Rechtssatz RS0125603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125603
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Rechtssatz
Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis begründet ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt. Das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil ist zwar auch von Dritten zu respektieren, kann aber nur in Ausnahmefällen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden.Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis begründet ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis, in dessen Schutzbereich auch das durch Paragraph 16, ABGB, Artikel 8, EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt. Das Zugangsrecht eines erwachsenen Kindes zu einem Elternteil ist zwar auch von Dritten zu respektieren, kann aber nur in Ausnahmefällen Dritten gegenüber gerichtlich erzwungen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 186/09w
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 186/09w
Veröff: SZ 2009/166
- 4 Ob 8/11x
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/48
- 4 Ob 98/11g
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 98/11g
Vgl; Beisatz: Zwischen Eltern und Kindern besteht ein lebenslang andauerndes Rechtsband mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. (T1)
Beisatz: § 773 Abs 3 ABGB. (T2)
Veröff: SZ 2011/101
- 10 Ob 38/12d
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 38/12d
Beisatz: Hier: Zugangsrecht der Mutter zur volljährigen aber nicht geschäftsfähigen Tochter, die beim Vater als Sachwalter lebt. (T3); Veröff: SZ 2012/124
- 5 Ob 21/13v
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 21/13v
Auch; Beisatz: Hier: Hortbetreiber und Kontaktrecht. (T4)
- 9 Ob 28/14d
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d
Vgl auch; Beisatz: Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein von der Rechtsordnung anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis, das auch das Streben nach persönlichem Kontakt erfasst und auch von Dritten zu respektieren ist. Diese Pflicht trifft auch den obsorgeberechtigten Elternteil, der aufgrund seiner faktischen Position in besonderer Weise die Möglichkeit hat, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern oder zu stören. (T5)
- 3 Ob 86/16t
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 85/18w
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 85/18w
Auch; Beisatz: Die Ausübung des Zugangsrechts setzt voraus, dass der zu Besuchende den gewünschten Besuchskontakt nicht ablehnt und dass das Recht auf eine Weise ausgeübt wird, durch die Rechte Dritter möglichst unberührt bleiben. (T6)
- 2 Ob 180/17k
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 180/17k
Auch
- 2 Ob 83/21a
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 83/21a
Anm: Veröff: SZ 2021/108
- 2 Ob 66/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023 2 Ob 66/23d
vgl; Beisatz: Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125603
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20091216_OGH0002_0040OB00186_09W0000_001