Begründung:
Die Kläger begehrten von den Beklagten EUR 10.000 samt Zinsen. Sie begründeten ihr Begehren im Wesentlichen damit, die beiden Beklagten hätten auf einem oberhalb der Liegenschaft der Kläger gelegenen Grundstück gezielt einen Wassergraben angelegt, um die Oberflächenwässer auf das Grundstück der Kläger zu leiten. Dadurch seien Schäden an Stützmauern sowie am Natursteinpflaster auf der Liegenschaft der Kläger entstanden. Die Gesamtsanierung werde einen Aufwand von EUR 29.627,02 erfordern, nämlich EUR 21.904,66 für die Erneuerung des mittleren Stützmauerbereichs, EUR 4.990,80 für die Sanierung des aufgebrochenen Natursteinpflasters, und EUR 2.731,56 für die Erneuerung der Seitenwand im Garagenzufahrtsbereich. Für die mittlere Stützmauer ergebe sich ein Abzug von neu für alt von 50 %. Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens brachten die Kläger vor, durch die Überflutungen sei die „Lebensdauer" der Mauer entscheidend verkürzt worden. Zumindest 30 % der Sanierungskosten der Mauer seien auf Über- und Unterschwemmungen zurückzuführen. Folge man der Kostenberechnung des Gerichtssachverständigen, ergebe sich für die tatsächlich beschädigten Bauteile und Flächen eine Schadenssumme von EUR 14.036,02, die über der Klageforderung liege; eine Ausdehnung bleibe vorbehalten.
Die Beklagten bestritten jegliche Schadensverursachung. Die beschädigte Mauer sei bereits vor dem behaupteten Wassereintritt desolat und einsturzgefährdet gewesen.
Das Erstgericht erkannte die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern EUR 2.750 samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von weiteren EUR 7.250 samt Zinsen ab. Es bejahte die Verursachung des Wassereintritts im Jänner 2000 durch Grabungsmaßnahmen des Zweitbeklagten, der damit das Eindringen von Wasser auf die Liegenschaft der Beklagten verhindern wollte. Das Wasser sei durch die Stützmauer der Kläger durchgesickert, durch die Risse in der Mauer hervorgetreten und auf den natursteingepflasterten Vorplatz gelangt. Durch nachfolgendes Gefrieren sei es auch zu Schäden am Natursteinpflaster gekommen. Eine Unterwaschung der Stützmauern habe nicht stattgefunden, doch seien die Stützmauern durchfeuchtet worden, weshalb in den Fugen in den Wintermonaten Frostsprengungen aufgetreten seien. Ob die obere Stützmauer durch diese Wasserzuleitungen Schäden erlitten habe, sei nicht feststellbar. Für die untere Stützmauer ergebe sich unter Berücksichtigung des Zustandes „eine Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes" in Höhe von EUR 750, für das Natursteinpflaster eine „Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes und unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten Quadratmeterausmaßes" in Höhe von EUR 2.000. Die Haftung der beiden Beklagten ergebe sich aus § 39 Abs 1 WRG, wonach der Eigentümer eines Grundstück den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer nicht willkürlich zum Nachteil des unteren Grundstückes ändern dürfe. Der Umstand, dass die Grundstücke durch eine Wegparzelle getrennt seien, stehe der Anwendung des § 39 WRG nicht entgegen. Eine Haftung ergebe sich aber auch aus § 364 ABGB. Das Sachverständigengutachen beinhalte eine Kostenschätzung für die Höhe der Entschädigung. Dabei seien Schäden, die nicht durch das Ereignis vom Jänner 2000 verursacht worden seien, ebenfalls mitberücksichtigt worden. Die Abminderungsprozentsätze seien entsprechend dem Verhältnis des möglichen Schadens zu den Kosten einer Totalerneuerung geschätzt worden.Das Erstgericht erkannte die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern EUR 2.750 samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von weiteren EUR 7.250 samt Zinsen ab. Es bejahte die Verursachung des Wassereintritts im Jänner 2000 durch Grabungsmaßnahmen des Zweitbeklagten, der damit das Eindringen von Wasser auf die Liegenschaft der Beklagten verhindern wollte. Das Wasser sei durch die Stützmauer der Kläger durchgesickert, durch die Risse in der Mauer hervorgetreten und auf den natursteingepflasterten Vorplatz gelangt. Durch nachfolgendes Gefrieren sei es auch zu Schäden am Natursteinpflaster gekommen. Eine Unterwaschung der Stützmauern habe nicht stattgefunden, doch seien die Stützmauern durchfeuchtet worden, weshalb in den Fugen in den Wintermonaten Frostsprengungen aufgetreten seien. Ob die obere Stützmauer durch diese Wasserzuleitungen Schäden erlitten habe, sei nicht feststellbar. Für die untere Stützmauer ergebe sich unter Berücksichtigung des Zustandes „eine Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes" in Höhe von EUR 750, für das Natursteinpflaster eine „Entschädigung für die weitere Verschlechterung des Zustandes und unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten Quadratmeterausmaßes" in Höhe von EUR 2.000. Die Haftung der beiden Beklagten ergebe sich aus Paragraph 39, Absatz eins, WRG, wonach der Eigentümer eines Grundstück den natürlichen Abfluss der sich darauf ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer nicht willkürlich zum Nachteil des unteren Grundstückes ändern dürfe. Der Umstand, dass die Grundstücke durch eine Wegparzelle getrennt seien, stehe der Anwendung des Paragraph 39, WRG nicht entgegen. Eine Haftung ergebe sich aber auch aus Paragraph 364, ABGB. Das Sachverständigengutachen beinhalte eine Kostenschätzung für die Höhe der Entschädigung. Dabei seien Schäden, die nicht durch das Ereignis vom Jänner 2000 verursacht worden seien, ebenfalls mitberücksichtigt worden. Die Abminderungsprozentsätze seien entsprechend dem Verhältnis des möglichen Schadens zu den Kosten einer Totalerneuerung geschätzt worden.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Bei richtiger Beurteilung erweise sich das Klagebegehren als nicht ausreichend bestimmt. Trotz Erörterung dieser Frage in der Berufungsverhandlung hätten es die Kläger unterlassen, klarzustellen, welche der von ihnen behaupteten Schadenspositionen im geltend gemachten Betrag von EUR 10.000 enthalten seien. Ein Pauschalbetrag sei entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen. Mache ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und könnten daher einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so habe er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollten. Nur dann, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetze, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, forderte man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen. Der Oberste Gerichtshof fordere etwa die Aufschlüsselung eines auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützten Anspruchs, der sich aus mehreren gleichartigen Einzelforderungen (Behebungskosten für Baumängel) zusammensetzt, die nicht während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind. Werde - wie hier - ein Ersatzbetrag vorschussweise begehrt, erfordere auch die Sicherstellung der Verrechenbarkeit eine Aufschlüsselung des für die Behebung jedes einzelnen Mangels begehrten Deckungskapitals bereits im Stadium der Vorschussgewährung. Da das Klagebegehren trotz Aufforderung zur Verbesserung bis zuletzt unbestimmt geblieben sei, müsse auf die weiteren Argumente in der Berufung der Beklagten sowie auf die Berufung der Kläger nicht weiter eingegangen werden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Revisionswerber schwerwiegende Verfahrensfehler des Berufungsgerichts behaupten. Die Revision der Kläger ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Bei richtiger Beurteilung erweise sich das Klagebegehren als nicht ausreichend bestimmt. Trotz Erörterung dieser Frage in der Berufungsverhandlung hätten es die Kläger unterlassen, klarzustellen, welche der von ihnen behaupteten Schadenspositionen im geltend gemachten Betrag von EUR 10.000 enthalten seien. Ein Pauschalbetrag sei entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen. Mache ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und könnten daher einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so habe er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollten. Nur dann, wenn sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetze, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, forderte man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen. Der Oberste Gerichtshof fordere etwa die Aufschlüsselung eines auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützten Anspruchs, der sich aus mehreren gleichartigen Einzelforderungen (Behebungskosten für Baumängel) zusammensetzt, die nicht während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind. Werde - wie hier - ein Ersatzbetrag vorschussweise begehrt, erfordere auch die Sicherstellung der Verrechenbarkeit eine Aufschlüsselung des für die Behebung jedes einzelnen Mangels begehrten Deckungskapitals bereits im Stadium der Vorschussgewährung. Da das Klagebegehren trotz Aufforderung zur Verbesserung bis zuletzt unbestimmt geblieben sei, müsse auf die weiteren Argumente in der Berufung der Beklagten sowie auf die Berufung der Kläger nicht weiter eingegangen werden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Revisionswerber schwerwiegende Verfahrensfehler des Berufungsgerichts behaupten. Die Revision der Kläger ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.