1. Zu Erwerb und sachenrechtlicher Wirkung der behaupteten Wegedienstbarkeit:
Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist (neben den in § 480 ABGB angeführten anderen Fällen) grundsätzlich ein Vertrag, dem alle Miteigentümer der dienenden Liegenschaft zustimmen müssen. Er kann auch konkludent geschlossen werden, so etwa durch Duldung der Errichtung einer Anlage oder eines Weges auf dem dienenden Grundstück als Voraussetzung der nachfolgenden - gleichfalls geduldeten - Servitutsausübung (JBl 1963, 377; 6 Ob 155/00p; RIS-Justiz RS0011685 und RS0114010; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 § 480 Rz 2).Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist (neben den in Paragraph 480, ABGB angeführten anderen Fällen) grundsätzlich ein Vertrag, dem alle Miteigentümer der dienenden Liegenschaft zustimmen müssen. Er kann auch konkludent geschlossen werden, so etwa durch Duldung der Errichtung einer Anlage oder eines Weges auf dem dienenden Grundstück als Voraussetzung der nachfolgenden - gleichfalls geduldeten - Servitutsausübung (JBl 1963, 377; 6 Ob 155/00p; RIS-Justiz RS0011685 und RS0114010; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 Paragraph 480, Rz 2).
Die Beklagte beruft sich auf eine Dienstbarkeitsvereinbarung mit den Voreigentümern der später vom Kläger erworbenen Liegenschaft. Nach den Feststellungen wurde 1977 eine entsprechende mündliche Vereinbarung mit Alois B***** getroffen. Feststellungen darüber, ob Maria B***** der Dienstbarkeitseinräumung ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hatte, fehlen jedoch. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Entscheidung daher zu Recht aufgehoben und diesem die entsprechende Verfahrensergänzung aufgetragen, weil nur derjenige, der einen gültigen Erwerbstitel hat, bei Offenkundigkeit der Dienstbarkeit geschützt wird (RIS-Justiz RS0011631).
Sollte die Dienstbarkeitsvereinbarung mit allen Miteigentümern der dienenden Liegenschaft, somit auch mit Maria B***** zustandegekommen sein, wäre das vereinbarte Wegerecht ungeachtet seiner fehlenden Eintragung im Grundbuch auch sachenrechtlich wirksam, wenn die Dienstbarkeit offenkundig ist (Hofmann in Rummel ABGB3 § 481 Rz 2 mwN; Kiendl-Wendner aaO § 481 Rz 10). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (RIS-Justiz RS0034803; Mader in Schwimann ABGB2 § 1500 Rz 11; Hofmann in Rummel ABGB3 § 481 Rz 2). Angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Befestigung und Schotterung des Weges und seiner ständigen Benützung durch die Beklagte liegen diese Voraussetzungen - wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten - vor.Sollte die Dienstbarkeitsvereinbarung mit allen Miteigentümern der dienenden Liegenschaft, somit auch mit Maria B***** zustandegekommen sein, wäre das vereinbarte Wegerecht ungeachtet seiner fehlenden Eintragung im Grundbuch auch sachenrechtlich wirksam, wenn die Dienstbarkeit offenkundig ist (Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 481, Rz 2 mwN; Kiendl-Wendner aaO Paragraph 481, Rz 10). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (RIS-Justiz RS0034803; Mader in Schwimann ABGB2 Paragraph 1500, Rz 11; Hofmann in Rummel ABGB3 Paragraph 481, Rz 2). Angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Befestigung und Schotterung des Weges und seiner ständigen Benützung durch die Beklagte liegen diese Voraussetzungen - wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten - vor.
2. Zum behaupteten Erlöschen der Dienstbarkeit mangels Geltendmachung bei Aufnahme des (Teil-)Grundstücks 81/10 in den Grenzkataster:
Das Weggrundstück 81/10 war zu dem Zeitpunkt als die Beklagte das Grundstück 81/5 erwarb und um Widmungsbewilligung bei der Gemeinde D***** ansuchte (1977) noch Bestandteil des Weggrundstücks 81/4 (siehe Bescheid der Stadtgemeinde D***** vom 8. 11. 1977, Beilage 1, wonach die Verbindung F***** und D***** durch die Weggrundstücke 82/1, 81/8, 81/6 und 81/4 hergestellt werde). Das Grundstück 81/10 wurde offenkundig erst anlässlich eines Teilungsvorgangs im Jahr 1984 geschaffen und in den Grenzkataster eingetragen. Die Beklagte erklärte damals, dem in der Natur festgelegten und im Lageplan dargestellten Grenzverlauf gemäß § 43 VermessungsG zuzustimmen.Das Weggrundstück 81/10 war zu dem Zeitpunkt als die Beklagte das Grundstück 81/5 erwarb und um Widmungsbewilligung bei der Gemeinde D***** ansuchte (1977) noch Bestandteil des Weggrundstücks 81/4 (siehe Bescheid der Stadtgemeinde D***** vom 8. 11. 1977, Beilage 1, wonach die Verbindung F***** und D***** durch die Weggrundstücke 82/1, 81/8, 81/6 und 81/4 hergestellt werde). Das Grundstück 81/10 wurde offenkundig erst anlässlich eines Teilungsvorgangs im Jahr 1984 geschaffen und in den Grenzkataster eingetragen. Die Beklagte erklärte damals, dem in der Natur festgelegten und im Lageplan dargestellten Grenzverlauf gemäß Paragraph 43, VermessungsG zuzustimmen.
