II. Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend:Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend:
Soweit sie - wie schon in der Berufung - die Berechnungsmethode des Erstgerichts bekämpfen, unterliegen sie einem Irrtum. Nach ihrer eigenen Auffassung sei es "völlig unbestritten" (Band II ON 137 S. 481), dass dem Kläger die Hälfte des vorweg entnommenen Betrags von 705.605 S zustehe; sie meinen aber, diese Entnahmen seien schon bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens von 2,527.757 S berücksichtigt worden, seien doch diese Entnahmen in die Bilanz aufzunehmen gewesen. Sie übersehen dabei völlig, dass das Erstgericht im Einzelnen rechnerisch nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zunächst aus der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva die Höhe des Vermögenswerts mit 2,527.757 S errechnet und dabei die Entnahmen des Klägers noch nicht berücksichtigt hat. Auf den Hinweis des Klägers über die Berechnungsweise in der Auseinandersetzungsbilanz Beilage 1 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.Soweit sie - wie schon in der Berufung - die Berechnungsmethode des Erstgerichts bekämpfen, unterliegen sie einem Irrtum. Nach ihrer eigenen Auffassung sei es "völlig unbestritten" (Band römisch zwei ON 137 S. 481), dass dem Kläger die Hälfte des vorweg entnommenen Betrags von 705.605 S zustehe; sie meinen aber, diese Entnahmen seien schon bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens von 2,527.757 S berücksichtigt worden, seien doch diese Entnahmen in die Bilanz aufzunehmen gewesen. Sie übersehen dabei völlig, dass das Erstgericht im Einzelnen rechnerisch nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zunächst aus der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva die Höhe des Vermögenswerts mit 2,527.757 S errechnet und dabei die Entnahmen des Klägers noch nicht berücksichtigt hat. Auf den Hinweis des Klägers über die Berechnungsweise in der Auseinandersetzungsbilanz Beilage 1 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
Völlig verfehlt ist die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers mangels schlüssiger Rechtsmittelerklärung zurückzuweisen gehabt. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, der - ziffernmäßig ganz eindeutige - Berufungsantrag des Klägers wäre mangels näherer Aufschlüsselung nicht ausreichend im Sinn des § 471 Z 3 ZPO gewesen, wäre eine Zurückweisung der Berufung nicht in Frage gekommen. Nach § 474 Abs 2 letzter Satz ZPO kann nämlich im Fall des § 471 Z 3 ZPO die Berufung nur dann verworfen werden, wenn ein Auftrag zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) fruchtlos geblieben ist. Dass die Aufschlüsselung der Anfechtungserklärung in der Berufungsverhandlung nicht mehr statthaft gewesen wäre, ist demnach unvertretbar.Völlig verfehlt ist die Auffassung der Beklagten, das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers mangels schlüssiger Rechtsmittelerklärung zurückzuweisen gehabt. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, der - ziffernmäßig ganz eindeutige - Berufungsantrag des Klägers wäre mangels näherer Aufschlüsselung nicht ausreichend im Sinn des Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO gewesen, wäre eine Zurückweisung der Berufung nicht in Frage gekommen. Nach Paragraph 474, Absatz 2, letzter Satz ZPO kann nämlich im Fall des Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO die Berufung nur dann verworfen werden, wenn ein Auftrag zur Verbesserung (Paragraphen 84, 85, ZPO) fruchtlos geblieben ist. Dass die Aufschlüsselung der Anfechtungserklärung in der Berufungsverhandlung nicht mehr statthaft gewesen wäre, ist demnach unvertretbar.
Da somit die Entscheidung über die Revision der Beklagten - worauf der Kläger zutreffend in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen hat - nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, war die Revision zurückzuweisen.
