Rechtssatz RS0114011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114011
Entscheidungsdatum
29.08.2018
Rechtssatz
Haben die Grundeigentümer über 16 Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass die Eigentümer des Nachbargrundstückes und deren Mieter auch den als Weg ausgestalteten Teilbereich ihres Grundstückes zum Begehen und Befahren nutzten und haben sie selbst (sowie ihre Leute) diesen Weg - somit auch jenen Teil, der über das Grundstück der Nachbarn führt - auch selbst zur Bewirtschaftung ihres eigenen Grundstücks genutzt und sind zu diesen Zwecken über das Grundstück der Nachbarn (von dieser gleichfalls unbeanstandet) zugefahren, besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke dem jeweils anderen eine wechselseitige Wegedienstbarkeit über jene Liegenschaftsteile einräumen wollten, über die der beiderseits seit Jahrzehnten unbeanstandet benutzte Weg verläuft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 155/00p
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 155/00p
- 2 Ob 158/13v
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 158/13v
Vgl aber; Beisatz: Hier aber nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T1)
- 1 Ob 128/18g
Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 128/18g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114011
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0060OB00155_00P0000_002