Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen:
Ist zweifelhaft, in welchem Verfahren ein nach Inhalt und Vorbringen zu beurteilendes Begehren zu behandeln ist, so hat das Gericht darüber gemäß § 40 a JN mit Beschluß zu entscheiden. In der hier zu beurteilenden Rechtssache trafen die Vorinstanzen die infolge Bestreitung der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens notwendig gewordene Entscheidung über die anzuwendende Verfahrensart jeweils nur in den Entscheidungsgründen. Sie bejahten beide die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen. Der Umstand, daß die Vorinstanzen darüber bloß in der Begründung ihrer Beschlüsse absprachen, ändert nichts daran, daß sie Entscheidungen trafen, die nach herrschender Rechtsprechung (vgl. JBl 1967, 524; MGA JN-ZPO13 § 42 JN/3 und § 45 JN/9) wie ein ausdrücklicher Beschluß zu behandeln sind.Ist zweifelhaft, in welchem Verfahren ein nach Inhalt und Vorbringen zu beurteilendes Begehren zu behandeln ist, so hat das Gericht darüber gemäß Paragraph 40, a JN mit Beschluß zu entscheiden. In der hier zu beurteilenden Rechtssache trafen die Vorinstanzen die infolge Bestreitung der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens notwendig gewordene Entscheidung über die anzuwendende Verfahrensart jeweils nur in den Entscheidungsgründen. Sie bejahten beide die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen. Der Umstand, daß die Vorinstanzen darüber bloß in der Begründung ihrer Beschlüsse absprachen, ändert nichts daran, daß sie Entscheidungen trafen, die nach herrschender Rechtsprechung vergleiche JBl 1967, 524; MGA JN-ZPO13 Paragraph 42, JN/3 und Paragraph 45, JN/9) wie ein ausdrücklicher Beschluß zu behandeln sind.
Bei Entscheidungen über die Zulässigkeit des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 22 WGG im Zusammenhang mit § 37 MRG handelt es sich nicht um Sachbeschlüsse (vgl. MietSlg 38.558). Für Rekurse dagegen gelten daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG (§ 22 Abs 4 WGG) die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt, daher auch die Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind, soweit dadurch die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt wurde. Die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen zur Behandlung der Begehren des Antragstellers wurde daher bereits von den Vorinstanzen auch für den Obersten Gerichtshof bindend entschieden.Bei Entscheidungen über die Zulässigkeit des besonderen Außerstreitverfahrens nach Paragraph 22, WGG im Zusammenhang mit Paragraph 37, MRG handelt es sich nicht um Sachbeschlüsse vergleiche MietSlg 38.558). Für Rekurse dagegen gelten daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG (Paragraph 22, Absatz 4, WGG) die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Vierten Teiles der ZPO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt, daher auch die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind, soweit dadurch die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt wurde. Die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen zur Behandlung der Begehren des Antragstellers wurde daher bereits von den Vorinstanzen auch für den Obersten Gerichtshof bindend entschieden.
b) Zur Aktivlegitimation:
Weder der Antragsteller noch die anderen Nutzungsberechtigten beziehen die Fernwärme auf Grund eigener Verträge mit den HBW. Vertragspartner dieser ist vielmehr nach wie vor die Antragsgegnerin. Daran ändert es auch nichts, daß die Vorschreibung der Heizkosten durch die HBW direkt an die Nutzungsberechtigten erfolgt. Die Antragsgegnerin bedient sich vielmehr der HBW, um die früher von ihr selbst erbrachte Wärmelieferung entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Nutzungsberechtigten zu bewerkstelligen. Daran ändert es auch nichts, daß die Antragsgegnerin die Abrechnung der Heizkosten durch die HBW durchführen läßt. Die Antragsgegnerin hat daher auch dafür einzustehen, wenn ihr Erfüllungsgehilfe die Heizkostenabrechnung nicht dem Gesetze gemäß durchführen sollte. Zutreffend macht daher der Antragsteller seine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin als seinen Vertragspartner geltend.
