1.1. § 1111 ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnützung des Bestandobjekts und befristet die gerichtliche Geltendmachung darauf gestützter Ersatzansprüche mit einem Jahr ab Zurückstellung des Bestandobjekts. Lehre und Rechtsprechung sehen den Zweck dieser Norm übereinstimmend darin, dass nach Rückstellung des Bestandobjekts möglichst rasch endgültig geklärt werden solle, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandgeber zustehen. Die Norm stellt ausdrücklich auf alle Veränderungen des Bestandobjekts ab, die - aus der Sicht des Bestandgebers gesehen, dem das Bestandobjekt zurückzustellen ist - als Schaden zu beurteilen sind und gilt für alle Ersatzansprüche, die aus der Verletzung von Vertragsbestimmungen abgeleitet werden (4 Ob 258/98i = SZ 71/169 mwN).1.1. Paragraph 1111, ABGB normiert eine verschuldensabhängige Haftung des Bestandnehmers für Beschädigung oder missbräuchliche Abnützung des Bestandobjekts und befristet die gerichtliche Geltendmachung darauf gestützter Ersatzansprüche mit einem Jahr ab Zurückstellung des Bestandobjekts. Lehre und Rechtsprechung sehen den Zweck dieser Norm übereinstimmend darin, dass nach Rückstellung des Bestandobjekts möglichst rasch endgültig geklärt werden solle, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandgeber zustehen. Die Norm stellt ausdrücklich auf alle Veränderungen des Bestandobjekts ab, die - aus der Sicht des Bestandgebers gesehen, dem das Bestandobjekt zurückzustellen ist - als Schaden zu beurteilen sind und gilt für alle Ersatzansprüche, die aus der Verletzung von Vertragsbestimmungen abgeleitet werden (4 Ob 258/98i = SZ 71/169 mwN).
1.2. Die Beklagte entsprach ihrer vertraglichen Verpflichtung, das Bestandobjekt spätestens bis 31. 3. 2005 geräumt zu übergeben, nicht, sondern ließ das Bestandobjekt in einem auch mit beweglichem Sondermüll verunreinigten Zustand zurück. Der mit Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Teils des erforderlichen Aufwands für dessen Entfernung ist ein unter die Befristung des § 1111 ABGB fallender Ersatzanspruch.1.2. Die Beklagte entsprach ihrer vertraglichen Verpflichtung, das Bestandobjekt spätestens bis 31. 3. 2005 geräumt zu übergeben, nicht, sondern ließ das Bestandobjekt in einem auch mit beweglichem Sondermüll verunreinigten Zustand zurück. Der mit Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Teils des erforderlichen Aufwands für dessen Entfernung ist ein unter die Befristung des Paragraph 1111, ABGB fallender Ersatzanspruch.
2.1. Die Frist des § 1111 ABGB beginnt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der „Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen (4 Ob 1636/95). Im Fall einer Räumungsexekution muss auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung abgestellt werden.2.1. Die Frist des Paragraph 1111, ABGB beginnt nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der „Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen (4 Ob 1636/95). Im Fall einer Räumungsexekution muss auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung abgestellt werden.
Eine Exekution durch zwangsweise Räumung ist mit der Einweisung der betreibenden Partei in den Besitz des zu übergebenden Mietgegenstands beendet. Der Exekutionsvollzug ist auch beendet, wenn - mit Zustimmung des Verpflichteten - bewegliche Sachen des Verpflichteten im geräumten Objekt zurückgeblieben sind (3 Ob 184/06i; siehe ferner RIS-Justiz RS0002120, RS0004453; Jakusch in Angst, EO, § 39 Rz 2 mwN [richtig aber statt MietSlg 27.752: LGZ Wien MietSlg 27.753]; Klicka in Angst aaO § 329 Rz 13). Wesentlich für die Beendigung der Räumungsexekution ist nach der Rechtsprechung auch das Einverständnis des Verpflichteten mit der Bestellung der betreibenden Partei zur Verwahrerin der von jenem auf dem ehemaligen Bestandobjekt zurückgelassenen beweglichen Sachen (3 Ob 108/94).Eine Exekution durch zwangsweise Räumung ist mit der Einweisung der betreibenden Partei in den Besitz des zu übergebenden Mietgegenstands beendet. Der Exekutionsvollzug ist auch beendet, wenn - mit Zustimmung des Verpflichteten - bewegliche Sachen des Verpflichteten im geräumten Objekt zurückgeblieben sind (3 Ob 184/06i; siehe ferner RIS-Justiz RS0002120, RS0004453; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 39, Rz 2 mwN [richtig aber statt MietSlg 27.752: LGZ Wien MietSlg 27.753]; Klicka in Angst aaO Paragraph 329, Rz 13). Wesentlich für die Beendigung der Räumungsexekution ist nach der Rechtsprechung auch das Einverständnis des Verpflichteten mit der Bestellung der betreibenden Partei zur Verwahrerin der von jenem auf dem ehemaligen Bestandobjekt zurückgelassenen beweglichen Sachen (3 Ob 108/94).