III. Die Revision des Klägers ist berechtigt.römisch drei. Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt freilich nicht vor. Ganz abgesehen davon, dass der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nur gegeben ist, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, nicht aber bei unrichtiger Wiedergabe des Parteivorbringens (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 4), entspricht die Darstellung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsverhandlung ohnehin dem Akteninhalt. Der Kläger hatte dort unter Hinweis auf die vorgelegten Aufstellungen eine Erhöhung der erstintanzlichen Bewertung um die zu den einzelnen Positionen angeführten Beträge begehrt, gleichzeitig aber - was das Berufunggericht ausdrücklich erwähnt (Band II - ON 134 S. 439 = S. 13 des Berufungsurteils) - sein Prozessvorbringen erster Instanz (ON 104) aufrechterhalten und eine "Zumindestmehrbewertung" um die in seinen Aufstellungen genannten Beträge beantragt.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt freilich nicht vor. Ganz abgesehen davon, dass der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nur gegeben ist, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, nicht aber bei unrichtiger Wiedergabe des Parteivorbringens (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 4), entspricht die Darstellung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsverhandlung ohnehin dem Akteninhalt. Der Kläger hatte dort unter Hinweis auf die vorgelegten Aufstellungen eine Erhöhung der erstintanzlichen Bewertung um die zu den einzelnen Positionen angeführten Beträge begehrt, gleichzeitig aber - was das Berufunggericht ausdrücklich erwähnt (Band römisch zwei - ON 134 S. 439 = S. 13 des Berufungsurteils) - sein Prozessvorbringen erster Instanz (ON 104) aufrechterhalten und eine "Zumindestmehrbewertung" um die in seinen Aufstellungen genannten Beträge beantragt.
Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass sein in der Berufung gestellter Rechtsmittelantrag eindeutig bestimmt war und dass er mit seiner nach Aufforderung durch das Berufungsgericht abgegebenen Erklärung dieses nicht an die von ihm genannten Beträge gebunden hat. Das ergibt sich aus dem Wortlaut seiner Prozesserklärung und der materiellrechtlichen Lage:
Der aus der erstbeklagten Kommanditgesellschaft ausgeschiedene Kläger macht gegen die Gesellschaft und den verbliebenen Gesellschafter seinen Abfindungsanspruch gemäß Art 7 Nr 15 EVHGB geltend. Nach dieser Bestimmung ist dem ausscheidenden Gesellschafter in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Der Kläger hat den Substanzwert in Gestalt der Liquidationswerte geltend gemacht; er steht damit in Einklang mit den Verfassern der Auseinandersetzungsbilanz der Erstbeklagten zum 31. 12. 1985, die die Ansetzung eines Ertragswerts als unmöglich angesehen haben (Blg 1, S. 4). Die Vorinstanzen haben daher, zumal der Substanzwert die Untergrenze des nach gesetzlicher Regel zu ermittelnden Abfindungswerts bildet (Ulmer in Münchener Kommentar3 § 738 Rz 18), zu Recht allein auf den Substanzwert abgestellt.Der aus der erstbeklagten Kommanditgesellschaft ausgeschiedene Kläger macht gegen die Gesellschaft und den verbliebenen Gesellschafter seinen Abfindungsanspruch gemäß Artikel 7, Nr 15 EVHGB geltend. Nach dieser Bestimmung ist dem ausscheidenden Gesellschafter in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Der Kläger hat den Substanzwert in Gestalt der Liquidationswerte geltend gemacht; er steht damit in Einklang mit den Verfassern der Auseinandersetzungsbilanz der Erstbeklagten zum 31. 12. 1985, die die Ansetzung eines Ertragswerts als unmöglich angesehen haben (Blg 1, S. 4). Die Vorinstanzen haben daher, zumal der Substanzwert die Untergrenze des nach gesetzlicher Regel zu ermittelnden Abfindungswerts bildet (Ulmer in Münchener Kommentar3 Paragraph 738, Rz 18), zu Recht allein auf den Substanzwert abgestellt.
