Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit ihrer Eigentumsfreiheitsklage begehrt die Klägerin, gestützt auf ihr Eigentum, die Unterlassung des Begehens und Befahrens des auf ihrem Grundstück befindlichen Wegteiles durch die Beklagten und Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der Apshaltierung. Die Beklagten machen geltend, der Vater der Klägerin, jedenfalls aber ihre Mutter, hätten ihnen ein Geh- und Fahrrecht in diesem Bereich eingeräumt; zufolge jahrzehntelanger unbeanstandeter Nutzung hätten die Beklagten die Dienstbarkeit in jedem Fall auch ersessen.
Eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten der Liegenschaft der Beklagten ist im Grundbuch nicht eingetragen. Die Revision weist im Einklang mit der Auffassung der Vorinstanzen zutreffend darauf hin, dass eine Ersitzung des Wegerechtes durch die Beklagten schon deshalb ausscheide, weil der dafür erforderliche redliche Besitz nicht während des gesamten Ersitzungszeitraumes vorgelegen sei. Nach den Feststellungen hat die Mutter der Klägerin als damalige Eigentümerin des dienenden GSt 717/1 anläßlich einer Bauverhandlung 1977 und nach Erhalt der Baubewilligung (1980) den Beklagten gegenüber die Auffassung vertreten, eine Dienstbarkeit sei nicht begründet, es müsse noch eine Vereinbarung getroffen werden. Damit fiel aber jedenfalls der gute Glaube der Beklagten an ihrem rechtmäßigen Besitz noch vor Ablauf der Ersitzungszeit weg, die Ersitzung wurde unterbrochen (SZ 55/46 mwN; RIS-Justiz RS0010173; RS0034103; RS0034220).
Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann (Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 480; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 480; JBl 1963, 377; 9 Ob 52/97f). So hat der Oberste Gerichtshof im Fall einer vom Eigentümer des belasteten Grundstückes geduldeten Errichtung einer Wasserleitungsanlage als Voraussetzung eines Wasserbezugsrecht bereits ausgesprochen (JBl 1963, 377), dass derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, damit rechnen kann, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. Die Beklagten vertreten nun die Auffassung, eine ausdrückliche oder zumindest stillschweigende Dienstbarkeitsvereinbarung sei schon 1963 mit dem Vater der Klägerin zustande gekommen. Sie übersehen dabei, dass für die Begründung einer Dienstbarkeit die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich ist (JBl 1960, 441; SZ 41/30; Petrasch aaO Rz 1 zu § 480; Kiendl-Wendner aaO Rz 4 zu § 480). Der Vater der Klägerin war damals nur Miteigentümer des dienenden Grundstücks und hat die zweite Miteigentümerin nicht vertreten. Dass diese der Begründung einer Dienstbarkeit ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hätte, haben die Beklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Die weitere Miteigentümerin war auch weder bei der Bauverhandlung, bei der über den Verlauf des Zufahrtsweges gesprochen wurde, anwesend, noch hat sie den Vater der Klägerin mit ihrer Vertretung beauftragt. Nach der Aktenlage hatte sie auch den Baubewilligungsbescheid nicht erhalten. Eine vertragliche Begründung einer Wegedienstbarkeit schon in den Jahren 1963 oder 1964 scheidet daher aus.Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in Paragraph 480, ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden kann (Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 480,; Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 480,; JBl 1963, 377; 9 Ob 52/97f). So hat der Oberste Gerichtshof im Fall einer vom Eigentümer des belasteten Grundstückes geduldeten Errichtung einer Wasserleitungsanlage als Voraussetzung eines Wasserbezugsrecht bereits ausgesprochen (JBl 1963, 377), dass derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, damit rechnen kann, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. Die Beklagten vertreten nun die Auffassung, eine ausdrückliche oder zumindest stillschweigende Dienstbarkeitsvereinbarung sei schon 1963 mit dem Vater der Klägerin zustande gekommen. Sie übersehen dabei, dass für die Begründung einer Dienstbarkeit die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich ist (JBl 1960, 441; SZ 41/30; Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 480,; Kiendl-Wendner aaO Rz 4 zu Paragraph 480,). Der Vater der Klägerin war damals nur Miteigentümer des dienenden Grundstücks und hat die zweite Miteigentümerin nicht vertreten. Dass diese der Begründung einer Dienstbarkeit ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hätte, haben die Beklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt. Die weitere Miteigentümerin war auch weder bei der Bauverhandlung, bei der über den Verlauf des Zufahrtsweges gesprochen wurde, anwesend, noch hat sie den Vater der Klägerin mit ihrer Vertretung beauftragt. Nach der Aktenlage hatte sie auch den Baubewilligungsbescheid nicht erhalten. Eine vertragliche Begründung einer Wegedienstbarkeit schon in den Jahren 1963 oder 1964 scheidet daher aus.
Die Vorinstanzen haben nun festgestellt, dass (auch) eine Vereinbarung mit der Mutter der Klägerin nicht getroffen worden sei. Dieser Feststellung ist in ihrem Gesamtzusammenhang eindeutig zu entnehmen, dass damit gemeint war, eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Dementsprechend hat das Erstgericht eine schlüssige Einräumung der Wegedienstbarkeit bejaht. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Klägerin wie schon ihre Rechtsvorgängerin die Ausübung der Wegedienstbarkeit stillschweigend geduldet und ihrerseits den über das Grundstück der Beklagten verlaufenden Wegteil bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke selbst bzw durch ihre Leute genutzt hat.