c) Zur Aufteilung der Heizkosten:
§ 14 Abs 1 WGG 1979 (Urfassung) sieht die Berechnung des angemessenen Entgelts grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (definiert in seinem § 16 Abs 2) vor, ermöglicht aber zB bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen die Berechnung nach dem Verhältnis unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit, sofern nicht zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit schriftlich ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde. Durch Paragraph 14, Absatz eins, WGG 1979 (Urfassung) sieht die Berechnung des angemessenen Entgelts grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (definiert in seinem Paragraph 16, Absatz 2,) vor, ermöglicht aber zB bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen die Berechnung nach dem Verhältnis unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit, sofern nicht zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit schriftlich ein anderer Aufteilungsschlüssel vereinbart wurde. Durch
§ 55 Z 2 MRG, in Kraft getreten am 1. Jänner 1982, wurde die Einleitung des § 14 Abs 1 WGG durch die dem § 24 Abs 1 MRG entsprechende Bestimmung ergänzt, daß dann, wenn der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen feststellbar ist, von den die Anlage benützenden Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten 60 vH der auflaufenden Kosten nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen festgestellten Verbrauches oder Anteiles am Verbrauch, der Restbetrag von 40 vH aber nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu tragen sind. Diese neue Bestimmung ist gemäß § 39 Abs 8 WGG 1979 auch auf Verträge anzuwenden, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalig bezogen wurden oder für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde (sogenannte "alte Bauten"), weil die folgenden Bestimmungen des § 39 WGG hiefür nichts abweichendes bestimmen. Nur im Falle solcher abweichender Bestimmungen wären § 7 Abs 2 WGG 1940 und § 11 Abs 3 erster bis dritter Satz WGGDV 1940 wieder anzuwenden. Die in § 39 Abs 8 Z 1 WGG enthaltene Ausnahmebestimmung für Nutzungsverträge über "alte Bauten", wonach § 14 Abs 1 WGG über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung findet kann schon begrifflich die Aufteilung der Heizkosten, soweit sie nach dem Verbrauch zu erfolgen hat, nicht betreffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alte Bauten nur zum Teil von den Regeln über die Entgeltberechnung nach dem WGG 1979 ausgenommen werden, nämlich insoweit, als dies zur Sicherung der Refinanzierung der Herstellungskosten erforderlich ist, d.h. soweit Miete oder Nutzungsentgelt aus der Finanzierung abgeleitet sind (s Korinek ua, WGG 128, Anm. 22 und 24 zu § 39 WGG). Demnach wird also § 14 Abs 1 zweiter Einleitungssatz WGG von § 39 Abs 8 Z 1 WGG gar nicht erfaßt. Die diesbezüglich von Call in seiner Glosse zu der in WoBl. 1988/46 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1987, 5 Ob 95-114/86 aufgeworfene Frage ist also in dem wiedergegebenen - seinen Intentionen wohl entsprechenden - Sinn zu beantworten.Paragraph 55, Ziffer 2, MRG, in Kraft getreten am 1. Jänner 1982, wurde die Einleitung des Paragraph 14, Absatz eins, WGG durch die dem Paragraph 24, Absatz eins, MRG entsprechende Bestimmung ergänzt, daß dann, wenn der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen feststellbar ist, von den die Anlage benützenden Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten 60 vH der auflaufenden Kosten nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen festgestellten Verbrauches oder Anteiles am Verbrauch, der Restbetrag von 40 vH aber nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu tragen sind. Diese neue Bestimmung ist gemäß Paragraph 39, Absatz 8, WGG 1979 auch auf Verträge anzuwenden, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalig bezogen wurden oder für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde (sogenannte "alte Bauten"), weil die folgenden Bestimmungen des Paragraph 39, WGG hiefür nichts abweichendes bestimmen. Nur im Falle solcher abweichender Bestimmungen wären Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 und Paragraph 11, Absatz 3, erster bis dritter Satz WGGDV 1940 wieder anzuwenden. Die in Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer eins, WGG enthaltene Ausnahmebestimmung für Nutzungsverträge über "alte Bauten", wonach Paragraph 14, Absatz eins, WGG über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung findet kann schon begrifflich die Aufteilung der Heizkosten, soweit sie nach dem Verbrauch zu erfolgen hat, nicht betreffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten alte Bauten nur zum Teil von den Regeln über die Entgeltberechnung nach dem WGG 1979 ausgenommen werden, nämlich insoweit, als dies zur Sicherung der Refinanzierung der Herstellungskosten erforderlich ist, d.h. soweit Miete oder Nutzungsentgelt aus der Finanzierung abgeleitet sind (s Korinek ua, WGG 128, Anmerkung 22 und 24 zu Paragraph 39, WGG). Demnach wird also Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Einleitungssatz WGG von Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer eins, WGG gar nicht erfaßt. Die diesbezüglich von Call in seiner Glosse zu der in WoBl. 1988/46 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1987, 5 Ob 95-114/86 aufgeworfene Frage ist also in dem wiedergegebenen - seinen Intentionen wohl entsprechenden - Sinn zu beantworten.
