Rechtssatz RS0114496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114496
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Bei Geltendmachung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch auf Leistung der Abfindung in bestimmter Weise beziffert hat. Soweit der Kläger freilich im Verfahren erster Instanz ausdrücklich erklärt hat, einen bestimmten Vermögensteil mit einem bestimmten Betrag zu bewerten, kann das Gericht im Hinblick auf die Dispositionsmaxime diesen Vermögensteil nicht zugunsten des Klägers höher bewerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114496
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0040OB00188_00A0000_001