Begründung:
Der Bruder des Beklagten Franz B*** beantragte am 20.1.1983 beim Bezirksgericht Wels, den Beklagten zu entmündigen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 20.1.1983, L 1/83-4, wurde Franz B*** zum vorläufigen Beistand des Beklagten bestellt. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 24.3.1983, L 1/83-22, wurde der Beklagte gemäß § 1 Abs 2 IntmO wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt. Am 26.4.1983 zog der Beklagte einen von seinem damaligen Rechtsvertreter Dr.Gernot K*** gegen den Entmündigungsbeschluß erhobenen Rekurs zurück. Das Bezirksgericht Wels nahm mit Beschluß vom 26.4.1983, L 1/83-32, die Rückziehung des Rekurses zur Kenntnis. Dieser Beschluß wurde vom Beklagten, vertreten durch Dr.Gernot K***, mit Rekurs bekämpft. Das Kreisgericht Wels gab diesem Rekurs mit Beschluß vom 17.8.1983, R 532/83, nicht Folge. Ein gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes eingebrachter Revisionsrekurs wurde vom Beklagten, nunmehr mit ausgewiesener Vollmacht vertreten durch den Kläger, am 14.3.1984 zurückgezogen. Der Oberste Gerichtshof nahm die Rückziehung des Revisionsrekurses mit Beschluß vom 29.3.1984, 8 Ob 581/83, zur Kenntnis. Er führte aus, im Entmündigungsverfahren sei der Entmündigte berechtigt, sich bei Einbringung der Rechtsmittel eines rechtskundigen Bevollmächtigten zu bedienen. Er könne auch selbst ohne anwaltliche Vertretung Rechtsmittel erheben. Auch der Verzicht des beschränkt Entmündigten auf ein Rechtsmittel gegen den Entmündigungsbeschluß sei rechtlich wirksam. Demnach sei er auch berechtigt, nach Widerruf der Vollmacht des gewillkürten Vertreters selbst oder durch einen neu gewählten Vertreter in seinem Namen ein Rechtsmittel zurückzuziehen.Der Bruder des Beklagten Franz B*** beantragte am 20.1.1983 beim Bezirksgericht Wels, den Beklagten zu entmündigen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 20.1.1983, L 1/83-4, wurde Franz B*** zum vorläufigen Beistand des Beklagten bestellt. Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 24.3.1983, L 1/83-22, wurde der Beklagte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IntmO wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt. Am 26.4.1983 zog der Beklagte einen von seinem damaligen Rechtsvertreter Dr.Gernot K*** gegen den Entmündigungsbeschluß erhobenen Rekurs zurück. Das Bezirksgericht Wels nahm mit Beschluß vom 26.4.1983, L 1/83-32, die Rückziehung des Rekurses zur Kenntnis. Dieser Beschluß wurde vom Beklagten, vertreten durch Dr.Gernot K***, mit Rekurs bekämpft. Das Kreisgericht Wels gab diesem Rekurs mit Beschluß vom 17.8.1983, R 532/83, nicht Folge. Ein gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes eingebrachter Revisionsrekurs wurde vom Beklagten, nunmehr mit ausgewiesener Vollmacht vertreten durch den Kläger, am 14.3.1984 zurückgezogen. Der Oberste Gerichtshof nahm die Rückziehung des Revisionsrekurses mit Beschluß vom 29.3.1984, 8 Ob 581/83, zur Kenntnis. Er führte aus, im Entmündigungsverfahren sei der Entmündigte berechtigt, sich bei Einbringung der Rechtsmittel eines rechtskundigen Bevollmächtigten zu bedienen. Er könne auch selbst ohne anwaltliche Vertretung Rechtsmittel erheben. Auch der Verzicht des beschränkt Entmündigten auf ein Rechtsmittel gegen den Entmündigungsbeschluß sei rechtlich wirksam. Demnach sei er auch berechtigt, nach Widerruf der Vollmacht des gewillkürten Vertreters selbst oder durch einen neu gewählten Vertreter in seinem Namen ein Rechtsmittel zurückzuziehen.