Bei Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen (SZ 67/225; Jabornegg in Jabornegg, HGB § 138 Rz 30). Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz; sie verkörpern als solche daher keine Ansprüche gegen die Gesellschaft und können nicht selbständig geltend gemacht oder abgetreten werden (Ulmer in GK HGB3 § 138 Anm 68 mwN aus der deutschen Rechtsprechung und Lehre; Karsten Schmidt in Schleglberger, HGB5 § 138 Rz 45 mwN; Koppensteiner in Straube, HGB2 Art 7 Nr 15, 16 Rz 19; EvBl 1959/315). Nur unstreitige Mindestbeträge können sogleich gesondert eingeklagt werden, weil es sich dabei nicht um die isolierte Geltendmachung von Einzelforderungen, sondern um die Geltendmachung eines unstreitigen Teils der Gesamtforderung handelt (Karsten Schmidt aaO mwN).Bei Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen (SZ 67/225; Jabornegg in Jabornegg, HGB Paragraph 138, Rz 30). Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz; sie verkörpern als solche daher keine Ansprüche gegen die Gesellschaft und können nicht selbständig geltend gemacht oder abgetreten werden (Ulmer in GK HGB3 Paragraph 138, Anmerkung 68 mwN aus der deutschen Rechtsprechung und Lehre; Karsten Schmidt in Schleglberger, HGB5 Paragraph 138, Rz 45 mwN; Koppensteiner in Straube, HGB2 Artikel 7, Nr 15, 16 Rz 19; EvBl 1959/315). Nur unstreitige Mindestbeträge können sogleich gesondert eingeklagt werden, weil es sich dabei nicht um die isolierte Geltendmachung von Einzelforderungen, sondern um die Geltendmachung eines unstreitigen Teils der Gesamtforderung handelt (Karsten Schmidt aaO mwN).
Es genügte daher, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch auf Leistung der Abfindung in bestimmter Weise beziffert hat. Soweit der Kläger freilich im Verfahren erster Instanz ausdrücklich erklärt hat, einen bestimmten Vermögensteil mit einem bestimmten Betrag zu bewerten, kann das Gericht im Hinblick auf die Dispositionsmaxime diesen Vermögensteil nicht zugunsten des Klägers höher bewerten. Der Kläger hatte auch das Recht, ausdrücklich nur einen Teil seines vermeintlichen Anspruchs geltend zu machen, um - allenfalls später - nach vollständigem Obsiegen (Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, unter besonderer Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche, JBl 1981, 406 ff [408]) - einen weiteren Teilbetrag einzuklagen.
Hat aber der Kläger - wie hier - zwar einen Teil des abweisenden Urteils unangefochten gelassen und damit seinen Abfindungsanspruch nur mit einem geringeren als dem ursprünglich geltend gemachten Betrag aufrechterhalten, dann trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern. Das Berufungsgericht hat dann nur zu prüfen, ob dem Kläger jedenfalls der aufrechterhaltene Betrag zusteht, und kann bei jeder einzelnen Position bis an die Grenze der im Verfahren erster Instanz vom Kläger vorgenommenen Bewertung gehen. Der Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichts war daher entbehrlich. Im Hinblick auf den Charakter des Abfindungsanspruchs als einer einheitlichen Forderung sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Vorgehen bei objektiver Klagenhäufung auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Nach dieser Rechtsprechung hat der Kläger, wenn er im Fall einer objektiven Klagehäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden, gehe es doch nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nach dieser Auffassung nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist (Fasching Kommentar III 26;Hat aber der Kläger - wie hier - zwar einen Teil des abweisenden Urteils unangefochten gelassen und damit seinen Abfindungsanspruch nur mit einem geringeren als dem ursprünglich geltend gemachten Betrag aufrechterhalten, dann trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern. Das Berufungsgericht hat dann nur zu prüfen, ob dem Kläger jedenfalls der aufrechterhaltene Betrag zusteht, und kann bei jeder einzelnen Position bis an die Grenze der im Verfahren erster Instanz vom Kläger vorgenommenen Bewertung gehen. Der Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichts war daher entbehrlich. Im Hinblick auf den Charakter des Abfindungsanspruchs als einer einheitlichen Forderung sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Vorgehen bei objektiver Klagenhäufung auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Nach dieser Rechtsprechung hat der Kläger, wenn er im Fall einer objektiven Klagehäufung für sämtliche geltend gemachten Ansprüche einen Pauschalbetrag geltend macht, diesen entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden, gehe es doch nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nach dieser Auffassung nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist (Fasching Kommentar römisch drei 26;
ÖBl 1981, 122 - B & P-Eisenwaren; AnwBl 1990, 656; ÖBA 1991, 671; SZ
70/136 ua). Da der Kläger aber nach dem oben Gesagten nicht mehrere
Ansprüche, sondern einen einheitlichen Anspruch geltend macht,
besteht kein Anlass, ihn zu einer Bewertung der einzelnen
unselbständigen Teilpositionen zu zwingen.
