Die von der Klägerin geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von der Klägerin geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die Revision weiters ins Treffen führt, das Gericht zweiter Instanz sei im nun bekämpften Urteil von seiner dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht über die Instandhaltungspflicht des Beklagten, an die es letztlich auch selbst gebunden bleibe, abgewichen, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, daß eine solche Abweichung schon deshalb keinen Revisionsgrund bildet, weil die rechtliche Beurteilung letzten Endes dem Obersten Gerichtshof zusteht und es daher bedeutungslos ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist (SZ 42/177 ua).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Globalbegehren der Klägerin angesichts ihres letztlich 14 Positionen umfassenden Vorbringens und deren in der Summe vom Klagebegehren abweichenden Bezifferung unbestimmt ist. Soweit die Klägerin meint, sie habe ohnedies bloß einen Anspruch geltend gemacht, übersieht sie, daß die Teilforderungen ihrem Vorbringen zufolge zwar einem einheitlichen Rechtsgrund - der vertraglich festgelegten Erhaltungspflicht des Beklagten - entspringen, aber doch auf jeweils gesonderter Sachverhaltsgrundlage beruhen und deshalb auch, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend hervorhob, rechtlich unterschiedlich beurteilt werden können (und vom Erstgericht auch unterschiedlich behandelt wurden).
Dem Vorbringen der Klägerin kann weder entnommen werden, welche der von ihr bezeichneten und gesondert bezifferten Teilansprüche sie nun überhaupt geltend macht, noch kann der im Klagebegehren genannte und das gesamte Verfahren hindurch unverändert beibehaltene Globalbetrag allen oder einzelnen der insgesamt verfolgten Teilforderungen bestimmt zugeordnet werden. Da sich die Rechtskraftwirkung der Sachentscheidung über einen Teilanspruch nicht auch auf die im Verfahren über den restlichen Anspruch zu erlassende Entscheidung erstreckt (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1516 mwN), muß das Vorbringen der Klägerin bei einem Klagebegehren, das mehrere, wenngleich aus demselben Rechtsgrund abgeleitete Forderungen zum Gegenstand hat, bestimmt erkennen lassen, ob über alle oder über welche dieser Forderungen beziehungsweise in welchem Ausmaß über diese Ansprüche mit Rechtskraftwirkung abgesprochen werden soll. Nur dann kann in einem Folgeprozeß die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung verläßlich beurteilt werden. Das Erstgericht hat einzelne der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen für berechtigt gehalten und das Mehrbegehren abgewiesen, das zwar ziffernmäßig bestimmt ist, aber den einzelnen der von der Klägerin verfolgten Forderungen nicht bestimmt zugeordnet werden kann. Es könnte auch tatsächlich, wie das Berufungsgericht mit seinem "plastischen Beweis" zutreffend darlegte, über das Begehren der Klägerin mit Rücksicht auf ihr Vorbringen keine Sachentscheidung getroffen werden, aus der eindeutig hervorginge, auf welche dieser Forderungen beziehungsweise auf welche Teilbeträge sich die Entscheidungswirkungen erstrecken.Dem Vorbringen der Klägerin kann weder entnommen werden, welche der von ihr bezeichneten und gesondert bezifferten Teilansprüche sie nun überhaupt geltend macht, noch kann der im Klagebegehren genannte und das gesamte Verfahren hindurch unverändert beibehaltene Globalbetrag allen oder einzelnen der insgesamt verfolgten Teilforderungen bestimmt zugeordnet werden. Da sich die Rechtskraftwirkung der Sachentscheidung über einen Teilanspruch nicht auch auf die im Verfahren über den restlichen Anspruch zu erlassende Entscheidung erstreckt vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1516 mwN), muß das Vorbringen der Klägerin bei einem Klagebegehren, das mehrere, wenngleich aus demselben Rechtsgrund abgeleitete Forderungen zum Gegenstand hat, bestimmt erkennen lassen, ob über alle oder über welche dieser Forderungen beziehungsweise in welchem Ausmaß über diese Ansprüche mit Rechtskraftwirkung abgesprochen werden soll. Nur dann kann in einem Folgeprozeß die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung verläßlich beurteilt werden. Das Erstgericht hat einzelne der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen für berechtigt gehalten und das Mehrbegehren abgewiesen, das zwar ziffernmäßig bestimmt ist, aber den einzelnen der von der Klägerin verfolgten Forderungen nicht bestimmt zugeordnet werden kann. Es könnte auch tatsächlich, wie das Berufungsgericht mit seinem "plastischen Beweis" zutreffend darlegte, über das Begehren der Klägerin mit Rücksicht auf ihr Vorbringen keine Sachentscheidung getroffen werden, aus der eindeutig hervorginge, auf welche dieser Forderungen beziehungsweise auf welche Teilbeträge sich die Entscheidungswirkungen erstrecken.
