Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; das Rechtsmittel ist im Sinne seines Aufhebungsantrags berechtigt.
1.1. Die Klägerin verweist auf die Ansicht von Spielbüchler (in Rummel³ §§ 365, 366 Rz 4), wonach Personen, die Rechte aus einem Vertragsverhältnis anderer Personen für sich ableiten könnten, berechtigt seien, diese Rechte auch gerichtlich geltend zu machen; so seien etwa Fruchtnießer oder Ausgedinger, Pächter oder Hausbesorger, aber auch jeder Dritte, den der Berechtigte nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses ermächtigt habe, etwa ein Besucher, legitimiert, Einwendungen aus dem Grundvertrag geltend zu machen. Dieser Lehrmeinung folgend habe die höchstgerichtliche Rechtsprechung laufend in ausdehnender Tendenz dem reinen Sachinhaber aus bloß schuldrechtlichen Ansprüchen die Berechtigung eingeräumt, diesbezügliche Ansprüche geltend zu machen. So bestehe etwa für Mieter die Berechtigung, Unterlassungsansprüche gegen Störer im direkten Wege geltend zu machen und nicht nur die Möglichkeit, den Vermieter zu belangen, eine Störung des Mietrechts abzustellen. In gleicher Weise könne ein Dritter dem Räumungsanspruch des Hauseigentümers den Umstand entgegenhalten, dass er seine Befugnis zur Benützung vom Recht des Vertragspartners des Hauseigentümers ableite, soweit nur dieses Recht des Vertragspartners aufrecht bestehe. Daraus sei abzuleiten, dass Rechte aus einem Vertrag (hier: dem Wohnungsrecht) nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von Dritten geltend gemacht werden könnten, deren Berechtigung in diesem Vertrag begründet sei.1.1. Die Klägerin verweist auf die Ansicht von Spielbüchler (in Rummel³ Paragraphen 365, 366, Rz 4), wonach Personen, die Rechte aus einem Vertragsverhältnis anderer Personen für sich ableiten könnten, berechtigt seien, diese Rechte auch gerichtlich geltend zu machen; so seien etwa Fruchtnießer oder Ausgedinger, Pächter oder Hausbesorger, aber auch jeder Dritte, den der Berechtigte nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses ermächtigt habe, etwa ein Besucher, legitimiert, Einwendungen aus dem Grundvertrag geltend zu machen. Dieser Lehrmeinung folgend habe die höchstgerichtliche Rechtsprechung laufend in ausdehnender Tendenz dem reinen Sachinhaber aus bloß schuldrechtlichen Ansprüchen die Berechtigung eingeräumt, diesbezügliche Ansprüche geltend zu machen. So bestehe etwa für Mieter die Berechtigung, Unterlassungsansprüche gegen Störer im direkten Wege geltend zu machen und nicht nur die Möglichkeit, den Vermieter zu belangen, eine Störung des Mietrechts abzustellen. In gleicher Weise könne ein Dritter dem Räumungsanspruch des Hauseigentümers den Umstand entgegenhalten, dass er seine Befugnis zur Benützung vom Recht des Vertragspartners des Hauseigentümers ableite, soweit nur dieses Recht des Vertragspartners aufrecht bestehe. Daraus sei abzuleiten, dass Rechte aus einem Vertrag (hier: dem Wohnungsrecht) nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von Dritten geltend gemacht werden könnten, deren Berechtigung in diesem Vertrag begründet sei.
