Begründung:
Die Beklagte hat das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis betreffend das im Wohnungseigentum der Klägerin stehende Geschäftslokal G 2 samt zehn Autoabstellplätzen im Objekt Salzburg, R***** 2-4, zum 31. 10. 2005 aufgekündigt. Nach Punkt IX Abs 2 des Mietvertrags hat die Beklagte als Mieterin das Mietobjekt ordnungsgemäß in Stand zu halten. Sie ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene Schäden im Inneren des Mietobjekts auf ihre Kosten zu beheben und das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand, jedoch unter Berücksichtigung der normalen Abnützung, besenrein und neu ausgemalt an die Klägerin als Vermieterin zu übergeben.Die Beklagte hat das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis betreffend das im Wohnungseigentum der Klägerin stehende Geschäftslokal G 2 samt zehn Autoabstellplätzen im Objekt Salzburg, R***** 2-4, zum 31. 10. 2005 aufgekündigt. Nach Punkt römisch neun Absatz 2, des Mietvertrags hat die Beklagte als Mieterin das Mietobjekt ordnungsgemäß in Stand zu halten. Sie ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene Schäden im Inneren des Mietobjekts auf ihre Kosten zu beheben und das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand, jedoch unter Berücksichtigung der normalen Abnützung, besenrein und neu ausgemalt an die Klägerin als Vermieterin zu übergeben.
Mit der am 22. 3. 2006 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 142.240,27 EUR sA im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte sei ihrer erwähnten vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, obwohl sie mehrfach die Sanierung des Bestandobjekts zugesagt habe. Daher habe sie der Klägerin die notwendigen Sanierungskosten von 213.838,27 EUR, die damit verbundenen Bauleitungskosten von 3.000 EUR sowie ein Benützungsentgelt bzw einen Mietzinsentgang bis zum Ende der Sanierung von 19.200 EUR zu ersetzen. Auf diese mit 1. 2. 2006 fällig gewordenen Ansprüche sei von der Beklagten nur ein Teilbetrag von 93.798 EUR bezahlt worden, weshalb der Klagsbetrag noch unberichtigt zur Zahlung aushafte.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, sie habe die durch eine „normale Abnützung" bedingten Aufwendungen sowie die Kosten für die Beseitigung von Schäden betreffend die bauliche Substanz nicht zu tragen.
Über Auftrag des Erstgerichts, das Klagebegehren näher aufzuschlüsseln, brachte die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. 8. 2006 (ON 8) im Wesentlichen vor, sie stütze ihr Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund. Es stehe ihr primär aufgrund der getroffenen und von der Beklagten nicht eingehaltenen Vereinbarung, den vorigen Zustand wiederherzustellen und die verursachten Schäden zu beheben, der gegenständliche Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes zu. Es gehe dabei um die Sanierung der von der Beklagten verursachten Schäden und um Rückbauarbeiten infolge unzulässiger Veränderungen am Bestandobjekt. Der begehrte Betrag stütze sich auf die von der Beklagten selbst eingeholten Kostenvoranschläge zuzüglich eines Aufwands für die Sanierung des Estrichs von zumindest 15.000 EUR netto sowie Bauleiterkosten von zumindest 3.000 EUR brutto. Die Klägerin erstattete zu den behaupteten Schäden ein detailliertes Prozessvorbringen. Da die Sanierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen seien und eine Nutzung des Bestandobjekts durch die Klägerin daher nach wie vor nicht möglich sei, stehe ihr jedenfalls für den Zeitraum vom 1. 2. 2006 bis 30. 4. 2006 ein Benützungsentgelt in Höhe von 6.400 EUR monatlich, somit ein Betrag von insgesamt 19.200 EUR, zu.