Der Kläger hat in zweiter Instanz ausdrücklich erklärt, er beantrage,
dass die im Einzelnen aufgezählten Positionen zumindest um die von
ihm genannten Beträge höher bewertet werden. Damit hat er dem
Berufungsgericht die Möglichkeit gelassen, die einzelnen Positionen -
selbstverständlich innerhalb des durch die Anfechtungserklärung
gesteckten Rahmens von 2,000.000 S - auch höher zu bemessen und dafür
andere Positionen geringer zu bemessen oder unbeachtet zu lassen.
Der Kläger ist somit mit diesen unter Pkt III 1 seiner Revision geltend gemachten Ausführungen "zum Umfang der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles" (Band II - ON 138 S. 493) im Recht, die sich aber in Wahrheit gar nicht gegen den - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss, sondern gegen den abweisenden Ausspruch des Teilurteils wenden. Wenn nämlich der Kläger eine Aufhebung in höherem Umfang fordert, dann richtet sich das nicht gegen den Aufhebungsbeschluss, sondern gegen die im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts vorgenommene Teilabweisung.Der Kläger ist somit mit diesen unter Pkt römisch drei 1 seiner Revision geltend gemachten Ausführungen "zum Umfang der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles" (Band römisch zwei - ON 138 S. 493) im Recht, die sich aber in Wahrheit gar nicht gegen den - unanfechtbaren - Aufhebungsbeschluss, sondern gegen den abweisenden Ausspruch des Teilurteils wenden. Wenn nämlich der Kläger eine Aufhebung in höherem Umfang fordert, dann richtet sich das nicht gegen den Aufhebungsbeschluss, sondern gegen die im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts vorgenommene Teilabweisung.
Nach dieser Klarstellung ist auf die einzelnen Positionen einzugehen, auf die der Kläger in seiner Revision zurückkommt:
Das Schwergewicht des Verfahrens erster Instanz lag auf der Ermittlung des Werts der Schmuckvorräte. In der (berichtigten) Bilanz der Erstbeklagten (Beilage 1) waren diese mit 1,478.000 S bewertet worden. Dabei waren die Goldvorräte mit 22 % und die Silbervorräte mit 20 % der Verkaufspreise angesetzt worden. Der Kläger behauptete demgegenüber, zum Stichtag seien allein Schmuckstücke im Verkaufswert von 13,106.170 S vorhanden gewesen. Das Erstgericht kam nach eingehender Befassung mit den einzelnen Beweisergebnissen zur Annahme, dass zum 31. 12. 1984 Schmuckwaren im Wert von 14,000.000 S vorhanden gewesen seien. Ende 1985 müssten die Schmuckvorräte geringer gewesen sein. Da eine genaue Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, sei ein Verkaufswert der Schmuckwaren zum Stichtag 31. Dezember 1985 von 8,000.000 S anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass nach dem Fachgutachten für die Unternehmensbewertung Nr 45 die Wiederherstellungskosten maßgebend seien, und diese mit 60 % anzunehmen seien, sei der Auseinandersetzung der Streitteile für die gesamten Schmuckvorräte einschließlich halbfertiger Arbeiten ein Betrag von 4,800.000 S zugrundezulegen. Das Berufungsgericht verneinte den in der Berufung des Klägess geltend gemachten Irrtum des Erstrichters dahin, dass dieser den 31. 12. 1984 mit dem 31. 12. 1985 verwechselt habe. Es treffe zwar zu, dass in dem auf eine Besprechung im April 1985 Bezug nehmenden Aktenvermerk Beilage d) die Fertigerzeugnisse mit 14,000.000 S angesetzt worden seien, um hiemit einen für den 31. 12. 1985 realistischen Ansatz zu finden. Dennoch sei dem Erstgericht kein Irrtum unterlaufen; der Kläger lasse nämlich unberücksichtigt, dass das Erstgericht deshalb nicht von einem Schmuckvorrat von 14,000.000 S zum 31. 12. 1985 ausgegangen sei, weil sich aus den Aussagen einzelner als Zeugen vernommener Dienstnehmer der Erstbeklagten ergeben habe, dass es wegen der das Geschäftsjahr 1985 kennzeichnenden Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten zu keiner regulären Geschäftstätigkeit gekommen sein könnte. Es habe daher nicht ein Irrtum über den im Aktenvermerk vom 16. 