Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 95/03a×

Entscheidung 7 Ob 95/03a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob95/03a

Entscheidungsdatum

30.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz K*****, und 2.) Maria K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Winfried K*****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entfernung einer Steinschlichtung und Freimachen von Kanalschächten, infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 6 R 154/02t-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Sitzung vom 7. 5. 2003 wurde die außerordentliche Revision der Kläger zurückgewiesen. Die am 9. 5. 2003 beim Erstgericht eingelangte Revisionsbeantwortung, die am 20. 5. 2003 dem Obersten Gerichtshof im Nachhang zur außerordentlichen Revision vorgelegt wurde, gilt gemäß Paragraphen 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

Anmerkung

E70089 7Ob95.03a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00095.03A.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20030630_OGH0002_0070OB00095_03A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011669 Rechtssatz 17.05.1973Zivilrecht
In Bezug auf Dienstbarkeiten hat das Grundbuch von vornherein eine geringere Aussagekraft, weil sich ihre Verbücherung nicht immer lückenlos durchführen lässt und insofern daher auch der grundbuchsrechtliche Eintragungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt ( …
RS0011676 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen.
RS0012151 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes.
RS0013489 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechtigte (hier: Kläger) beweispflichtig. Diese Beweispflicht geht nicht so weit, ihn auch mit dem Beweis der …
RS0034776 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage un …
RS0034803 Rechtssatz 01.08.1951Zivilrecht
Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden k …
RS0034870 Rechtssatz 02.09.1960Zivilrecht
Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchstandes sind vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer, nach den Umständen des Einzelfalles bezüglich ihrer Eignung, Zweifel in dieser Hinsicht zu hegen, zu beurteilender, vom Gegner zu beweisender Umstände …