1.2. Die von der Klägerin angeführte Kommentarstelle trifft den Sachverhalt nicht. Zwar gewährt die Rechtsprechung Sachinhabern kraft bloß schuldrechtlichen Anspruchs über § 372 ABGB Ansprüche auch gegen Dritte (Spielbüchler aaO § 372 Rz 5 mwN). Dieser Anspruch aus besserem Besitz (actio Publiciana) mit dem gleichen Ziel der strengen Eigentumsklage steht - weil ihre Stellung jener eines dinglich Berechtigten angenähert ist - auch solchen Sachinhabern zu, die sich als Rechtsbesitzer nur auf obligatorische Rechte stützen können, nicht jedoch jedem sonstigen Berechtigten (Eccher in KBB² § 372 Rz 3; vgl RIS-Justiz RS0106815). Da die Klägerin keine Sachbesitz an der zu betretenden Wohnung innehabende Rechtsbesitzerin im Sinne der angeführten Rechtsprechung ist, kann sie ihren Unterlassungsanspruch nicht auf § 372 ABGB stützen.1.2. Die von der Klägerin angeführte Kommentarstelle trifft den Sachverhalt nicht. Zwar gewährt die Rechtsprechung Sachinhabern kraft bloß schuldrechtlichen Anspruchs über Paragraph 372, ABGB Ansprüche auch gegen Dritte (Spielbüchler aaO Paragraph 372, Rz 5 mwN). Dieser Anspruch aus besserem Besitz (actio Publiciana) mit dem gleichen Ziel der strengen Eigentumsklage steht - weil ihre Stellung jener eines dinglich Berechtigten angenähert ist - auch solchen Sachinhabern zu, die sich als Rechtsbesitzer nur auf obligatorische Rechte stützen können, nicht jedoch jedem sonstigen Berechtigten (Eccher in KBB² Paragraph 372, Rz 3; vergleiche RIS-Justiz RS0106815). Da die Klägerin keine Sachbesitz an der zu betretenden Wohnung innehabende Rechtsbesitzerin im Sinne der angeführten Rechtsprechung ist, kann sie ihren Unterlassungsanspruch nicht auf Paragraph 372, ABGB stützen.
1.3. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (§ 521 ABGB) zwar auch das Recht umfasst, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten (8 Ob 259/68 = JBl 1969, 276); dieses Recht steht dem Wohnungsberechtigten zu und muss von diesem im Streitfall klageweise durchgesetzt werden. Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller Besucher des Wohnungsberechtigten.1.3. Zutreffend haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts (Paragraph 521, ABGB) zwar auch das Recht umfasst, fremden Personen das Betreten der Liegenschaft als Besucher zu gestatten (8 Ob 259/68 = JBl 1969, 276); dieses Recht steht dem Wohnungsberechtigten zu und muss von diesem im Streitfall klageweise durchgesetzt werden. Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts begründet aber kein gegenüber dem Liegenschaftseigentümer durchsetzbares subjektives Zutrittsrecht eines Dritten als potenzieller Besucher des Wohnungsberechtigten.
2.1. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens nicht nur auf das Wohnungsrecht ihrer Mutter, sondern auch auf ihre familienrechtliche Stellung als leibliche Tochter berufen. In der Revision macht sie geltend, die Auffassung der Vorinstanzen schließe sie für alle Zeiten vom Besuch der eigenen Mutter aus und gebe es den Beklagten in die Hand, allein über den Zugang und die persönlichen Kontakte zu ihrer Mutter zu entscheiden.
2.2. § 16 ABGB wird von Lehre und Rechtsprechung in seiner Bedeutung als Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung anerkannt, die in ihrem Kernbereich die Menschenwürde schützt. Diese Bestimmung ist die Grundlage für die Anerkennung einer Anzahl von subjektiven Rechten, welche dem Menschen als Person zustehen und die von Dritten zu respektieren sind (Aicher in Rummel, ABGB³ § 16 Rz 3; Posch in Schwimann, ABGB³ § 16 Rz 3 je mwN; RIS-Justiz RS0008993).2.2. Paragraph 16, ABGB wird von Lehre und Rechtsprechung in seiner Bedeutung als Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung anerkannt, die in ihrem Kernbereich die Menschenwürde schützt. Diese Bestimmung ist die Grundlage für die Anerkennung einer Anzahl von subjektiven Rechten, welche dem Menschen als Person zustehen und die von Dritten zu respektieren sind (Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 16, Rz 3; Posch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 16, Rz 3 je mwN; RIS-Justiz RS0008993).
2.3. Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden. Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert § 16 ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0008993 [T7]). Zu diesen Grundrechten zählt auch der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK (RIS-Justiz RS0008993 [T8]).2.3. Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, während sie im Privatrecht ihre Verwirklichung im Allgemeinen in Form der mittelbaren Drittwirkung finden. Soweit das nicht durch besondere einfachgesetzliche Normen geschieht, transportiert Paragraph 16, ABGB die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in das Privatrecht. Sie dienen damit nicht nur der Absicherung von fundamentalen Freiheiten und Rechten der Bürger gegenüber der Staatsmacht, sondern haben darüber hinaus auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Bürger untereinander, indem die durch sie verkörperten Wertungen bei der Auslegung und Lückenfüllung privatrechtlicher Beziehungen zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0008993 [T7]). Zu diesen Grundrechten zählt auch der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK (RIS-Justiz RS0008993 [T8]).