Am 5.12.1983 waren der Beklagte und seine Gattin Annemarie B*** in der Kanzlei des Klägers erschienen. Säe schilderten ihm dabei in groben Zügen den Inhalt des Entmündigungsverfahrens und stellten die Frage, welche Schritte man unternehmen könnte, damit die Entmündigung aufgehoben und die Liegenschaft des Beklagten EZ 28 KG Grassing ("Ganglbauerngut Nr 29 in Grassing") verkauft und ein Gastgewerbebetrieb angekauft werden könnte. Der wesentliche Inhalt des Gespräches betraf die Entmündigung. Diese sollte nach den Angaben des Beklagten und dessen Gattin deshalb aufgehoben werden, damit die dem Beklagten gehörende Landwirtschaft veräußert werden könnte. Der Beklagte habe dem Kläger von Anfang an erklärt, daß er seine Liegenschaft, die zwischen S 14,000.000 und S 16,000.000 wert sei, verkaufen wolle. Der Beklagte wies den Kläger auch darauf hin, daß er über kein Bargeld verfüge, er werde das Honorar des Klägers aus dem Liegenschaftserlös bezahlen.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 28.12.1983 wurde Franz B*** als vorläufiger Beistand enthoben und mit sofortiger Wirksamkeit Dr.Maximilian G***, Rechtsanwalt in Wels, zum vorläufigen Beistand bestellt. Nach dem Akteninhalt führte die Rechtskraft des Entmündigungsbeschlusses vom 24.3.1983, L 1/83 des Bezirksgerichtes Wels aber nicht gemäß § 4 Abs 1 EntmO zur Bestellung eines Beistandes; es wurde vielmehr von Amts wegen mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 12.10.1984, Sw 242/84-108, Dr.Maximilian G***, Rechtsanwalt in Wels, zum Sachwalter des Beklagten bestellt. Gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB wurde der Sachwalter mit der Besorgung folgender Angelegenheiten betraut: Jede Art von Verfügung über die Rechte an der Liegenschaft EZ 28 KG Grassing einschließlich deren Nutzung oder Verwertung; Kreditgeschäfte jeder Art; Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden; Eingehen und Auflösung von Bestandverträgen; Änderung, Nutzung oder Verwertung der Rechte an der Liegenschaft EZ 28 KG Aschet; desgleichen Erteilen oder Auflösen von Vollmachten oder Aufträgen aller Art; weiters wurde ausgesprochen, daß der Beklagte, soweit ihm der Sachwalter Geldbeträge überlasse oder er durch eigene Arbeit ein Entgelt erziele, frei darüber verfügen und sich in diesem Umfang verpflichten könne. Das Kreisgericht Wels gab einem dagegen vom Beklagten, vertreten durch den Kläger, erhobenen Rekurs nach Neudurchführung und Ergänzung des Verfahrens mit Beschluß vom 20.5.1985, R 927/84-171, nicht Folge. Ein Revisionsrekurs des Beklagten wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.12.1985, 8 Ob 645/85, zurückgewiesen. Vom Sachwalter wurden dem Beklagten mit Bewilligung des Bezirksgerichtes Wels vom 5.12.1983 bis 28.1.1986 monatlich S 10.000 und vom 24.10.1986 bis 7.11.1986 monatlich S 12.000 zur freien Verfügung überlassen. Der Beklagte widerrief am 17.7.1984 erstmals die Vollmacht des Klägers. Am 23.7.1984 erteilte er ihm aber erneut Vollmacht. Am 17.1.1986 erklärte der Beklagte gerichtlich zu Protokoll, daß er die Vollmacht des Klägers widerrufe. Als Grund hiefür gab er dem Richter gegenüber an, daß der Kläger die Interessen seiner Ehefrau vertrete. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 30.1.1986 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses gegenüber dem Kläger zur Kenntnis genommen. Am 14.10.1986 erschienen der Beklagte und seine Gattin wiederum beim Kläger und zeigten diesem Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wels, mit denen der Antrag des Beklagten, die Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Bad Ischl zu übertragen sowie die angeordnete Sachwalterbestellung aufzuheben, abgewiesen wurde. Außerdem hatte der Beklagte vom Sachwalter ein Schreiben erhalten, in dem er zu einer Besprechung gebeten wurde. Unter Hinweis darauf ersuchte der Beklagte nach eingehender Erörterung der Sachlage den Kläger neuerlich, seine Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren zu übernehmen. Er unterfertigte eine neue Vollmacht. Zugleich beauftragte er den Kläger, gegen die beiden Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wels Rechtsmittel zu erheben. Mit Kaufvertrag vom 22.7.1986 wurde die Liegenschaft des Beklagten EZ 28 KG Grassing an die Ehegatten B*** und H*** um einen Gesamtkaufpreis von S 14,100.000 (mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung) verkauft.Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 28.12.1983 wurde Franz B*** als vorläufiger Beistand enthoben und mit sofortiger Wirksamkeit Dr.Maximilian G***, Rechtsanwalt in Wels, zum vorläufigen Beistand bestellt. Nach dem Akteninhalt führte die Rechtskraft des Entmündigungsbeschlusses vom 24.3.1983, L 1/83 des Bezirksgerichtes Wels aber nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EntmO zur Bestellung eines Beistandes; es wurde vielmehr von Amts wegen mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 12.10.1984, Sw 242/84-108, Dr.Maximilian G***, Rechtsanwalt in Wels, zum Sachwalter des Beklagten bestellt. Gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB wurde der Sachwalter mit der Besorgung folgender Angelegenheiten betraut: Jede Art von Verfügung über die Rechte an der Liegenschaft EZ 28 KG Grassing einschließlich deren Nutzung oder Verwertung; Kreditgeschäfte jeder Art; Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden; Eingehen und Auflösung von Bestandverträgen; Änderung, Nutzung oder Verwertung der Rechte an der Liegenschaft EZ 28 KG Aschet; desgleichen Erteilen oder Auflösen von Vollmachten oder Aufträgen aller Art; weiters wurde ausgesprochen, daß der Beklagte, soweit ihm der Sachwalter Geldbeträge überlasse oder er durch eigene Arbeit ein Entgelt erziele, frei darüber verfügen und sich in diesem Umfang verpflichten könne. Das Kreisgericht Wels gab einem dagegen vom Beklagten, vertreten durch den Kläger, erhobenen Rekurs nach Neudurchführung und Ergänzung des Verfahrens mit Beschluß vom 20.5.1985, R 927/84-171, nicht Folge. Ein Revisionsrekurs des Beklagten wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.12.1985, 8 Ob 645/85, zurückgewiesen. Vom Sachwalter wurden dem Beklagten mit Bewilligung des Bezirksgerichtes Wels vom 5.12.1983 bis 28.1.1986 monatlich S 10.000 und vom 24.10.1986 bis 7.11.1986 monatlich S 12.000 zur freien Verfügung überlassen. Der Beklagte widerrief am 17.7.1984 erstmals die Vollmacht des Klägers. Am 23.7.1984 erteilte er ihm aber erneut Vollmacht. Am 17.1.1986 erklärte der Beklagte gerichtlich zu Protokoll, daß er die Vollmacht des Klägers widerrufe. Als Grund hiefür gab er dem Richter gegenüber an, daß der Kläger die Interessen seiner Ehefrau vertrete. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 30.1.1986 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses gegenüber dem Kläger zur Kenntnis genommen. Am 14.10.1986 erschienen der Beklagte und seine Gattin wiederum beim Kläger und zeigten diesem Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wels, mit denen der Antrag des Beklagten, die Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Bad Ischl zu übertragen sowie die angeordnete Sachwalterbestellung aufzuheben, abgewiesen wurde. Außerdem hatte der Beklagte vom Sachwalter