafür gibt es weder Tatsachenfeststellungen noch darauf abzielende Behauptungen des beweispflichtigen Klägers. Die Auffassung des Berufungsgerichts ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn den Beklagten insofern ein widersprüchliches Verhalten (vgl dazu Krejci in Rummel3, § 879 ABGB Rz 138a) vorzuwerfen wäre, was der Fall sein könnte, wenn sie zwar selbst das Recht auf Errichtung von Garagen in Anspruch nehmen, dieses dem Kläger aber unter Hinweis auf lastenfreien Erwerb verweigern wollten. Auch für eine solche Annahme fehlt es aber bereits an entsprechenden Prozessbehauptungen des Klägers. Ob die Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts nach dem Umlegungsbescheid in Anspruch nehmen, spielt wegen der insoweit anderen Rechtslage nach dem Vorarlberger Partikularrecht keine Rolle, konnten diese doch nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs (JBl 1988, 789 = NZ 1989/144 [abl Hofmeister] mwN; zuletzt 6 Ob 32/99w) gar nicht ins Grundbuch eingetragen und auch nicht infolge gutgläubigen Erwerbs erlöschen, selbst wenn es sich um Wegerechte zu Gunsten von bebauten Grundstücken handelt. Selbst das Beanspruchen dieser nicht zu verbüchernden Servituten durch die Beklagten würde daher nicht zu einer rechtswidrigen Bestreitung der angeblichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers führen.Zu Recht wenden sich auch die Beklagten in ihren Revisionen gegen die zweitinstanzliche Rechtsansicht, es sei von ihrer Kenntnis sowohl des Dienstbarkeitsrechts als auch der Dienstbarkeitsverpflichtung auszugehen. Dafür gibt es weder Tatsachenfeststellungen noch darauf abzielende Behauptungen des beweispflichtigen Klägers. Die Auffassung des Berufungsgerichts ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn den Beklagten insofern ein widersprüchliches Verhalten vergleiche dazu Krejci in Rummel3, Paragraph 879, ABGB Rz 138a) vorzuwerfen wäre, was der Fall sein könnte, wenn sie zwar selbst das Recht auf Errichtung von Garagen in Anspruch nehmen, dieses dem Kläger aber unter Hinweis auf lastenfreien Erwerb verweigern wollten. Auch für eine solche Annahme fehlt es aber bereits an entsprechenden Prozessbehauptungen des Klägers. Ob die Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts nach dem Umlegungsbescheid in Anspruch nehmen, spielt wegen der insoweit anderen Rechtslage nach dem Vorarlberger Partikularrecht keine Rolle, konnten diese doch nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs (JBl 1988, 789 = NZ 1989/144 [abl Hofmeister] mwN; zuletzt 6 Ob 32/99w) gar nicht ins Grundbuch eingetragen und auch nicht infolge gutgläubigen Erwerbs erlöschen, selbst wenn es sich um Wegerechte zu Gunsten von bebauten Grundstücken handelt. Selbst das Beanspruchen dieser nicht zu verbüchernden Servituten durch die Beklagten würde daher nicht zu einer rechtswidrigen Bestreitung der angeblichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers führen.
Auch die Entscheidung 2 Ob 570/95 = SZ 68/206 = JBl 1996, 511 bietet keine Stütze für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, weil der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Anders als in jenem Fall geht es nicht um eine Dienstbarkeit zu Gunsten eines Dritten, sondern um eine zu Gunsten eines Miteigentümers der belasteten Liegenschaft. Auch wenn der fehlende gute Glaube eines Miteigentümers der dienenden Liegenschaft (wie in dieser Entscheidung ausgeführt wurde) den anderen Miteigentümern schadet, geht es nicht an, die (allfällige, gar nicht ausdrücklich festgestellte) Schlechtgläubigkeit des Klägers selbst als ausreichend anzusehen, den guten Glauben der anderen Miteigentümer als unerheblich anzusehen. Für diese Ansicht lässt sich auch ins Treffen führen, dass ja der Kläger als Miteigentümer der belasteten Liegenschaft durch die zu Gunsten des in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücks angeblich begründete Dienstbarkeit nicht belastet, sondern begünstigt wird. Ob allenfalls ein schlechter Glaube von weiteren Miteigentümern die Berufung der Beklagten auf lastenfreien Erwerb verhindern würde, braucht nicht geprüft zu werden, weil Derartiges nie behauptet wurde.
Zu keinem anderen Ergebnis käme man, betrachtete man die vorliegende Regelung im Umstellungsbescheid als eine der Benützung des im Miteigentum stehenden Grundstücks. Mangels abweichender gesetzlicher Regelung kann nämlich auch eine Benützungsregelung im Umlegungsbescheid gutgläubigen Erwerbern nicht entgegengehalten werden. In diesem Sinn bestimmt etwa auch der hier noch anwendbare § 15 dritter Satz WEG 1975 (mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben durch das WEG 2002 BGBl I 2002/70), dass Benützungsregelungen (also auch gerichtliche nach dem ersten Satz dieser Bestimmung) gegen gutgläubige bücherliche Erwerber nur dann wirken, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.Zu keinem anderen Ergebnis käme man, betrachtete man die vorliegende Regelung im Umstellungsbescheid als eine der Benützung des im Miteigentum stehenden Grundstücks. Mangels abweichender gesetzlicher Regelung kann nämlich auch eine Benützungsregelung im Umlegungsbescheid gutgläubigen Erwerbern nicht entgegengehalten werden. In diesem Sinn bestimmt etwa auch der hier noch anwendbare Paragraph 15, dritter Satz WEG 1975 (mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben durch das WEG 2002 BGBl I 2002/70), dass Benützungsregelungen (also auch gerichtliche nach dem ersten Satz dieser Bestimmung) gegen gutgläubige bücherliche Erwerber nur dann wirken, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Diese Erwägungen führen zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils, ohne dass auf die weiteren in den Rechtsmitteln angeschnittenen Rechtsfragen einzugehen wäre.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Da die drittbeklagte Partei nur einer Partei als Gegner gegenübersteht, gebührt ihr allerdings kein Streitgenossenzuschlag zu den Rechtsanwaltskosten, ebensowenig war von ihr einer für die Pauschalgebühr zu entrichten.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Da die drittbeklagte Partei nur einer Partei als Gegner gegenübersteht, gebührt ihr allerdings kein Streitgenossenzuschlag zu den Rechtsanwaltskosten, ebensowenig war von ihr einer für die Pauschalgebühr zu entrichten.