4. 1985 angenommenen Bewertungsstichtag und auch nicht allein die Berücksichtigung des voraussichtlichen Verkaufs im Jahre 1985, sondern vor allem die vom Erstgericht in die Bewertung einbezogene eingeschränkte Geschäftstätigkeit im Jahr 1985 zur Verringerung des Ansatzes von 14,000.000 S auf 8,000.000 S geführt. Der Argumentation des Klägers, im Jahr 1985 sei nur Schmuck im Wert von 4,000.000 S verkauft worden und das sei schon im Aktenvermerk vom 16. 4. 1985 berücksichtigt worden, sei entgegenzuhalten, dass es sich auch hiebei nur um eine Schätzung handeln könne. Die Schätzung des Verkaufswerts von 14,000.000 S zum 31. 12. 1984 liege im Bereich des dem Erstgericht durch § 273 Abs 1 ZPO eingeräumten Ermessens. Auch nach einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers ergäben sich für das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO.Das Schwergewicht des Verfahrens erster Instanz lag auf der Ermittlung des Werts der Schmuckvorräte. In der (berichtigten) Bilanz der Erstbeklagten (Beilage 1) waren diese mit 1,478.000 S bewertet worden. Dabei waren die Goldvorräte mit 22 % und die Silbervorräte mit 20 % der Verkaufspreise angesetzt worden. Der Kläger behauptete demgegenüber, zum Stichtag seien allein Schmuckstücke im Verkaufswert von 13,106.170 S vorhanden gewesen. Das Erstgericht kam nach eingehender Befassung mit den einzelnen Beweisergebnissen zur Annahme, dass zum 31. 12. 1984 Schmuckwaren im Wert von 14,000.000 S vorhanden gewesen seien. Ende 1985 müssten die Schmuckvorräte geringer gewesen sein. Da eine genaue Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne, sei ein Verkaufswert der Schmuckwaren zum Stichtag 31. Dezember 1985 von 8,000.000 S anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass nach dem Fachgutachten für die Unternehmensbewertung Nr 45 die Wiederherstellungskosten maßgebend seien, und diese mit 60 % anzunehmen seien, sei der Auseinandersetzung der Streitteile für die gesamten Schmuckvorräte einschließlich halbfertiger Arbeiten ein Betrag von 4,800.000 S zugrundezulegen. Das Berufungsgericht verneinte den in der Berufung des Klägess geltend gemachten Irrtum des Erstrichters dahin, dass dieser den 31. 12. 1984 mit dem 31. 12. 1985 verwechselt habe. Es treffe zwar zu, dass in dem auf eine Besprechung im April 1985 Bezug nehmenden Aktenvermerk Beilage d) die Fertigerzeugnisse mit 14,000.000 S angesetzt worden seien, um hiemit einen für den 31. 12. 1985 realistischen Ansatz zu finden. Dennoch sei dem Erstgericht kein Irrtum unterlaufen; der Kläger lasse nämlich unberücksichtigt, dass das Erstgericht deshalb nicht von einem Schmuckvorrat von 14,000.000 S zum 31. 12. 1985 ausgegangen sei, weil sich aus den Aussagen einzelner als Zeugen vernommener Dienstnehmer der Erstbeklagten ergeben habe, dass es wegen der das Geschäftsjahr 1985 kennzeichnenden Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten zu keiner regulären Geschäftstätigkeit gekommen sein könnte. Es habe daher nicht ein Irrtum über den im Aktenvermerk vom 16. 4. 1985 angenommenen Bewertungsstichtag und auch nicht allein die Berücksichtigung des voraussichtlichen Verkaufs im Jahre 1985, sondern vor allem die vom Erstgericht in die Bewertung einbezogene eingeschränkte Geschäftstätigkeit im Jahr 1985 zur Verringerung des Ansatzes von 14,000.000 S auf 8,000.000 S geführt. Der Argumentation des Klägers, im Jahr 1985 sei nur Schmuck im Wert von 4,000.000 S verkauft worden und das sei schon im Aktenvermerk vom 16. 4. 1985 berücksichtigt worden, sei entgegenzuhalten, dass es sich auch hiebei nur um eine Schätzung handeln könne. Die Schätzung des Verkaufswerts von 14,000.000 S zum 31. 12. 1984 liege im Bereich des dem Erstgericht durch Paragraph 273, Absatz eins, ZPO eingeräumten Ermessens. Auch nach einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers ergäben sich für das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass dieser Schätzung ein - unrichtige rechtliche Beurteilung bedeutender - Ermessensfehler zugrunde liegt. Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich - wie die Revision des Klägers zutreffend aufzeigt (Band II - ON 138 - S. 507 ff) - vielmehr darauf schließen, dass die Schmuckvorräte der Beklagten zum 31. 12. 1984 einen Verkaufswert von weit mehr als 14,000.000 S, nämlich von bis zu 18,000.000 S besessen haben. Dass die infolge der Streitigkeiten zwischen Kläger und Zweitbeklagtem eingeschränkte Geschäftstätigkeit zu umfangreicheren Verkäufen in der Höhe von rund 6,000.000 S geführt hätten, ist nicht nachzuvollziehen, lässt doch das vom Berufungsgericht hervorgehobene Fehlen einer regulären Geschäftstätigkeit viel eher vermuten, dass weniger Waren verkauft wurden als üblich. Die Annahme des Klägers, im Jahre 1985 seien Schmuckwaren im Wert von rund 4,000.000 S verkauft worden, erscheint demgegenüber viel wahrscheinlicher. Damit im Einklang steht auch die von beiden Vorinstanzen erwähnte Aktennotiz der Steuerberater H*****/P***** vom 16. 4. 1985, in der - im Rahmen eines Teilungsvorschlages - die Schmuckerzeugnisse mit 14,000.000 S bewertet wurden. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann sich diese Schätzung der Steuerberater nur auf den 31. 12. 1985 bezogen haben, wurde doch der Teilungsvorschlag im Hinblick auf die bevorstehende "Auflösung der gemeinsamen Firma zum 31. 12. 1985" (Einleitungssatz der Aktennotiz) erstattet. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass es sich auch bei dieser Zahl nur um eine Schätzung handelt, sodass es gerechtfertigt werden kann, im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 273 Abs 1 ZPO unter sie herunterzugehen. Die Summe der Verkaufswerte des Schmuckvorrats der Beklagten zum 31. 12. 1985 aber mit weniger als 12,000.000 S zu schätzen, erscheint nach der Aktenlage nicht vertretbar.Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass dieser Schätzung ein - unrichtige rechtliche Beurteilung bedeutender - Ermessensfehler zugrunde liegt. Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich - wie die Revision des Klägers zutreffend aufzeigt (Band römisch zwei - ON 138 - S. 507 ff) - vielmehr darauf schließen, dass die Schmuckvorräte der Beklagten zum 31. 12. 1984 einen Verkaufswert von weit mehr als 14,000.000 S, nämlich von bis zu 18,000.000 S besessen haben. Dass die infolge der Streitigkeiten zwischen Kläger und Zweitbeklagtem eingeschränkte Geschäftstätigkeit zu umfangreicheren Verkäufen in der Höhe von rund 6,000.000 S geführt hätten, ist nicht nachzuvollziehen, lässt doch das vom Berufungsgericht hervorgehobene Fehlen einer regulären Geschäftstätigkeit viel eher vermuten, dass weniger Waren verkauft wurden als üblich. Die Annahme des Klägers, im Jahre 1985 seien Schmuckwaren im Wert von rund 4,000.000 S verkauft worden, erscheint demgegenüber viel wahrscheinlicher. Damit im Einklang steht auch die von beiden Vorinstanzen erwähnte Aktennotiz der Steuerberater H*****/P***** vom 16. 4. 1985, in der - im Rahmen eines Teilungsvorschlages - die Schmuckerzeugnisse mit 14,000.000 S bewertet wurden. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann sich diese Schätzung der Steuerberater nur auf den 31. 12. 1985 bezogen haben, wurde doch der Teilungsvorschlag im Hinblick auf die bevorstehende "Auflösung der gemeinsamen Firma zum 31. 12. 1985" (Einleitungssatz der Aktennotiz) erstattet. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass es sich auch bei dieser Zahl nur um eine Schätzung handelt, sodass es gerechtfertigt werden kann, im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO unter sie herunterzugehen. Die Summe der Verkaufswerte des Schmuckvorrats der Beklagten zum 31. 12. 1985 aber mit weniger als 12,000.000 S zu schätzen, erscheint nach der Aktenlage nicht vertretbar.