In Verneinung der Zulässigkeit der alternativen Klagehäufung, bei der der Kläger mehrere Klagsansprüche vorbringt und es dem Gericht überläßt, über welche dieser Ansprüche es verhandeln und entscheiden will (vgl. hiezu Fasching, aaO, Rz 1128), verwehrt die Rechtsprechung dem Kläger deshalb die Möglichkeit, während des Rechtsstreites im Rahmen des gesamten Globalbetrages den Standpunkt willkürlich zu wechseln beziehungsweise Beträge, die er in Verfolgung eines bestimmten Anspruches geltend macht, für den Fall, daß sie ihm unter diesem Titel nicht oder nicht vollständig zuerkannt werden sollten, hilfsweise aus einem anderen Titel zu fordern (ÖBl. 1981, 122; EvBl. 1961/149; 14 Ob 188/86 ua, zuletzt 1 Ob 537/90).In Verneinung der Zulässigkeit der alternativen Klagehäufung, bei der der Kläger mehrere Klagsansprüche vorbringt und es dem Gericht überläßt, über welche dieser Ansprüche es verhandeln und entscheiden will vergleiche hiezu Fasching, aaO, Rz 1128), verwehrt die Rechtsprechung dem Kläger deshalb die Möglichkeit, während des Rechtsstreites im Rahmen des gesamten Globalbetrages den Standpunkt willkürlich zu wechseln beziehungsweise Beträge, die er in Verfolgung eines bestimmten Anspruches geltend macht, für den Fall, daß sie ihm unter diesem Titel nicht oder nicht vollständig zuerkannt werden sollten, hilfsweise aus einem anderen Titel zu fordern (ÖBl. 1981, 122; EvBl. 1961/149; 14 Ob 188/86 ua, zuletzt 1 Ob 537/90).
Am Ergebnis der mangelnden Bestimmtheit könnte auch der Umstand, daß die von der Klägerin aus dem Bestandverhältnis mit dem Beklagten abgeleiteten Ansprüche der Verfristung nach § 1111 ABGB unterliegen, nichts ändern, ganz abgesehen davon, daß in allfälligen Folgeprozessen eine andere Beurteilung der Verfristungsfrage immerhin nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. hiezu etwa SZ 50/5).Am Ergebnis der mangelnden Bestimmtheit könnte auch der Umstand, daß die von der Klägerin aus dem Bestandverhältnis mit dem Beklagten abgeleiteten Ansprüche der Verfristung nach Paragraph 1111, ABGB unterliegen, nichts ändern, ganz abgesehen davon, daß in allfälligen Folgeprozessen eine andere Beurteilung der Verfristungsfrage immerhin nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann vergleiche hiezu etwa SZ 50/5).