Nach den hier maßgeblichen Feststellungen geht der erkennende Senat von einer zwischen der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin einerseits und den Beklagten andererseits schlüssig zustande gekommenen wechselseitigen Grunddienstbarkeitsvereinbarung aus, wonach den Streitteilen als Liegenschaftseigentümern das Recht eingeräumt wurde, den auf dem Grundstück des jeweils anderen Nachbarn verlaufenden Wegabschnitt zu begehen und zu befahren. Wenngleich die Rechtsvorgängerin der Klägerin 1977 und 1980 auf eine noch zu treffende Dienstbarkeitsvereinbarung verwiesen hat, haben sie und die Klägerin danach über 16 Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass die Beklagte und ihre Mieter auch den als Weg ausgestalteten Teilbereich des GSt 717/1 zum Begehen und Befahren nutzten. Die Offenkundigkeit dieses Wegverlaufes schließt eine Unkenntnis der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin aus. Diese haben aber nicht nur gegen die Nutzung ihres Grundstückes durch die Beklagten nichts unternommen, sie (sowie ihre Leute) haben diesen Weg - somit auch jenen Teil, der über das Grundstück der Beklagten führt - auch selbst zur Bewirtschaftung ihres eigenen Gst 717/1 genutzt und sind zu diesen Zwecken über das Grundstück der Beklagten (von dieser gleichfalls unbeanstandet) zugefahren. Die Beklagten nahmen eine Asphaltierung des Zufahrtsweges auch im Bereich des fremden GSt 717/1 vor, ohne dass die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin dies beanstandet hätten. Ganz im Gegenteil, diese Teilflächen wurden auch späterhin zur Bewirtschaftung des Grundstückes der Klägerin befahren. Auf diese Weise haben die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin ein Verhalten gesetzt, das nicht nur in der Unterlassung der Geltendmachung ihres Eigentumsrechtes, sondern auch in positiven Handlungen bestand. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten und den hier festgestellten konkreten Begleitumständen besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke dem jeweils anderen eine wechselseitige Wegedienstbarkeit über jene Liegenschaftsteile einräumen wollten, über die der beiderseits seit Jahrzehnten unbeanstandet benutzte Weg verläuft (vgl Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 11 zu § 863). Angesichts des Verhaltens der Streitteile und der hier gegebenen besonderen Umstände durfte auch jeder der Streitteile von einer wechselseitigen Einräumung einer Wegedienstbarkeit auf dem Grundstück des jeweils anderen Nachbarn ausgehen.Nach den hier maßgeblichen Feststellungen geht der erkennende Senat von einer zwischen der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin einerseits und den Beklagten andererseits schlüssig zustande gekommenen wechselseitigen Grunddienstbarkeitsvereinbarung aus, wonach den Streitteilen als Liegenschaftseigentümern das Recht eingeräumt wurde, den auf dem Grundstück des jeweils anderen Nachbarn verlaufenden Wegabschnitt zu begehen und zu befahren. Wenngleich die Rechtsvorgängerin der Klägerin 1977 und 1980 auf eine noch zu treffende Dienstbarkeitsvereinbarung verwiesen hat, haben sie und die Klägerin danach über 16 Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass die Beklagte und ihre Mieter auch den als Weg ausgestalteten Teilbereich des GSt 717/1 zum Begehen und Befahren nutzten. Die Offenkundigkeit dieses Wegverlaufes schließt eine Unkenntnis der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin aus. Diese haben aber nicht nur gegen die Nutzung ihres Grundstückes durch die Beklagten nichts unternommen, sie (sowie ihre Leute) haben diesen Weg - somit auch jenen Teil, der über das Grundstück der Beklagten führt - auch selbst zur Bewirtschaftung ihres eigenen Gst 717/1 genutzt und sind zu diesen Zwecken über das Grundstück der Beklagten (von dieser gleichfalls unbeanstandet) zugefahren. Die Beklagten nahmen eine Asphaltierung des Zufahrtsweges auch im Bereich des fremden GSt 717/1 vor, ohne dass die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin dies beanstandet hätten. Ganz im Gegenteil, diese Teilflächen wurden auch späterhin zur Bewirtschaftung des Grundstückes der Klägerin befahren. Auf diese Weise haben die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin ein Verhalten gesetzt, das nicht nur in der Unterlassung der Geltendmachung ihres Eigentumsrechtes, sondern auch in positiven Handlungen bestand. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten und den hier festgestellten konkreten Begleitumständen besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke dem jeweils anderen eine wechselseitige Wegedienstbarkeit über jene Liegenschaftsteile einräumen wollten, über die der beiderseits seit Jahrzehnten unbeanstandet benutzte Weg verläuft vergleiche Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 863,). Angesichts des Verhaltens der Streitteile und der hier gegebenen besonderen Umstände durfte auch jeder der Streitteile von einer wechselseitigen Einräumung einer Wegedienstbarkeit auf dem Grundstück des jeweils anderen Nachbarn ausgehen.
Die beiderseits eingeräumte Grunddienstbarkeit steht der vorliegenden Eigentumsfreiheitsklage entgegen. Die Vorinstanzen haben dem auf Unterlassung und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichteten Klagebegehren somit zu Recht einen Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.