Der Kläger macht nun geltend, die Dienstbarkeit sei erloschen, sodass er das Grundstück lastenfrei erworben habe. Die Beklagte hätte nämlich bei ihrer Zustimmung zur Eintragung des Grundstücks 81/10 in den Grenzkataster überprüfen müssen, ob eine Dienstbarkeit bestehe und hätte diese gegebenenfalls eintragen lassen müssen. Die Beklagte könne daher auch die Dienstbarkeit auf den Grundstück 81/4 nicht mehr ausüben.
Dazu hat der Senat erwogen:
Die Auffassung des Klägers stützt sich auf Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht3 (§ 49 Anm 4), die die Meinung vertreten, die Eintragung eines Grundstücks in den Grenzkataster könne zur Folge haben, dass dieses Grundstück belastende offenkundige Dienstbarkeiten bei Erwerb durch einen gutgläubigen Dritten erlöschen, weil nunmehr in der Regel keine Pflicht des Erwerbers zur Besichtigung des Grundstücks mehr bestehe. Dieser Auffassung ist Mader (in Schwimann ABGB2 § 1500 Rz 8 und 10) entgegengetreten. Auch der Senat hat schon in seiner Entscheidung 6 Ob 88/03i darauf hingewiesen, dass sich die Zustimmungserklärung der Eigentümer angrenzender Grundstücke nach § 43 Abs 6 VermessungsG auf den Grenzverlauf und nicht auch auf im Grundbuch eingetragene Rechte bezieht und eine gesetzliche Anordnung, wonach offenkundige Dienstbarkeit mangels Eintragung anlässlich der Umstellung des Grundsteuerkatasters auf den Grenzkataster erlöschen, fehlt. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten:Die Auffassung des Klägers stützt sich auf Kaluza/Burtscher, Das österreichische Vermessungsrecht3 (Paragraph 49, Anmerkung 4, ), die die Meinung vertreten, die Eintragung eines Grundstücks in den Grenzkataster könne zur Folge haben, dass dieses Grundstück belastende offenkundige Dienstbarkeiten bei Erwerb durch einen gutgläubigen Dritten erlöschen, weil nunmehr in der Regel keine Pflicht des Erwerbers zur Besichtigung des Grundstücks mehr bestehe. Dieser Auffassung ist Mader (in Schwimann ABGB2 Paragraph 1500, Rz 8 und 10) entgegengetreten. Auch der Senat hat schon in seiner Entscheidung 6 Ob 88/03i darauf hingewiesen, dass sich die Zustimmungserklärung der Eigentümer angrenzender Grundstücke nach Paragraph 43, Absatz 6, VermessungsG auf den Grenzverlauf und nicht auch auf im Grundbuch eingetragene Rechte bezieht und eine gesetzliche Anordnung, wonach offenkundige Dienstbarkeit mangels Eintragung anlässlich der Umstellung des Grundsteuerkatasters auf den Grenzkataster erlöschen, fehlt. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten:
Nach § 8 Z 1 VermessungsG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen (siehe Twaroch, Grundstücksgrenze und Kataster, NZ 1994, 54; Ganner, Eigentumsverhältnisse bei großflächigen Bodenverschiebungen, ÖJZ 2001, 781, 790). Dementsprechend ordnet § 49 VermessungsG an, dass ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch demjenigen nicht entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (SZ 62/59). Der Grenzkataster dient daher allein der Klarstellung des Grenzverlaufes und keineswegs der Ersichtlichmachung irgendwelcher anderer dinglicher Rechte, so auch nicht der Ersichtlichmachung von Dienstbarkeiten. Für eine Ausweitung des für die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen geschaffenen Vertrauensschutzes auf das Nichtvorhandensein offenkundiger Dienstbarkeiten besteht kein Anlass, zumal weder VermessungsG noch Grenzkataster auch nur in irgendeiner Weise auf Dienstbarkeiten Bezug nehmen. § 49 VermessungsG schützt daher nur das Vertrauen des Erwerbers auf die im Grenzkataster festgelegten Grenzen, entbindet ihn aber nicht seiner Sorgfaltspflicht in Bezug auf offenkundige Dienstbarkeiten, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - die Festlegung der Grundstücksgrenzen in keiner Weise berühren. Die zur dinglichen Wirkung offenkundiger (nicht verbücherter) Dienstbarkeiten entwickelte Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011631, RS0034803; RS0011669) ist daher auch in Bezug auf Grundstücke aufrecht zu erhalten, die