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher das Begehren der Klägerin im Zusammenhalt mit deren Sachvorbringen für unbestimmt gehalten, hat aber zu Unrecht die Möglichkeit einer Verbesserung des Klagebegehrens im Hinblick auf den Ablauf der im § 1111 ABGB angeordneten Klagefrist verneint. Zweifellos hat das Gericht an sich in einem solchen Fall in der mündlichen Streitverhandlung gemäß § 180 Abs 3 und § 182 ZPO darauf hinzuwirken, daß der Kläger seinem unbestimmten Begehren eine Fassung gibt, die eine Sachentscheidung in jeder Richtung ermöglicht, soll doch die in den genannten Gesetzesstellen verankerte materielle Prozeßleitungspflicht des Richters gerade auch der Beseitigung der Unbestimmtheit beziehungsweise Unschlüssigkeit von Sachbegehren dienen (vgl. Fasching, aaO, Rz 1049).Mit Recht hat das Berufungsgericht daher das Begehren der Klägerin im Zusammenhalt mit deren Sachvorbringen für unbestimmt gehalten, hat aber zu Unrecht die Möglichkeit einer Verbesserung des Klagebegehrens im Hinblick auf den Ablauf der im Paragraph 1111, ABGB angeordneten Klagefrist verneint. Zweifellos hat das Gericht an sich in einem solchen Fall in der mündlichen Streitverhandlung gemäß Paragraph 180, Absatz 3 und Paragraph 182, ZPO darauf hinzuwirken, daß der Kläger seinem unbestimmten Begehren eine Fassung gibt, die eine Sachentscheidung in jeder Richtung ermöglicht, soll doch die in den genannten Gesetzesstellen verankerte materielle Prozeßleitungspflicht des Richters gerade auch der Beseitigung der Unbestimmtheit beziehungsweise Unschlüssigkeit von Sachbegehren dienen vergleiche Fasching, aaO, Rz 1049).
Einem solchen Verbesserungsauftrag steht jedoch nicht entgegen, daß die im § 1111 ABGB auch für Ansprüche, wie sie die Klägerin geltend machte, vorgesehene Klagefrist (vgl. SZ 43/142 ua) bereits abgelaufen ist. Die Rechtsprechung hat die Unterbrechung der Verjährung wiederholt bejaht, wenn die ursprüngliche verbesserungsfähige Eingabe noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingelangt war (SZ 60/286; EvBl. 1985/101; RZ 1983/44). Zwar waren in diesen Fällen mit verfahrensrechtlichen Fehlern behaftete Klageschriften dem Kläger gemäß den §§ 84 und 85 ZPO unter Fristsetzung zur Verbesserung zurückgestellt und sind diese fristgerecht verbessert wieder vorgelegt worden, doch kann für die Klage mit unbestimmtem, aber verbesserungsfähigem Begehren nichts anderes gelten, wenn dem Kläger gemäß den §§ 84 und 85 ZPO beziehungsweise in der mündlichen Streitverhandlung gemäß § 182 ZPO die Verbesserung durch Neufassung im Sinne eines bestimmten Begehrens aufgetragen wurde (vgl. Fasching, aaO, Rz 1049) und der Kläger diesem Auftrag (rechtzeitig) nachkommt. Der Kläger bleibt freilich dem Umfang nach auf das ursprüngliche (unbestimmte) Begehren beschränkt, weil einer gleichzeitigen Erweiterung die Verfristung entgegenstünde. Die Klagefrist des § 1111 ABGB ist zwar nach jüngerer, schon gefestigter Rechtsprechung (SZ 56/103 ua) Präklusivfrist, doch werden nun die Regeln über die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sinngemäß auch auf diese Fristen angewendet (vgl. SZ 58/58 und 180 ua).Einem solchen Verbesserungsauftrag steht jedoch nicht entgegen, daß die im Paragraph 1111, ABGB auch für Ansprüche, wie sie die Klägerin geltend machte, vorgesehene Klagefrist vergleiche SZ 43/142 ua) bereits abgelaufen ist. Die Rechtsprechung hat die Unterbrechung der Verjährung wiederholt bejaht, wenn die ursprüngliche verbesserungsfähige Eingabe noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingelangt war (SZ 60/286; EvBl. 1985/101; RZ 1983/44). Zwar waren in diesen Fällen mit verfahrensrechtlichen Fehlern behaftete Klageschriften dem Kläger gemäß den Paragraphen 84 und 85 ZPO unter Fristsetzung zur Verbesserung zurückgestellt und sind diese fristgerecht verbessert wieder vorgelegt worden, doch kann für die Klage mit unbestimmtem, aber verbesserungsfähigem Begehren nichts anderes gelten, wenn dem Kläger gemäß den Paragraphen 84 und 85 ZPO beziehungsweise in der mündlichen Streitverhandlung gemäß Paragraph 182, ZPO die Verbesserung durch Neufassung im Sinne eines bestimmten Begehrens aufgetragen wurde vergleiche Fasching, aaO, Rz 1049) und der Kläger diesem Auftrag (rechtzeitig) nachkommt. Der Kläger bleibt freilich dem Umfang nach auf das ursprüngliche (unbestimmte) Begehren beschränkt, weil einer gleichzeitigen Erweiterung die Verfristung entgegenstünde. Die Klagefrist des Paragraph 1111, ABGB ist zwar nach jüngerer, schon gefestigter Rechtsprechung (SZ 56/103 ua) Präklusivfrist, doch werden nun die Regeln über die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sinngemäß auch auf diese Fristen angewendet vergleiche SZ 58/58 und 180 ua).