Zu Beginn der Tagsatzung am 22. 2. 2007 erstattete die Klägerin ein weiteres Prozessvorbringen darüber, wie sich die von ihr geltend gemachten Sanierungskosten von insgesamt 213.838,28 EUR nach den einzelnen Bereichen (Bauarbeiten, Malerarbeiten, Installationsarbeiten, Elektroarbeiten und Sanierung des Estrichs) zusammensetzen. Der Klägerin wurde in dieser Tagsatzung vom Erstgericht wiederum der Auftrag erteilt, die Schadensbehebungskosten und Rückbaukosten im Detail darzustellen und betragsmäßig aufzuschlüsseln. Die Klägerin brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 16. 4. 2007 ergänzend vor, dass ihre Ansprüche aus drei unterschiedlichen Positionen resultierten, nämlich Rückbauarbeiten, Schadenersatzforderungen aufgrund der von der Beklagten zu vertretenden Schäden sowie aus Kosten für das Ausmalen des Bestandobjekts. Die notwendigen Rückbauarbeiten wurden dahin präzisiert, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Zwischenwand und die Gasheizung sowie die Kassettendecke samt Beleuchtungskörper wiederherzustellen. Hinsichtlich der Beschädigungen wurde der Austausch der Fenster- und Türelemente, die Sanierung der Fußbodenheizung und des Bodenbelags sowie die Erneuerung von Kellerfenstern begehrt. Weiters wurden die Kosten für das Ausmalen des Bestandobjekts geltend gemacht. Die einzelnen Positionen wurden betragsmäßig aufgeschlüsselt, wobei sich einschließlich des Benützungsentgelts von 19.200 EUR eine Gesamtforderung der Klägerin von 298.147,68 EUR ergab, sodass sich unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 93.798 EUR eine offene Forderung der Klägerin von insgesamt 204.349,68 EUR errechnete. Die Klägerin erklärte, dass sie sich im Hinblick auf diese offene Forderung eine Ausdehnung ihres Klagebegehrens von (derzeit) 142.240,27 EUR sA vorbehalte.
Die Beklagte bestritt auch dieses Vorbringen und wendete ein, das Klagebegehren sei weiterhin nicht schlüssig, weil von der Klägerin insbesondere nicht konkretisiert und aufgeschlüsselt worden sei, für welche behaupteten Ansprüche welche konkreten Beträge nunmehr mit der Klage geltend gemacht würden, und überdies auch die Bezeichnung des Rechtsgrundes, auf den die Klägerin ihre behaupteten Ansprüche stütze, fehle. Das Klagebegehren entspreche daher nach wie vor nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche auch verfristet, weil innerhalb der Jahresfrist des § 1111 ABGB kein schlüssiges Klagebegehren gestellt worden sei.Die Beklagte bestritt auch dieses Vorbringen und wendete ein, das Klagebegehren sei weiterhin nicht schlüssig, weil von der Klägerin insbesondere nicht konkretisiert und aufgeschlüsselt worden sei, für welche behaupteten Ansprüche welche konkreten Beträge nunmehr mit der Klage geltend gemacht würden, und überdies auch die Bezeichnung des Rechtsgrundes, auf den die Klägerin ihre behaupteten Ansprüche stütze, fehle. Das Klagebegehren entspreche daher nach wie vor nicht den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche auch verfristet, weil innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 1111, ABGB kein schlüssiges Klagebegehren gestellt worden sei.