ein Schreiben erhalten, in dem er zu einer Besprechung gebeten wurde. Unter Hinweis darauf ersuchte der Beklagte nach eingehender Erörterung der Sachlage den Kläger neuerlich, seine Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren zu übernehmen. Er unterfertigte eine neue Vollmacht. Zugleich beauftragte er den Kläger, gegen die beiden Beschlüsse des Bezirksgerichtes Wels Rechtsmittel zu erheben. Mit Kaufvertrag vom 22.7.1986 wurde die Liegenschaft des Beklagten EZ 28 KG Grassing an die Ehegatten B*** und H*** um einen Gesamtkaufpreis von S 14,100.000 (mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung) verkauft.
Der Kläger legte über seine rechtsfreundliche Tätigkeit zwei Honorarnoten: Am 10.2.1986 für anwaltliche Leistungen in der Zeit vom 5.12.1983 bis 28.1.1986 über S 877.990 und am 19.2.1987 über anwaltliche Leistungen in der Zeit vom 24.10.1986 bis 7.11.1986 über S 81.205,85. Neben der Rekurserhebung im Sachwalterschaftsverfahren Sw 242/84 des Bezirksgerichtes Wels vom 24.10.1986 ist in der zweiten Honorarnote noch die Verrichtung einer Tagsatzung im Sachwalterschaftsverfahren beim Bezirksgericht Wels vom 3.11.1986, bei der der Beklagte erreichen wollte, daß er auf der Liegenschaft seiner Gattin EZ 857 KG Reiterndorf verbücherte Lasten von ca S 3,000.000 übernehme und bezahle und die Teilnahme des Klägers an einer gegen die Gattin des Beklagten zu E 10/86 des Bezirksgerichtes Bad Ischl durchgeführten Versteigerungstagsatzung enthalten. Der Beklagte, vertreten durch seinen Sachwalter, lehnte mit Schreiben vom 23.3.1987 eine vom Kläger vorgeschlagene vergleichsweise Bereinigung der Honoraransprüche in der Höhe von S 282.068 ab. Er führte aus, unter Bezugnahme auf das Sachwalterschaftsrecht hätte Ferdinand B*** den Kläger nur für das Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters sowie auf dessen Enthebung beauftragen können, wobei diese Leistungen vom Vermögen des Betroffenen zu bezahlen seien. Wegen der übrigen Aufträge, zB Überprüfung der Rechnungslegung, Beistellung eines PKWs, Abklärung der Frage der Holzschlägerungen usw, habe der Betroffene rechtswirksam den Kläger nur in dem Ausmaß beauftragen können, als er in der Lage sei, dieses Honorar aus den ihm zur Verfügung überlassenen Geldern zu bezahlen und soweit dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet werde. Keinesfalls seien derartige Beauftragungen vom Stammvermöges zu bezahlen. Als Bemessungsgrundlage im Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters werde der Betrag von S 418.000 (Einheitswert S 318.000, Wert der Fahrnisse S 100.000), auf Enthebung des einstweiligen Sachwalters der Betrag von S 10.000 angenommen. Dies ergebe im ersten Fall für Anträge, Eingaben und Rechtsmittel an das Gericht und Verhandlungen vor Gerichten vom 25.1., 15.3., 13.4., 2.8., 30.10., 17.12.1984, 20.5., 21.10.1985 und 24.10.1986 den Betrag von S 110.642, im Verfahren auf Enthebung des Sachwalters für Leistungen vom 27.2., 10.4., 9.10. und 25.10.1985 den Betrag von S 4.495,39. Diese Beträge errechneten sich jeweils unter Berücksichtigung des Einheitssatzes, der Umsatzsteuer und der Barauslagen.