Das Berufungsgericht, das das Klagebegehren im Gegensatz zum Erstgericht für zu wenig bestimmt hielt, hätte deshalb - ungeachtet des mittlerweiligen Ablaufes der Frist des § 1111 ABGB - das Urteil des Erstgerichtes aufheben und den Erstrichter anweisen müssen, den Kläger zur Verbesserung seines Begehrens zu veranlassen (NZ 1969, 42 = 137 uva; zuletzt wieder etwa 3 Ob 578/85). Es ist Pflicht des Gerichtes, im Rahmen der materiellen Prozeßleitung auf die Behebung eines Mangels des Urteilsbegehrens hinzuwirken (MietSlg. 33.626 ua; Fasching, aaO, Rz 656 und 1049). In höherer Instanz sollen die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden, die sie nicht vorausgesehen haben und worauf sie vom Gericht auch nicht aufmerksam gemacht wurden (MietSlg. 31.674; JBl. 1978, 262 ua). Das Erstgericht hatte an der Bestimmtheit des Klagebegehrens keine Zweifel. Das Berufungsgericht hat offenbar auf diese Klarstellung deshalb nicht hingewirkt, weil es - wie erwähnt - der Auffassung war, daß eine solche angesichts des Fristablaufes nicht mehr möglich sei. Das Berufungsverfahren ist deshalb mangelhaft geblieben, weshalb es einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz bedarf.Das Berufungsgericht, das das Klagebegehren im Gegensatz zum Erstgericht für zu wenig bestimmt hielt, hätte deshalb - ungeachtet des mittlerweiligen Ablaufes der Frist des Paragraph 1111, ABGB - das Urteil des Erstgerichtes aufheben und den Erstrichter anweisen müssen, den Kläger zur Verbesserung seines Begehrens zu veranlassen (NZ 1969, 42 = 137 uva; zuletzt wieder etwa 3 Ob 578/85). Es ist Pflicht des Gerichtes, im Rahmen der materiellen Prozeßleitung auf die Behebung eines Mangels des Urteilsbegehrens hinzuwirken (MietSlg. 33.626 ua; Fasching, aaO, Rz 656 und 1049). In höherer Instanz sollen die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überrascht werden, die sie nicht vorausgesehen haben und worauf sie vom Gericht auch nicht aufmerksam gemacht wurden (MietSlg. 31.674; JBl. 1978, 262 ua). Das Erstgericht hatte an der Bestimmtheit des Klagebegehrens keine Zweifel. Das Berufungsgericht hat offenbar auf diese Klarstellung deshalb nicht hingewirkt, weil es - wie erwähnt - der Auffassung war, daß eine solche angesichts des Fristablaufes nicht mehr möglich sei. Das Berufungsverfahren ist deshalb mangelhaft geblieben, weshalb es einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz bedarf.
Dieses wird im fortgesetzten Verfahren auf eine Verbesserung des Klagebegehrens hinwirken und erst danach über die Berufungen beider Teile neuerlich entscheiden müssen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.