Die Klägerin konkretisierte daraufhin ihr Klagebegehren in der Tagsatzung am 10. 7. 2007 neuerlich dahin, dass die geltend gemachten Sanierungskosten (inklusive Bauleitungskosten, aber ohne das darüber hinaus begehrte Benützungsentgelt) insgesamt 216.838,27 EUR und damit 77,73 % des tatsächlichen Gesamtschadens von 278.947,68 EUR betragen würden. Auf die Position „Rückbauarbeiten" entfalle daher ein (Teil-)Betrag von 100.742,06 EUR, auf die Position „Beschädigungen" ein solcher von 107.376,26 EUR und auf die Position „Malerarbeiten" ein solcher von 8.716,89 EUR. Diese Forderungen ergäben insgesamt einen Betrag von 216.838,27 EUR, sodass sich zuzüglich des weiters begehrten Benützungsentgelts von 19.200 EUR und abzüglich der von der Beklagten geleisteten Teilzahlung von 93.798 EUR der Klagsbetrag von 142.240,27 EUR ergebe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem fest, dass bei der Besichtigung des Bestandobjekts am 7. 12. 2005 irgendwelche Zusagen, wonach die Beklagte die von der Klägerin geforderten Arbeiten (allenfalls auch nur teilweise) durchführen lässt, nicht gemacht wurden und irgendeine konkrete Zusage der Beklagten über konkret von ihr durchzuführende Arbeiten auch im Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten vom 27. 12. 2005 nicht vorlag. Es gab zwischen den Streitteilen vielmehr Meinungsdifferenzen darüber, welche Umbauarbeiten von der Beklagten tatsächlich durchgeführt worden waren und welche Instandhaltungs- bzw Umbauarbeiten die Klägerin von der Beklagten verlangen dürfe. Auch entsprechende Vergleichsgespräche zwischen den Parteien sind gescheitert.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, eine Vereinbarung, wonach die Beklagte die Durchführung sämtlicher Arbeiten auf ihre Kosten im begehrten Rahmen zugesagt habe, sei nicht feststellbar gewesen. Es hätten vielmehr immer Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, zu welchen Arbeiten die Beklagte aufgrund des Vertrags tatsächlich verpflichtet sei. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, dass die Beklagte über die normale Abnützung hinausgehende „Schäden" verursacht habe, wie der tatsächliche „Urzustand" gewesen sei und welche Rückbauarbeiten die Klägerin gefordert habe. Weiters sei das Klagebegehren insgesamt unschlüssig geblieben bzw entspreche es nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO. Die Klägerin habe es nämlich unterlassen, genau aufzuschlüsseln, für welches Begehren welcher Betrag insbesondere an Sanierungskosten für den Boden, die Fußbodenheizung und die Umbauarbeiten gefordert werde. Soweit im Schriftsatz vom 16. 4. 2007 neues Vorbringen und neue Forderungen geltend gemacht worden seien, seien diese Ansprüche gemäß § 1111 ABGB verjährt. Innerhalb dieser Jahresfrist habe die Klägerin ein schlüssiges und konkretes Klagebegehren nicht gestellt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb von sämtlichen geltend gemachten Positionen letztlich nur ein Teilbetrag von 77,73 % begehrt werde. Im Übrigen habe die Beklagte zur Abgeltung allfälliger Schadenersatz- und Wiederherstellungsansprüche ohnedies 93.798 EUR geleistet. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der Klägerin seien nicht feststellbar. Die Kosten für die Bauleitung teilten das Schicksal der von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Ein Benützungsentgelt stehe schon mangels einer über den Jänner 2006 hinausgehenden Nutzung des Bestandobjekts durch die Beklagte nicht zu.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, eine Vereinbarung, wonach die Beklagte die Durchführung sämtlicher Arbeiten auf ihre Kosten im begehrten Rahmen zugesagt habe, sei nicht feststellbar gewesen. Es hätten vielmehr immer Unstimmigkeiten und Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, zu welchen Arbeiten die Beklagte aufgrund des Vertrags tatsächlich verpflichtet sei. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, dass die Beklagte über die normale Abnützung hinausgehende „Schäden" verursacht habe, wie der tatsächliche „Urzustand" gewesen sei und welche Rückbauarbeiten die Klägerin gefordert habe. Weiters sei das Klagebegehren insgesamt unschlüssig geblieben bzw entspreche es nicht den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO. Die Klägerin habe es nämlich unterlassen, genau aufzuschlüsseln, für welches Begehren welcher Betrag insbesondere an Sanierungskosten für den Boden, die Fußbodenheizung und die Umbauarbeiten gefordert werde. Soweit im Schriftsatz vom 16. 