2.2. In Beurteilung der von den Tatsacheninstanzen zugrunde gelegten Feststellungen (die über den Inhalt des vom Vollstreckungsorgan verfassten Protokolls hinausgehen) bestand am 5. 10. 2005 der gerichtliche Wille, die Räumungsexekution durch Übergabe der Schlüssel zur Liegenschaft an den Vertreter der Klägerin und durch Bestimmung der Klägerin zur Verwahrerin für die auf der Liegenschaft verbliebenen restlichen Fahrnisse der Verpflichteten zu beenden. Einschränkungen, die eine Nichtbeendigung der Exekution nahelegen könnten - etwa dahin, die Klägerin sollte am genannten Tag noch nicht endgültig in den Besitz des zu übergebenden vormaligen Mietgegenstands eingewiesen werden -, wurden nicht festgestellt. Ein Vertreter der Verpflichteten war nach dem Inhalt des Vollstreckerberichts und des Protokolls über den Räumungsvollzug am 5. 10. 2005 anwesend und hat keine Einwendungen gegen die Bestellung der betreibenden Partei zur Verwahrerin erhoben; eine Vollzugsbeschwerde der Verpflichteten nach § 68 EO anlässlich des Vollzugs oder später gegen die Art der Durchführung des Vollzugs ist gleichfalls nicht aktenkundig. Damit war - den Grundsätzen der zuvor dargestellten Rechtsprechung folgend - die Exekution durch zwangsweise Räumung mit der Einweisung der betreibenden Parteien in den Besitz des zu übergebenden Mietgegenstandes am 5. 10. 2005 beendet.2.2. In Beurteilung der von den Tatsacheninstanzen zugrunde gelegten Feststellungen (die über den Inhalt des vom Vollstreckungsorgan verfassten Protokolls hinausgehen) bestand am 5. 10. 2005 der gerichtliche Wille, die Räumungsexekution durch Übergabe der Schlüssel zur Liegenschaft an den Vertreter der Klägerin und durch Bestimmung der Klägerin zur Verwahrerin für die auf der Liegenschaft verbliebenen restlichen Fahrnisse der Verpflichteten zu beenden. Einschränkungen, die eine Nichtbeendigung der Exekution nahelegen könnten - etwa dahin, die Klägerin sollte am genannten Tag noch nicht endgültig in den Besitz des zu übergebenden vormaligen Mietgegenstands eingewiesen werden -, wurden nicht festgestellt. Ein Vertreter der Verpflichteten war nach dem Inhalt des Vollstreckerberichts und des Protokolls über den Räumungsvollzug am 5. 10. 2005 anwesend und hat keine Einwendungen gegen die Bestellung der betreibenden Partei zur Verwahrerin erhoben; eine Vollzugsbeschwerde der Verpflichteten nach Paragraph 68, EO anlässlich des Vollzugs oder später gegen die Art der Durchführung des Vollzugs ist gleichfalls nicht aktenkundig. Damit war - den Grundsätzen der zuvor dargestellten Rechtsprechung folgend - die Exekution durch zwangsweise Räumung mit der Einweisung der betreibenden Parteien in den Besitz des zu übergebenden Mietgegenstandes am 5. 10. 2005 beendet.
3. Die von der Rechtsmittelwerberin als Stütze ihres Standpunkts herangezogene Entscheidung 3 Ob 131/84 (= JBl 1986, 257 [Pfersmann]) löst die Frage, ob die Übernahme eines vormaligen Bestandobjekts durch den Bestandgeber nach Beendigung des Bestandverhältnisses nach den Vorschriften über die Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung zu erfolgen habe; sie ist nicht einschlägig. Die zuvor erörterten Besonderheiten einer Beendigung der Räumungsexekution nach § 349 EO waren dort nicht Entscheidungsgegenstand.3. Die von der Rechtsmittelwerberin als Stütze ihres Standpunkts herangezogene Entscheidung 3 Ob 131/84 (= JBl 1986, 257 [Pfersmann]) löst die Frage, ob die Übernahme eines vormaligen Bestandobjekts durch den Bestandgeber nach Beendigung des Bestandverhältnisses nach den Vorschriften über die Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung zu erfolgen habe; sie ist nicht einschlägig. Die zuvor erörterten Besonderheiten einer Beendigung der Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO waren dort nicht Entscheidungsgegenstand.