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Rechtssatz RS0114011×

Rechtssatz RS0114011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114011

Entscheidungsdatum

29.08.2018

Rechtssatz

Haben die Grundeigentümer über 16 Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass die Eigentümer des Nachbargrundstückes und deren Mieter auch den als Weg ausgestalteten Teilbereich ihres Grundstückes zum Begehen und Befahren nutzten und haben sie selbst (sowie ihre Leute) diesen Weg - somit auch jenen Teil, der über das Grundstück der Nachbarn führt - auch selbst zur Bewirtschaftung ihres eigenen Grundstücks genutzt und sind zu diesen Zwecken über das Grundstück der Nachbarn (von dieser gleichfalls unbeanstandet) zugefahren, besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke dem jeweils anderen eine wechselseitige Wegedienstbarkeit über jene Liegenschaftsteile einräumen wollten, über die der beiderseits seit Jahrzehnten unbeanstandet benutzte Weg verläuft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 155/00p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 155/00p
  • 2 Ob 158/13v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 158/13v
    Vgl aber; Beisatz: Hier aber nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T1)
  • 1 Ob 128/18g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 128/18g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114011

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00155_00P0000_002