4. 2007 neues Vorbringen und neue Forderungen geltend gemacht worden seien, seien diese Ansprüche gemäß Paragraph 1111, ABGB verjährt. Innerhalb dieser Jahresfrist habe die Klägerin ein schlüssiges und konkretes Klagebegehren nicht gestellt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb von sämtlichen geltend gemachten Positionen letztlich nur ein Teilbetrag von 77,73 % begehrt werde. Im Übrigen habe die Beklagte zur Abgeltung allfälliger Schadenersatz- und Wiederherstellungsansprüche ohnedies 93.798 EUR geleistet. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der Klägerin seien nicht feststellbar. Die Kosten für die Bauleitung teilten das Schicksal der von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Ein Benützungsentgelt stehe schon mangels einer über den Jänner 2006 hinausgehenden Nutzung des Bestandobjekts durch die Beklagte nicht zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Ein Anerkenntnis der Klagsforderungen durch die Beklagte liege nach den insoweit unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts nicht vor. Hinsichtlich der Positionen „Rückbauarbeiten" und „Beschädigungen" sei das Klagebegehren nicht schlüssig, weil die Klägerin - trotz des Hinweises durch die Beklagte, das Klagebegehren sei nach wie vor unschlüssig - nicht aufgeschlüsselt habe, welcher Betrag von den jeweils in diesen beiden zusammengefassten Positionen enthaltenen Ansprüchen geltend gemacht werde. Die Klägerin habe lediglich ausgeführt, dass - unter Herausrechnung des Benützungsentgelts - ein Teilbetrag in Höhe von 216.838,27 EUR von einem Gesamtbetrag von 278.947,68 EUR, sohin 77,73 %, geltend gemacht werde. Sie habe jedoch auch in der Berufung nicht behauptet, dass sich der angeführte Prozentsatz auf die einzelnen Detailpositionen beziehe. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch das Berufungsgericht komme nicht in Betracht, weil die Unschlüssigkeit des Begehrens bereits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert worden sei, das Erstgericht zwei Verbesserungsaufträge erteilt habe und eine allfällige Verletzung der Erörterungspflicht durch das Erstgericht in der Berufung nicht geltend gemacht worden sei. Soweit betreffend die Malerarbeiten und (bei großzügiger Betrachtung) das Benützungsentgelt ein schlüssiges Klagebegehren vorliege, würden die dafür geltend gemachten Beträge von 8.716,89 EUR bzw 19.200 EUR jedenfalls durch die von der Beklagten geleistete Zahlung von 93.798 EUR abgedeckt. Zu den Malerarbeiten sei noch auszuführen, dass im Anbot (Beil ./C 1), auf welches in den ursprünglichen Klagsbehauptungen verwiesen worden sei, nur der Betrag von 4.717,80 EUR angeführt sei, sodass die erstmalig mit Schriftsatz vom 16. 4. 2007 erfolgte Geltendmachung des übersteigenden Betrags von 3.999,09 EUR außerhalb der Präklusivfrist des § 1111 ABGB liege. Dies gelte für die Ausweitung gegenüber den in den Anboten (Beil ./D 1 bis ./F 1) angeführten Beträge, somit insbesondere für die Entfernung der Gasheizung, die Wiederherstellung der Kassettendecke und die Reparatur des Bodenbelags. Da die Mängelrüge und der restliche Teil der Tatsachen- und Beweisrüge ausschließlich den von der Unschlüssigkeit umfassten Teil des Klagebegehrens beträfen, erübrige sich ein Eingehen auf diese Ausführungen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Ein Anerkenntnis der Klagsforderungen durch die Beklagte liege nach den insoweit unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts nicht vor. Hinsichtlich der Positionen „Rückbauarbeiten" und „Beschädigungen" sei das Klagebegehren nicht schlüssig, weil die Klägerin - trotz des Hinweises durch die Beklagte, das Klagebegehren sei nach wie vor unschlüssig - nicht aufgeschlüsselt habe, welcher Betrag von den jeweils in diesen beiden zusammengefassten Positionen enthaltenen Ansprüchen geltend gemacht werde. Die Klägerin habe lediglich ausgeführt, dass - unter Herausrechnung des Benützungsentgelts - ein Teilbetrag in Höhe von 216.838,27 EUR von einem Gesamtbetrag von 278.947,68 EUR, sohin 77,73 %, geltend gemacht werde. Sie habe jedoch auch in der Berufung nicht behauptet, dass sich der angeführte Prozentsatz auf die einzelnen Detailpositionen beziehe. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch das Berufungsgericht komme nicht in Betracht, weil die Unschlüssigkeit des Begehrens bereits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert worden sei, das Erstgericht zwei Verbesserungsaufträge erteilt habe und eine allfällige Verletzung der Erörterungspflicht durch das Erstgericht in der Berufung nicht geltend gemacht worden sei. Soweit betreffend die Malerarbeiten und (bei großzügiger Betrachtung) das Benützungsentgelt ein schlüssiges Klagebegehren vorliege, würden die dafür geltend gemachten Beträge von 8.716,89 EUR bzw 19.200 EUR jedenfalls durch die von der Beklagten geleistete Zahlung von 93.798 EUR abgedeckt. Zu den Malerarbeiten sei noch auszuführen, dass im Anbot (Beil ./C 1), auf welches in den ursprünglichen Klagsbehauptungen verwiesen worden sei, nur der Betrag von 4.717,80 EUR angeführt sei, sodass die erstmalig mit Schriftsatz vom 16. 4. 2007 erfolgte Geltendmachung des übersteigenden Betrags von 3.999,09 EUR außerhalb der Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB liege. Dies gelte für die Ausweitung gegenüber den in den Anboten (Beil ./D 1 bis ./F 1) angeführten Beträge, somit insbesondere für die Entfernung der Gasheizung, die Wiederherstellung der Kassettendecke und die Reparatur des Bodenbelags. Da die Mängelrüge und der restliche Teil der Tatsachen- und Beweisrüge ausschließlich den von der Unschlüssigkeit umfassten Teil des Klagebegehrens beträfen, erübrige sich ein Eingehen auf diese Ausführungen. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in der Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen weiterhin die Ansicht, das Klagebegehren sei schon im Hinblick auf das Vorliegen eines (konstitutiven) Anerkenntnisses durch die Beklagte berechtigt. Das Klagebegehren sei auch hinsichtlich der Positionen „Rückbauarbeiten" und „Beschädigungen" schlüssig, da auch insoweit eine Teileinklagung vorliege und die Klägerin ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie in Relation zu dem von ihr bekannt gegebenen Gesamtschaden und den darin enthaltenen einzelnen Positionen den Ersatz von 77,73 % des Gesamtschadens und damit auch den Ersatz von 77,73 % der einzelnen von ihr aufgeschlüsselten Detailpositionen begehre. Da hinsichtlich der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 93.798 EUR keine Widmung erfolgt sei, sei es Sache der Klägerin gewesen, diese entsprechend zu widmen, wobei auch die Möglichkeit bestehe, diese Beträge den Positionen „Rückbauarbeiten" und „Beschädigungen" zu widmen. Eine Präklusion der Ansprüche nach § 1111 ABGB liege nicht vor, weil auch eine rechtzeitig eingebrachte unschlüssige oder unbestimmte Klage nach Ablauf der Präklusionsfrist noch verbessert werden könne. Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitige nach der Rechtsprechung die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihr Klagebegehren bereits mit Schriftsatz vom 7. 8. 2006 näher aufgeschlüsselt.Die Klägerin vertritt in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen weiterhin die Ansicht, das Klagebegehren sei schon im Hinblick auf das Vorliegen eines (konstitutiven) Anerkenntnisses durch die Beklagte berechtigt. Das Klagebegehren sei auch hinsichtlich der Positionen „Rückbauarbeiten" und „Beschädigungen" schlüssig, da auch insoweit eine Teileinklagung vorliege und die Klägerin ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie in Relation zu dem von ihr bekannt gegebenen Gesamtschaden und den darin enthaltenen einzelnen Positionen den Ersatz von 77,73 % des Gesamtschadens und damit auch den Ersatz von 77,73 % der einzelnen von ihr aufgeschlüsselten Detailpositionen begehre. Da hinsichtlich der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 93.798 EUR keine Widmung erfolgt sei, sei es Sache der Klägerin gewesen, diese entsprechend zu widmen, wobei auch die Möglichkeit bestehe, diese Beträge den Positionen „Rückbauarbeiten" und „Beschädigungen" zu widmen. Eine Präklusion der Ansprüche nach Paragraph 1111, ABGB liege nicht vor, weil auch eine rechtzeitig eingebrachte unschlüssige oder unbestimmte Klage nach Ablauf der Präklusionsfrist noch verbessert werden könne. Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitige nach der Rechtsprechung die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihr Klagebegehren bereits mit Schriftsatz vom 7. 8. 2006 näher aufgeschlüsselt.