Die genannte Entscheidung (WoBl. 1988/46) steht dem nicht entgegen, weil sich diese Entscheidung nur auf einen sogenannten "alten Bau" bezog, in dem geeignete Vorrichtungen zur Verbrauchsmessung nicht vorhanden waren. Der in der Überschrift bei der veröffentlichten Entscheidung gebildete Rechtssatz, daß für "Altbauten" der teilweise verbrauchsabhängige Heizkostenschlüssel auch dann nicht anzuwenden sei, wenn Verdunstungsmesser bereits vorhanden seien, wurde in der genannten Entscheidung weder ausdrücklich noch sinngemäß geprägt. Kommt es mangels geeigneter Vorrichtung zur Messung des Verbrauches oder des Anteiles am Verbrauch zur Aufteilung nach Nutzflächen, so sind hiefür - wie in dem in der zitierten Entscheidung behandelten Fall - bei einem "alten Bau" die Wohnflächen im Sinne des WGG 1940 maßgebend. Zweckmäßigerweise ist aber in allen Fällen, in denen nach dem Wortlaut des § 39 Abs 8 Z 1 WGG an Stelle der Nutzfläche (nach dem WGG 1979) die Wohnfläche nach dem WGG 1940 zu treten hat, also auch bei Aufteilung nur eines Teiles der Heizkosten nach diesem Kriterium, von dem Aufteilungskriterium des WGG 1940 auszugehen, auch wenn es sich nicht um die Sicherung der Refinanzierung handelt, weil so die aufwendige Schaffung eines zweiten, letztlich doch im wesentlichen an der benützten Fläche orientierten Aufteilungsmaßstabes vermieden wird.Die genannte Entscheidung (WoBl. 1988/46) steht dem nicht entgegen, weil sich diese Entscheidung nur auf einen sogenannten "alten Bau" bezog, in dem geeignete Vorrichtungen zur Verbrauchsmessung nicht vorhanden waren. Der in der Überschrift bei der veröffentlichten Entscheidung gebildete Rechtssatz, daß für "Altbauten" der teilweise verbrauchsabhängige Heizkostenschlüssel auch dann nicht anzuwenden sei, wenn Verdunstungsmesser bereits vorhanden seien, wurde in der genannten Entscheidung weder ausdrücklich noch sinngemäß geprägt. Kommt es mangels geeigneter Vorrichtung zur Messung des Verbrauches oder des Anteiles am Verbrauch zur Aufteilung nach Nutzflächen, so sind hiefür - wie in dem in der zitierten Entscheidung behandelten Fall - bei einem "alten Bau" die Wohnflächen im Sinne des WGG 1940 maßgebend. Zweckmäßigerweise ist aber in allen Fällen, in denen nach dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer eins, WGG an Stelle der Nutzfläche (nach dem WGG 1979) die Wohnfläche nach dem WGG 1940 zu treten hat, also auch bei Aufteilung nur eines Teiles der Heizkosten nach diesem Kriterium, von dem Aufteilungskriterium des WGG 1940 auszugehen, auch wenn es sich nicht um die Sicherung der Refinanzierung handelt, weil so die aufwendige Schaffung eines zweiten, letztlich doch im wesentlichen an der benützten Fläche orientierten Aufteilungsmaßstabes vermieden wird.
Im fortzusetzenden Verfahren wird daher zunächst zu prüfen sein - wie es schon das Rekursgericht anordnete - ob bezüglich der Aufteilung der Heizkosten eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten besteht oder nicht. Im ersten Fall wird die Vereinbarung maßgebend sein, wogegen im zweiten Fall die Aufteilung zu 60 vH nach dem Verbrauch, zu 40 vH nach dem Nutzflächenbegriff des WGG 1940 zu erfolgen haben wird. Dabei ist zu bemerken, daß der Antragsteller durch die Aufteilung im Verhältnis von 38 : 62 zugunsten des Verbrauches dann nicht benachteiligt wird, wenn er weiterhin an der Aufteilung allein nach dem Verbrauch festhält. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.