Der Kläger begehrt an Honorar für rechtsfreundliche Vertretung und Beratung im anhängigen Sachwalterschaftsverfahren in der Zeit vom 5.12.1983 bis 28.1.1986 und vom 24.10.1986 bis 7.11.1986 den Betrag von S 400.000. Tarifmäßig wäre bei einer sich aus § 5 Z 11 AHR ergebenden Bemessungsgrundlage (Verkehrswert des Vermögens) von S 14,200.000 (di der Kaufpreis der Liegenschaft EZ 28 KG Grassing zuzüglich des Wertes der Fahrnisse von S 100.000) der Betrag von S 959.196,65 angemessen, wovon der Beklagte den Betrag von S 115.137,39 bezahlt habe. Von diesem Betrag werde aber vorläufig und vorbehaltlich künftiger Ausdehnung derzeit nur ein Teilbetrag von S 400.000 begehrt. Das Hauptinteresse des Beklagten sei von Anfang an darin gelegen, die Aufhebung der Entmündigung bzw Sachwalterschaft zu erreichen, damit er seine Liegenschaft bestmöglich veräußern und den Verkaufserlös gewinnbringend anlegen könne. Sämtliche Leistungen des Klägers seien zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und im wohlverstandenen Interesse des Beklagten gelegen. Der Beklagte habe während seiner gesamten über zwei Jahre dauernden Tätigkeit immer und ausschließlich die Interessen des Beklagten vertreten.Der Kläger begehrt an Honorar für rechtsfreundliche Vertretung und Beratung im anhängigen Sachwalterschaftsverfahren in der Zeit vom 5.12.1983 bis 28.1.1986 und vom 24.10.1986 bis 7.11.1986 den Betrag von S 400.000. Tarifmäßig wäre bei einer sich aus Paragraph 5, Ziffer 11, AHR ergebenden Bemessungsgrundlage (Verkehrswert des Vermögens) von S 14,200.000 (di der Kaufpreis der Liegenschaft EZ 28 KG Grassing zuzüglich des Wertes der Fahrnisse von S 100.000) der Betrag von S 959.196,65 angemessen, wovon der Beklagte den Betrag von S 115.137,39 bezahlt habe. Von diesem Betrag werde aber vorläufig und vorbehaltlich künftiger Ausdehnung derzeit nur ein Teilbetrag von S 400.000 begehrt. Das Hauptinteresse des Beklagten sei von Anfang an darin gelegen, die Aufhebung der Entmündigung bzw Sachwalterschaft zu erreichen, damit er seine Liegenschaft bestmöglich veräußern und den Verkaufserlös gewinnbringend anlegen könne. Sämtliche Leistungen des Klägers seien zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und im wohlverstandenen Interesse des Beklagten gelegen. Der Beklagte habe während seiner gesamten über zwei Jahre dauernden Tätigkeit immer und ausschließlich die Interessen des Beklagten vertreten.
Der Beklagte wendete ein, unter Berücksichtigung, daß ein Betrag von S 115.137,39 mit entsprechender Widmung bezahlt worden sei, sei es völlig unklar, für welche Leistungen und mit welcher Bemessungsgrundlage der Kläger nunmehr einen Teilbetrag von S 400.000 begehre. Für einen Großteil der erbrachten Leistungen bestehe überhaupt kein Anspruch aus dem Stammvermögen; darüber hinaus seien Leistungen weder zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen noch im wohlverstandenen Interesse des Kuranden gelegen. Bemessungsgrundlage sei nicht der Betrag von rund S 14,000.000, diese ergebe sich vielmehr aus dem Einheitswert der Liegenschaft von S 318.000 zuzüglich des Wertes der Fahrnisse von S 100.000. Nach § 5 AHR sei primär das Interesse des Auftraggebers und erst in zweiter Linie der Wert des betroffenen Vermögens als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dieses Interesse könne höchstens in der Höhe des Einheitswertes der Liegenschaft liegen. Die dem Kuranden gehörende Liegenschaft sei bis zu deren Verkauf ein ausschließlich auf Ertrag ausgerichtetes Wirtschaftsobjekt gewesen, sodaß bei der Berechnungsgrundlage der Ertragswert, nicht jedoch der Veräußerungspreis heranzuziehen sei. Jedes landwirtschaftliche Gut lebe ausschließlich vom Ertrag, nicht aber vom hypothetischen Verkaufspreis. Der Ertragswert der Liegenschaft liege jedenfalls unter, keinesfalls jedoch über dem Einheitswert. Der größte Teil, der vom Kläger erbrachten Leistungen, sei nicht im Interesse des Beklagten, sondern im Interesse der Ehegattin Annemarie B*** erfolgt. Annemarie