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Entscheidung 4 Ob 98/11g×

Entscheidung 4 Ob 98/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008715 Rechtssatz 12.07.1984Zivilrecht
Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu …
RS0009634 Rechtssatz 08.07.1987Zivilrecht
Die im § 137 Abs 2 ABGB normierte gegenseitige Pflicht der Eltern und Kinder, einander beizustehen, gilt auch für volljährige Kinder.
RS0021995 Rechtssatz 24.11.1994Zivilrecht
Entscheidend für die Frage, ob ein in einer Familie übliches Naheverhältnis vorliegt, ist eine "geistig - emotionale Beziehung", die auch eine gewisse Zeit gedauert haben muss.
RS0031419 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestim …
RS0047754 Rechtssatz 29.05.1974Zivilrecht
Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesun …
RS0102253 Rechtssatz 11.03.1996Zivilrecht
Die Pflichtteilsminderung gemäß § 773a ABGB muss mittels letztwilliger Anordnung des Erblassers erfolgen.
RS0125603 Rechtssatz 16.12.2009Zivilrecht
Das auf engen verwandtschaftlichen Beziehungen beruhende Eltern-Kind-Verhältnis begründet ein von der Rechtsordnung anerkanntes lebenslanges Rechtsverhältnis, in dessen Schutzbereich auch das durch § 16 ABGB, Art 8 EMRK geschützte Streben nach gegenseitigem …
RS0127115 Rechtssatz 09.08.2011Zivilrecht
Beim Entfall des Rechts auf Pflichtteilsminderung nach § 773a Abs 3 ABGB sind minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. Erfasst ist nur ein Verhalten, das der Erblasser nach dem 1. 7. 2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) gesetzt hat.