2.4. Art 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Familienlebens. Familie im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der Rechtsprechung des EGMR auch die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 206 in FN 91; Wiederin in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Band VII/1, 196). Der Staat ist danach verpflichtet, das Familienleben auch im Verhältnis zwischen Privaten untereinander zu schützen und einen die wechselseitigen Interessen regelnden Rechtsrahmen sowie einen effektiven Durchsetzungsmechanismus bereitzustellen. Dazu gehört auch die Unterstützung von Familienmitgliedern, die ihr Recht auf Zugang zueinander gegen Dritte oder gegen weitere Familienangehörige durchsetzen wollen (Wiederin aaO 201 f mN zur Rsp des EGMR).2.4. Artikel 8, EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Familienlebens. Familie im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der Rechtsprechung des EGMR auch die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 206 in FN 91; Wiederin in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte Band VII/1, 196). Der Staat ist danach verpflichtet, das Familienleben auch im Verhältnis zwischen Privaten untereinander zu schützen und einen die wechselseitigen Interessen regelnden Rechtsrahmen sowie einen effektiven Durchsetzungsmechanismus bereitzustellen. Dazu gehört auch die Unterstützung von Familienmitgliedern, die ihr Recht auf Zugang zueinander gegen Dritte oder gegen weitere Familienangehörige durchsetzen wollen (Wiederin aaO 201 f mN zur Rsp des EGMR).
2.5. § 148 Abs 1 erster Satz ABGB idF KindRÄG 2001 BGBl 2000/135 sieht ausdrücklich ein Recht des minderjährigen Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil vor. Das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und daher ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes, allgemein anzuerkennendes Menschenrecht (8 Ob 42/02p).2.5. Paragraph 148, Absatz eins, erster Satz ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 BGBl 2000/135 sieht ausdrücklich ein Recht des minderjährigen Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil vor. Das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und daher ein unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK stehendes, allgemein anzuerkennendes Menschenrecht (8 Ob 42/02p).
2.6. Gemäß § 137 Abs 2 erster Halbsatz ABGB haben Eltern und Kinder einander beizustehen. Diese wechselseitige Beistandspflicht erlischt nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern gilt auch für das eigenberechtigte Kind (Hopf in KBB² § 137 Rz 3; RIS-Justiz RS0009634). Sind Eltern und Kinder einander lebenslang Beistand schuldig, begründet dies zweifellos - unabhängig von den Rechtswirkungen der Norm (vgl dazu Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609 ff; 6 Ob 29/09x) - für die Beteiligten ein rechtlich anerkanntes Kontaktverhältnis.2.6. Gemäß Paragraph 137, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB haben Eltern und Kinder einander beizustehen. Diese wechselseitige Beistandspflicht erlischt nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern gilt auch für das eigenberechtigte Kind (Hopf in KBB² Paragraph 137, Rz 3; RIS-Justiz RS0009634). Sind Eltern und Kinder einander lebenslang Beistand schuldig, begründet dies zweifellos - unabhängig von den Rechtswirkungen der Norm vergleiche dazu Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609 ff; 6 Ob 29/09x) - für die Beteiligten ein rechtlich anerkanntes Kontaktverhältnis.
2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis begründet, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt.2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis begründet, in dessen Schutzbereich auch das durch Paragraph 16, ABGB, Artikel 8, EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt.
3.1. Der Schutzbereich von Persönlichkeitsrechten ist nur durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu gewinnen, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (Aicher aaO Rz 27; RIS-Justiz RS0008990; 9 ObA109/06d = SZ 2006/191). Dies gilt auch für das aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entspringende Recht auf gegenseitigen persönlichen Kontakt und Zugang.
3.2. Die Ausübung dieses Zugangsrechts setzt voraus, dass der Elternteil den gewünschten Besuchskontakt des Kindes nicht ablehnt und dass das Recht (entsprechend dem Grundsatz des gelindesten Mittels) auf eine Weise ausgeübt wird, dass dabei Rechtsgüter Dritter - wie etwa das Hausrecht oder das Recht auf ein ungestörtes Famlienleben - möglichst unberührt bleiben. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein (etwa weil der Besuchsempfänger bettlägrig ist oder ihm - bei Gebrechlichkeit - keine Begleitperson zur Verfügung steht, weshalb er die Wohnung zur persönlichen Kontaktaufnahme nicht allein verlassen kann), wird im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auch zu berücksichtigen sein, dass ein Zugang im Fall unzumutbarer Beeinträchtigung von Rechten Dritter zu unterbleiben hat.