B*** sei seit mehreren Jahren in einer extrem schlechten finanziellen Situation und erhoffe sich durch Zugriff auf das Stammvermögen des Kuranden, Schuldenfreistellung und Verbesserung ihres Lebensstandards zu erreichen. Der Beklagte habe den Kläger nur für das Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters sowie auf dessen Enthebung beauftragen können, wobei nur diese Leistungen von seinem Stammvermögen zu bezahlen seien. Wegen der übrigen dem Kläger erteilten Aufträge habe der Kläger vom Kuranden rechtswirksam nur in dem Ausmaß beauftragt werden können, als er in der Lage sei, das Honorar des Klägers aus den ihm zur freien Verfügung überlassenen Geldern zu bezahlen und dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse zu gefährden. Im Berufungsverfahren konzedierte der Beklagte allerdings, daß er ungeachtet des Umfanges des Wirkungskreises des Sachwalters auch nach rechtskräftiger Sachwalterbestellung in der Lage gewesen sei, zum Zwecke der Anbringung von Beschwerden gegen die Amtsführung des Sachwalters und zwecks Antragstellung auf Enthebung des Sachwalters sowie Bestellung eines anderen Sachwalters und anderen Anträgen im Sachwalterschaftsverfahren den Kläger habe bevollmächtigen können. Auf keinen Fall könnte aber eine Bemessungsgrundlage von rund S 14,000.000 für jene Leistungen herangezogen werden, die nicht mit der Aufhebung der Sachwalterschaft im Zusammenhang gestanden seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf detaillierte Feststellungen über die vom Kläger in seinen Honorarnoten verzeichneten Leistungen. Rechtlich führte es aus, die Vollmachtserteilung des Beklagten vom 5.12.1983 sei insoweit wirksam gewesen, als sie sich auf die Vertretung im Entmündigungsverfahren bezogen habe. Da der Beklagte jedoch sonst einem mündigen Minderjährigen gleichgestanden sei, habe er dem Kläger zur Besorgung anderer Angelegenheiten, insbesondere zum Verkauf seiner Liegenschaft oder zur Durchführung von Maßnahmen zur Wiedererlangung seines Führerscheines und der Zurückziehung einer Ehelichkeitsbestreitungsklage, keine wirksame Vollmacht erteilen können. Die am 24.10.1986 vom Beklagten ausgesprochene Bevollmächtigung des Klägers sei bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, als mit rechtskräftigem Sachwalterbestellungsbeschluß der Wirkungskreis des Sachwalters ua auf das Erteilen und Auflösen von Vollmachten festgelegt worden sei. Man werde aber annehmen müssen, daß der Beklagte trotz des bereits angeführten Umfanges des Wirkungskreises des Sachwalters auch nach rechtskräftiger Sachwalterbestellung in der Lage gewesen sei, zum Zwecke der Anbringung von Beschwerden gegen die Amtsführung des Sachwalters, zwecks Antragstellung auf Enthebung des Sachwalters, Bestellung eines anderen Sachwalters und anderen Anträgen im Sachwalterschaftsverfahren wirksam einen Rechtsanwalt habe bevollmächtigen können. Gemäß § 5 Z 11 AHR sei als Bemessungsgrundlage des Honoraranspruches des Klägers der Wert des Vermögens des Beklagten heranzuziehen. Darunter könne weder der Einheitswert noch der Ertragswert der Liegenschaft verstanden werden. Es sei vielmehr vom gemeinen Preis der Liegenschaft, also vom Verkehrswert, auszugehen. Dieser bilde die Bemessungsgrundlage für sämtliche erbrachten Leistungen, also auch für Vorarbeiten und Nebenleistungen, wenn diese nur im Zusammenhang mit der Hauptleistung erbracht worden seien. Der Rechtsanwalt sei berechtigt mangels einer anderen Vereinbarung die tarifmäßigen Kosten auf dieser Grundlage zu verlangen, wobei er gegenüber seiner eigenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen verrechnen könne. Es bleibe noch zu prüfen, inwieweit die vom Kläger im Sachwalterschaftsverfahren erbrachten Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und daher zu honorieren gewesen seien. Dabei könne sämtlichen mit dem Beklagten wenn auch im Beisein seiner Gattin über das Sachwalterschaftsverfahren durchgeführten Besprechungen nicht die Zweckmäßigkeit abgesprochen werden, zumal diese im wesentlichen der Informationsaufnahme gedient hätten und zum Teil vom Beklagten selbst herbeigeführt worden seien. Auch die vom Kläger im Sachwalterschaftsverfahren verfaßten Eingaben an das Gericht sowie die Schreiben an den Sachwalter und die Besprechungen bei Gericht könnten nicht als unzweckmäßig bezeichnet werden. Von den in der ersten Honorarnote verzeichneten Leistungen erschienen lediglich die Telefonate zwecks Verkaufes der Liegenschaft, die Besprechungen mit Annemarie B***, die nicht Auftraggeberin des Klägers gewesen sei, und die Interventionen des Beklagten beim ORF und beim Justizministerium, die lediglich auf das Betreiben der Annemarie B*** zurückgegangen seien, als unnotwendig und daher nicht honorierbar. Im übrigen seien zwar einige Vertretungshandlungen des Klägers im Sachwalterschaftsverfahren im Interesse seiner Gattin gelegen. Da jedoch der Beklagte den Auftrag zur Vornahme dieser Handlungen im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens wirksam erteilt habe, könne er sich nunmehr nicht darauf berufen, daß durch sie seine Gattin begünstigt worden sei. Auch wenn man einen Entlohnungsanspruch des Klägers für die nicht von einer wirksamen Bevollmächtigung erfaßten Vertretungshandlungen beim Verkauf der Liegenschaft, die Erlangung des Führerscheines und der Beratung im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß sowie im Zwangsversteigerungsverfahren E 10/86 des Bezirksgerichtes Bad Ischl verneine, komme man allein auf Grund der vom Kläger im Sachwalterschaftsverfahren im Auftrag des Beklagten zweckmäßigerweise erbrachten Leistungen zu einem solchen Honoraranspruch, daß auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von S 115.137,39 jedenfalls noch eine Honorarforderung in der Höhe der Klagsforderung offen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben. Der Kläger habe durch Geltendmachung eines pauschalen Teilbegehrens jede der Einzelleistungen bis zum Betrag der Klagssumme geltend gemacht und dem Gericht die Wahl überlassen, auf Grund welcher Leistungen es dem Klagebegehren stattgeben wolle. Dadurch seien sämtliche Einzelansprüche, da sie nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt seien und insoweit dem Erfordernis des § 226 ZPO nach einer bestimmten und schlüssigen Klage entsprächen, bis zum Betrag der Klagsforderung bedingt streitanhängig geworden. In der Bundesrepublik Deutschland bestehe die Ansicht, daß es bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht würden, unabdingbar sei, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen solle und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichtes gestellt werden sollen, weil sich sonst unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung ergeben. Es werde daher als unzulässig angesehen, etwa aus einem komplexen Schadensereignis verschiedene Schadensgruppen dem Gericht wahlweise oder beliebig zur Ausfüllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen. Es bestünden keine Bedenken, diese Überlegungen auch für den Bereich des österreichischen Zivilprozesses zu übernehmen und vom Kläger zu fordern, die Klagssumme ziffernmäßig auf