Ob unehelichen Kindern ein von den vormals einschränkenden Voraussetzungen des UeKindG 1970 unabhängiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht, hängt nach der unmißverständlichen Bestimmung des Art.III des ErbRÄG 1989 davon ab, ob der Erblasser vor oder nach dem 1.1.1991 gestorben ist. Ist letzteres der Fall, treten mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen alle daraus resultierenden Konsequenzen, wie insbesondere auch die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, ein; dabei kann es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinen Unterschied machen, ob der Erblasser das nunmehr pflichtteilsberechtigte uneheliche Kind durch eine Schenkung, die vor oder nach dem 1.1.1991 getätigt wurde, oder etwa auch durch vor oder nach dem 1.1.1991 errichtete letztwillige Verfügungen verkürzt hat (SZ 67/50 mwN; vgl. SZ 56/85; 136 BlgNR 14.GP, 17; Koziol-Welser, Grundriß II10 389; Adensamer in ÖA 1991, 6, 9; Welser in FS Kralik (1986) 583, 584 f). Der Verweis des Revisionswerbers auf § 785 Abs.2 ABGB, nach dem u.a. einem Ehegatten das Recht nach § 785 Abs.1 ABGB nur hinsichtlich solcher Schenkungen zusteht, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind, ist nicht zielführend, normiert doch eben diese gesetzliche Bestimmung auch, daß dieses Recht hinsichtlich solcher Schenkungen zusteht, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind (d.h.irgendein pflichtteilsberechtigtes Kind: RV 136 BlgNR 14.GP, 17; SZ 67/50; Liebmann/Wenger in NZ 1991, 28) gehabt hat. Während also § 785 Abs.2 ABGB die Anrechnungsberechtigung des Ehegatten dahin einschränkt, daß er schon bei der Schenkung mit dem Erblasser verheiratet gewesen sein muß, bestimmt das Gesetz für Kinder etwas anderes, nämlich daß die Anrechnung verlangt werden kann, wenn bei der Schenkung irgendein pflichtteilsberechtigtes Kind vorhanden war. Daher können auch Kinder des Erblassers die Anrechnung verlangen, die bei der Schenkung noch gar nicht gelebt haben (Welser aaO 585). Soweit sich der Beklagte als vom Erblasser beschenkte Pflichtteilsberechtigte beschwert, er sei bei einer solchen Beurteilung in seinen „wohlerworbenen Rechten“ beeinträchtigt, ist er darauf hinzuweisen, daß von einer gleichheitswidrigen Anordnung keine Rede sein kann, war es doch gerade Zweck der Regelung, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen (so auch SZ 67/50 unter Berufung auf die Materialien des ErbRÄG 1989). Auf die noch im Berufungsverfahren vertretene Ansicht, die Klägerin könne sich als gesetzliche Erbin nicht auf ihr Pflichtteilsrecht stützen, kommt der Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr zurück, vertritt er doch dort die Ansicht, der Übergabsvertrag vom 22.5.1990 sei als letztwillige Anordnung zu betrachten: Danach wäre die Klägerin ohnehin als Pflichtteilsberechtigte anzusehen. Im übrigen ist es herrschende Auffassung, daß sich auch der letztwillig oder kraft Gesetzes berufene Erbe auf sein Pflichtteilsrecht stützen und gemäß §§ 785, 951 ABGB vorgehen kann (EvBl 1972/317; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 25 zu § 785; derselbe in FS Kralik, 586). Diese Ansicht liegt im übrigen auch unausgesprochen der mehrfach zitierten Entscheidung SZ 67/50 zugrunde, war doch der Erblasser auch dort ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben.Ob unehelichen Kindern ein von den vormals einschränkenden Voraussetzungen des UeKindG 1970 unabhängiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht, hängt nach der unmißverständlichen Bestimmung des Artikel römisch drei, des ErbRÄG 1989 davon ab, ob der Erblasser vor oder nach dem 1.1.1991 gestorben ist. Ist letzteres der Fall, treten mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen alle daraus resultierenden Konsequenzen, wie insbesondere auch