4.1. Wer zu einem bestimmten Verhalten (hier: wechselseitigem Beistand zwischen Eltern und Kind) verpflichtet ist, darf auf der anderen Seite nicht an der Erfüllung dieser Pflichten grundlos gehindert werden, sondern muss auch gegen Störungen von außen geschützt werden (vgl Coester in Staudinger [2007] § 1618a Rz 58 f; Entscheidungsanmerkung von Leßmann in JZ 1989, 40). Familiäre Rechtsbeziehungen entfalten ihre Wirkung zwar in erster Linie unter den Angehörigen und haben somit relativen Charakter. Dennoch müssen sie in gewissem Umfang auch von Dritten respektiert werden, die nicht willkürlich in diese Rechtsbeziehung eingreifen dürfen. Insofern sind manche Familienrechte zugleich als absolute Rechte ausgestaltet (Koziol/Welser I13 441; Schwind in Klang² I/1, 759 f; Stefula aaO 623).4.1. Wer zu einem bestimmten Verhalten (hier: wechselseitigem Beistand zwischen Eltern und Kind) verpflichtet ist, darf auf der anderen Seite nicht an der Erfüllung dieser Pflichten grundlos gehindert werden, sondern muss auch gegen Störungen von außen geschützt werden vergleiche Coester in Staudinger [2007] Paragraph 1618 a, Rz 58 f; Entscheidungsanmerkung von Leßmann in JZ 1989, 40). Familiäre Rechtsbeziehungen entfalten ihre Wirkung zwar in erster Linie unter den Angehörigen und haben somit relativen Charakter. Dennoch müssen sie in gewissem Umfang auch von Dritten respektiert werden, die nicht willkürlich in diese Rechtsbeziehung eingreifen dürfen. Insofern sind manche Familienrechte zugleich als absolute Rechte ausgestaltet (Koziol/Welser I13 441; Schwind in Klang² I/1, 759 f; Stefula aaO 623).
4.2. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte, die mit Enthaltungspflichten gegenüber jedermann bewehrt sind (Aicher aaO Rz 9 mwN), gewährt die Rechtsprechung (verschuldensunabhängige) Unterlassungsansprüche im Fall von Eingriffs- oder Wiederholungsgefahr bei Persönlichkeitsverletzungen auch dort, wo die Rechtsordnung keine ausdrücklich normierten Tatbestände vorsieht (Aicher aaO Rz 35; Koch in KBB² § 16 Rz 9, Posch aaO, je mwN).4.2. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte, die mit Enthaltungspflichten gegenüber jedermann bewehrt sind (Aicher aaO Rz 9 mwN), gewährt die Rechtsprechung (verschuldensunabhängige) Unterlassungsansprüche im Fall von Eingriffs- oder Wiederholungsgefahr bei Persönlichkeitsverletzungen auch dort, wo die Rechtsordnung keine ausdrücklich normierten Tatbestände vorsieht (Aicher aaO Rz 35; Koch in KBB² Paragraph 16, Rz 9, Posch aaO, je mwN).
4.3. Zusammenfassend gilt demnach, dass das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil zwar auch von Dritten zu respektieren ist, aber nur in Ausnahmefällen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden kann.
5.1. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht reichen die Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht aus, die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens abschließend beurteilen zu können. Der Stoffsammlungsmangel führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen. Die Rechtssache ist deshalb an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nach Verfahrensergänzung neuerlich über das Klagebegehren zu entscheiden haben wird.
5.2. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Parteien zu erörtern sein, ob im Anlassfall die zuvor erläuterten Voraussetzungen eines gegenüber Dritten gerichtlich durchsetzbaren Zugangsrechts vorliegen. Unter der Voraussetzung, dass die Mutter den Besuchskontakt nicht ablehnt, wird festzustellen sein, ob es der Mutter der Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar ist, den persönlichen Kontakt zur Klägerin außerhalb der Liegenschaft der Beklagten zu pflegen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird zuletzt im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen sein, ob durch eine Ausübung des Kontakt- und Zugangsrechts auf der Liegenschaft der Beklagten solche berechtigte Interessen der Liegenschaftseigentümer (wie etwa der Schutz des Hausrechts und des ungestörten Familienlebens) verletzt werden, die gegenüber dem verfolgten Recht der Klägerin überwiegen.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.