Im Sinne des Fachgutachtens Beilage III haben die Vorinstanzen - ungerügt - den Substanzwert der Schmuckvorräte mit 60 % des Verkaufspreises angenommen.Der Wert der Schmuckvorräte ist daher - im Einklang mit der Bewertung des Klägers in erster Instanz (ON 104) und seiner "Mindestbewertung" im Berufungsverfahren - mit 7,2 Mio S, also um 2,4 Mio S höher als von den Vorinstanzen, anzusetzen. Das rechtfertigt einen zusätzlichen Zuspruch an den Kläger von 1,2 Mio S.Im Sinne des Fachgutachtens Beilage römisch drei haben die Vorinstanzen - ungerügt - den Substanzwert der Schmuckvorräte mit 60 % des Verkaufspreises angenommen.Der Wert der Schmuckvorräte ist daher - im Einklang mit der Bewertung des Klägers in erster Instanz (ON 104) und seiner "Mindestbewertung" im Berufungsverfahren - mit 7,2 Mio S, also um 2,4 Mio S höher als von den Vorinstanzen, anzusetzen. Das rechtfertigt einen zusätzlichen Zuspruch an den Kläger von 1,2 Mio S.
Was freilich die Bewertung der Geschäftslokale und der Werkstätte K***** durch die Vorinstanzen angeht, kann entgegen den Revisionsausführungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nicht erkannt werden. Mit dem Hinweis auf den Auseinandersetzungsvorschlag des Zweitbeklagten vermag der Kläger keinen Denkfehler der Vorinstanzen aufzuzeigen. Dass der Zweitbeklagte selbst in diesem Zusammenhang den Wert von Geschäftslokalen und -einrichtungen höher angenommen hat, ist kein zwingender Beweis für deren wahren Wert. Da zu den hiefür maßgebenden Umständen - anders als bei den Schmuckvorräten - keine Unterlagen vorliegen, die einen Ermessensfehler deutlich erkennen lassen, besteht insoweit kein Anlass zu einer höheren Bewertung.Was freilich die Bewertung der Geschäftslokale und der Werkstätte K***** durch die Vorinstanzen angeht, kann entgegen den Revisionsausführungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nicht erkannt werden. Mit dem Hinweis auf den Auseinandersetzungsvorschlag des Zweitbeklagten vermag der Kläger keinen Denkfehler der Vorinstanzen aufzuzeigen. Dass der Zweitbeklagte selbst in diesem Zusammenhang den Wert von Geschäftslokalen und -einrichtungen höher angenommen hat, ist kein zwingender Beweis für deren wahren Wert. Da zu den hiefür maßgebenden Umständen - anders als bei den Schmuckvorräten - keine Unterlagen vorliegen, die einen Ermessensfehler deutlich erkennen lassen, besteht insoweit kein Anlass zu einer höheren Bewertung.
In Abänderung des angefochtenen Teilurteils sind somit dem Kläger 1,716.807 S samt 5 % Zinsen aus 500.000 S vom 1. 7. 1986 bis 30. 6. 1998 und 5 % Zinsen aus 1,716.807 seit 1. 7. 1998 zuzusprechen.
Über die weiteren im Rahmen des Berufungsantrags verbleibende Teilforderung von 696.249 S kann noch nicht abschließend entschieden werden. Das Gericht zweiter Instanz hat im Umfang von 466.249 S - unanfechtbar - das Ersturteil aufgehoben und diesem eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, weil es das Verfahren erster Instanz insoweit für mangelhaft - insbesondere wegen Äußerung einer überraschenden Rechtsansicht - gehalten hat. Aus den zutreffenden vom Berufungsgericht hiezu angestellten Erwägungen - gegen die im Übrigen beide Parteien, obwohl sie den Aufhebungsbeschluss für anfechtbar hielten, keinerlei Argumente vorgetragen haben - sind die Urteile der Vorinstanzen im gesamten weiteren nicht vom Zuspruch erfassten Umfang aufzuheben; insoweit ist die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Wie dargelegt wurde, besteht keine Bindung an die Bewertungen des Klägers in der Berufungsverhandlung; in erster Instanz (ON 104) hat er die noch zu erörternden Positionen mit weit mehr als mit 772.276,50 (= 696.249 S + 76.027,50 S [die noch zu prüfende Passivpost]) bewertet.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.