die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, ein; dabei kann es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinen Unterschied machen, ob der Erblasser das nunmehr pflichtteilsberechtigte uneheliche Kind durch eine Schenkung, die vor oder nach dem 1.1.1991 getätigt wurde, oder etwa auch durch vor oder nach dem 1.1.1991 errichtete letztwillige Verfügungen verkürzt hat (SZ 67/50 mwN; vergleiche SZ 56/85; 136 BlgNR 14.GP, 17; Koziol-Welser, Grundriß II10 389; Adensamer in ÖA 1991, 6, 9; Welser in FS Kralik (1986) 583, 584 f). Der Verweis des Revisionswerbers auf Paragraph 785, Absatz 2, ABGB, nach dem u.a. einem Ehegatten das Recht nach Paragraph 785, Absatz eins, ABGB nur hinsichtlich solcher Schenkungen zusteht, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind, ist nicht zielführend, normiert doch eben diese gesetzliche Bestimmung auch, daß dieses Recht hinsichtlich solcher Schenkungen zusteht, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind (d.h.irgendein pflichtteilsberechtigtes Kind: Regierungsvorlage 136 BlgNR 14.GP, 17; SZ 67/50; Liebmann/Wenger in NZ 1991, 28) gehabt hat. Während also Paragraph 785, Absatz 2, ABGB die Anrechnungsberechtigung des Ehegatten dahin einschränkt, daß er schon bei der Schenkung mit dem Erblasser verheiratet gewesen sein muß, bestimmt das Gesetz für Kinder etwas anderes, nämlich daß die Anrechnung verlangt werden kann, wenn bei der Schenkung irgendein pflichtteilsberechtigtes Kind vorhanden war. Daher können auch Kinder des Erblassers die Anrechnung verlangen, die bei der Schenkung noch gar nicht gelebt haben (Welser aaO 585). Soweit sich der Beklagte als vom Erblasser beschenkte Pflichtteilsberechtigte beschwert, er sei bei einer solchen Beurteilung in seinen „wohlerworbenen Rechten“ beeinträchtigt, ist er darauf hinzuweisen, daß von einer gleichheitswidrigen Anordnung keine Rede sein kann, war es doch gerade Zweck der Regelung, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen (so auch SZ 67/50 unter Berufung auf die Materialien des ErbRÄG 1989). Auf die noch im Berufungsverfahren vertretene Ansicht, die Klägerin könne sich als gesetzliche Erbin nicht auf ihr Pflichtteilsrecht stützen, kommt der Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr zurück, vertritt er doch dort die Ansicht, der Übergabsvertrag vom 22.5.1990 sei als letztwillige Anordnung zu betrachten: Danach wäre die Klägerin ohnehin als Pflichtteilsberechtigte anzusehen. Im übrigen ist es herrschende Auffassung, daß sich auch der letztwillig oder kraft Gesetzes berufene Erbe auf sein Pflichtteilsrecht stützen und gemäß Paragraphen 785, 951, ABGB vorgehen kann (EvBl 1972/317; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 25 zu Paragraph 785,; derselbe in FS Kralik, 586). Diese Ansicht liegt im übrigen auch unausgesprochen der mehrfach zitierten Entscheidung SZ 67/50 zugrunde, war doch der Erblasser auch dort ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben.
Die Meinung des Beklagten, ein Übergabsvertrag komme einer letztwilligen Anordnung gleich, wird nicht geteilt. Als Erklärung des letzten Willens ist gemäß § 552 ABGB nämlich eine solche Anordnung aufzufassen, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überläßt. Davon kann bei einem Übergabsvertrag nicht die Rede sein. