Rechtssatz RS0102253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102253
Entscheidungsdatum
09.08.2011
Rechtssatz
Die Pflichtteilsminderung gemäß § 773a ABGB muss mittels letztwilliger Anordnung des Erblassers erfolgen.Die Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773 a, ABGB muss mittels letztwilliger Anordnung des Erblassers erfolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 510/96
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 510/96
Veröff: SZ 69/58
- 4 Ob 136/97x
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 136/97x
Auch; Beisatz: Dieser müsse darin jedoch nicht die verba legalia verwenden, es genüge, wenn die Auslegung des letzten Willens klar ergebe, dass die Minderung des Pflichtteils gewollt sei. Daraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht auf die vom Erblasser verwendete Formulierung oder darauf ankommt, dass dieser die Pflichtteilsminderung ausdrücklich verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass die Pflichtteilsminderung dem Willen des Erblassers entspricht, wofür die beklagte Testamentserbin beweispflichtig ist. (T1)
- 4 Ob 98/11g
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 98/11g
Vgl; Beisatz: § 773 Abs 3 ABGB über den Entfall des Rechts zur Pflichtteilsminderung ist auch anzuwenden, wenn das Testament vor dessen Inkrafttreten (1. 7. 2001) errichtet worden ist. (T2); Veröff: SZ 2011/101
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102253
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19960311_OGH0002_0010OB00510_9600000_001