im Grenzkataster enthalten sind. Eine Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten, außerbücherliche Dienstbarkeiten aus Anlass der Eintragung des dienenden Grundstücks in den Grenzkataster bei sonstigem Erlöschen der Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen, ist der geltenden Rechtslage nicht zu entnehmen.Nach Paragraph 8, Ziffer eins, VermessungsG erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen (siehe Twaroch, Grundstücksgrenze und Kataster, NZ 1994, 54; Ganner, Eigentumsverhältnisse bei großflächigen Bodenverschiebungen, ÖJZ 2001, 781, 790). Dementsprechend ordnet Paragraph 49, VermessungsG an, dass ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch demjenigen nicht entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (SZ 62/59). Der Grenzkataster dient daher allein der Klarstellung des Grenzverlaufes und keineswegs der Ersichtlichmachung irgendwelcher anderer dinglicher Rechte, so auch nicht der Ersichtlichmachung von Dienstbarkeiten. Für eine Ausweitung des für die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen geschaffenen Vertrauensschutzes auf das Nichtvorhandensein offenkundiger Dienstbarkeiten besteht kein Anlass, zumal weder VermessungsG noch Grenzkataster auch nur in irgendeiner Weise auf Dienstbarkeiten Bezug nehmen. Paragraph 49, VermessungsG schützt daher nur das Vertrauen des Erwerbers auf die im Grenzkataster festgelegten Grenzen, entbindet ihn aber nicht seiner Sorgfaltspflicht in Bezug auf offenkundige Dienstbarkeiten, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - die Festlegung der Grundstücksgrenzen in keiner Weise berühren. Die zur dinglichen Wirkung offenkundiger (nicht verbücherter) Dienstbarkeiten entwickelte Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011631, RS0034803; RS0011669) ist daher auch in Bezug auf Grundstücke aufrecht zu erhalten, die im Grenzkataster enthalten sind. Eine Verpflichtung des Dienstbarkeitsberechtigten, außerbücherliche Dienstbarkeiten aus Anlass der Eintragung des dienenden Grundstücks in den Grenzkataster bei sonstigem Erlöschen der Dienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen, ist der geltenden Rechtslage nicht zu entnehmen.
Dass die Beklagte anlässlich ihrer Zustimmungserklärung nach § 43 Abs 6 VermessungsG auf ihr Servitutsrecht verzichtet hätte, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies der Zustimmungserklärung zu entnehmen. Diese Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf die Zustimmung des Eigentümers angrenzender Grundstücke zum Verlauf der Grenze der in den Grenzkataster aufzunehmenden Grundstücke. Ein Zusammenhang mit Grenzverlauf und Wegerecht wird dabei - bezogen auf den hier vorliegenden Sachverhalt - nicht hergestellt zumal die Festlegung der Grundstücksgrenzen die bisherige Wegenutzung in keiner Weise berührte.Dass die Beklagte anlässlich ihrer Zustimmungserklärung nach Paragraph 43, Absatz 6, VermessungsG auf ihr Servitutsrecht verzichtet hätte, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies der Zustimmungserklärung zu entnehmen. Diese Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf die Zustimmung des Eigentümers angrenzender Grundstücke zum Verlauf der Grenze der in den Grenzkataster aufzunehmenden Grundstücke. Ein Zusammenhang mit Grenzverlauf und Wegerecht wird dabei - bezogen auf den hier vorliegenden Sachverhalt - nicht hergestellt zumal die Festlegung der Grundstücksgrenzen die bisherige Wegenutzung in keiner Weise berührte.
Das Berufungsgericht hat daher Auswirkungen der Zustimmungserklärung nach § 43 Abs 6 VermessungsG auf Bestehen oder Nichtbestehen einer offenkundigen Dienstbarkeit zutreffend verneint. Dem gegen seinen Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben.Das Berufungsgericht hat daher Auswirkungen der Zustimmungserklärung nach Paragraph 43, Absatz 6, VermessungsG auf Bestehen oder Nichtbestehen einer offenkundigen Dienstbarkeit zutreffend verneint. Dem gegen seinen Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.