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung einer Pflichtteilsminderung gemäß § 773a ABGB einer bestimmten Form bedarf. Zu dieser Frage kann den Gesetzesmaterialien (JAB, 1158 BlgNR 17.GP, 6 f) entnommen werden, „weitere“ Voraussetzung für eine Pflichtteilsminderung sei eine letztwillige Anordnung des Erblassers; dabei habe der Testamentserbe die Voraussetzungen der Pflichtteilsminderung nachzuweisen, weil es sonst für den Erblasser ein Leichtes wäre, das Pflichtteilsrecht weitgehend zu umgehen. Zemen (Die Pflichtteilsminderung im Parantelensystem, JBl 1992, 220, 228) vertritt dazu die Auffassung, die Anordnung der Pflichtteilsminderung müsse ausdrücklich erfolgen, wogegen Umlauft (Die Pflichtteilsminderung im Lichte des Repräsentationsrechts, JBl 1992, 557, 563) meint, die Pflichtteilsminderung könne in der letztwilligen Verfügung auch stillschweigend angeordnet werden. Welser (Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 137, 140, 141) tritt der von Umlauft auch schon früher (Pflichtteilsminderung nach § 773a ABGB, NZ 1990, 143, 144, 146) geäußerten Ansicht bei, die Anordnung der Pflichtteilsminderung müsse zwar in einer formgültigen letztwilligen Verfügung getroffen werden, der Erbe könne sich indes auf die Minderung berufen, wenn er - abgesehen vom Fehlen eines Naheverhältnisses - aufgrund sonstiger Umstände beweisen könne, daß die Minderung vom Erblasser gewollt war. Selbst der Revisionswerber pflichtet bei, es komme auf die Auslegung (Deutung) des letzten Willens des Erblassers an. Einen der wirksamen Pflichtteilsminderung vorausgesetzten letzten Willen hat jedoch der Erblasser gar nicht erklärt, sodaß sich der Beklagte auf eine Pflichtteilsminderung in Ansehung der Klägerin allein schon deshalb nicht mit Erfolg berufen kann, ohne daß noch der wiedergegebene Autorenstreit über die Möglichkeit einer stillschweigenden Pflichtteilsminderung geklärt werden müßte.Die Meinung des Beklagten, ein Übergabsvertrag komme einer letztwilligen Anordnung gleich, wird nicht geteilt. Als Erklärung des letzten Willens ist gemäß Paragraph 552, ABGB nämlich eine solche Anordnung aufzufassen, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überläßt. Davon kann bei einem Übergabsvertrag nicht die Rede sein. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung einer Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773 a, ABGB einer bestimmten Form bedarf. Zu dieser Frage kann den Gesetzesmaterialien (JAB, 1158 BlgNR 17.GP, 6 f) entnommen werden, „weitere“ Voraussetzung für eine Pflichtteilsminderung sei eine letztwillige Anordnung des Erblassers; dabei habe der Testamentserbe die Voraussetzungen der Pflichtteilsminderung nachzuweisen, weil es sonst für den Erblasser ein Leichtes wäre, das Pflichtteilsrecht weitgehend zu umgehen. Zemen (Die Pflichtteilsminderung im Parantelensystem, JBl 1992, 220, 228) vertritt dazu die Auffassung, die Anordnung der Pflichtteilsminderung müsse ausdrücklich erfolgen, wogegen Umlauft (Die Pflichtteilsminderung im Lichte des Repräsentationsrechts, JBl 1992, 557, 563) meint, die Pflichtteilsminderung könne in der letztwilligen Verfügung auch stillschweigend angeordnet werden. Welser (Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 137, 140, 141) tritt der von Umlauft auch schon früher (Pflichtteilsminderung nach Paragraph 773 a, ABGB, NZ 1990, 143, 144, 146) geäußerten Ansicht bei, die Anordnung der Pflichtteilsminderung müsse zwar in einer formgültigen letztwilligen Verfügung getroffen werden, der Erbe könne sich indes auf die Minderung berufen, wenn er - abgesehen vom Fehlen eines Naheverhältnisses - aufgrund sonstiger Umstände beweisen könne, daß die Minderung vom Erblasser gewollt war. Selbst der Revisionswerber pflichtet bei, es komme auf die Auslegung (Deutung) des letzten Willens des Erblassers an. Einen der wirksamen Pflichtteilsminderung vorausgesetzten letzten Willen hat jedoch der Erblasser gar nicht erklärt, sodaß sich der Beklagte auf eine Pflichtteilsminderung in Ansehung der Klägerin allein schon deshalb nicht mit Erfolg berufen kann, ohne daß noch der wiedergegebene Autorenstreit über die Möglichkeit einer stillschweigenden Pflichtteilsminderung geklärt werden müßte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.2 und § 393 Abs.4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.