die einzelnen Ansprüche zu verteilen. Soferne man nicht überhaupt jede einzelne Leistungsposition in den beiden Kostennoten als selbständig betrachte, sei zu beachten, daß zwei getrennte Kostennoten gelegt worden seien und eine Vertretungstätigkeit auch in mehreren Gerichtsverfahren entfaltet worden sei. Das Erstgericht habe die Teilleistungsklage in der derzeitigen Form als ordnungsgemäß befunden. Um den Kläger nicht durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu überraschen, sei ihm Gelegenheit zur Verbesserung seiner Klage zu geben. Der Kläger habe den Zugang des Widmungsschreibens vom 23.3.1987 nicht bestritten, sondern dieser Widmung erst in dem dem Berufungswerber am 26.8.1987 zugekommenen Schriftsatz vom 5.8.1987 widersprochen. Ein solcher Widerspruch gegen eine Widmungserklärung des Schuldners müsse aber unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Dies sei nicht erfolgt. Die vom Beklagten ausgesprochene Widmung sei daher wirksam und beachtlich. Sie werde vom Erstgericht bei seinem weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen sein. Zufolge § 3 RATG sei der Rechtsanwaltstarif grundsätzlich auch auf die Anwaltstätigkeit im Außerstreitverfahren anzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung EvBl 1975/21 ausgesprochen habe, sei nach dieser Bestimmung der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, auf den sich die Leistung beziehe. Durch eine Entmündigung werde der Entmündigte in seiner Handlungsfähigkeit und damit vor allem auch in der Fähigkeit, über sein Vermögen frei zu verfügen, beschränkt. Der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistungen des Vertreters im Entmündigungsverfahren beziehe, sei daher nach dem Wert des Vermögens des zu Entmündigenden zu berechnen. Die Einschränkung der freien Verfügung über das Vermögen sei die wesentlichste Folge einer Entmündigung; deshalb werde sich die Leistung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes vorzüglich auf die Verhinderung dieser Rechtsfolge beziehen. Sei aber das Vermögen des zu Entmündigenden als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, dann könne mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gemäß § 306 ABGB nur vom gemeinen Preis ausgegangen werden, das sei der Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann habe. Der Einheitswert sei jedenfalls nicht Bemessungsgrundlage. § 4 RATG verweise nicht auf § 60 JN. Das Berufungsgericht könne der Entscheidung EvBl 1975/21 insofern nicht beitreten, als daraus folge, daß es auf den Ertragswert der Liegenschaft überhaupt nicht ankomme. Bei Pflichtteilsermitlungen werde sehr wohl auf den Ertragswert Bedacht genommen. Diese Erwägungen müßten auch zum Tragen kommen, wenn der Wert des Vermögens Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar sei. Daß die landwirtschaftliche Liegenschaft des Beklagten bereits zur Gänze oder zumindest in einem erheblichen Ausmaß aus als Bauland gewidmeten Grundstücken bestanden habe oder auf Grund damals schon bestandener tatsächlicher und rechtlicher Aufschließungsmöglichkeiten eine künftige Verbauung bereits so konkret Gestalt angenommen hätte, daß diese Möglichkeit nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen worden wäre, gehe aus dem Ersturteil und dem Akteninhalt nicht hervor. Der Kläger sei vielmehr bestrebt gewesen, den Verkauf des landwirtschaftlichen Besitzes zu erreichen. Mit Veräußerung der landwirtschaftlichen Liegenschaft trete allerdings bei Ermittlung des Vermögens des Berufungswerbers der Kaufpreis an die Stelle des Wertes der Liegenschaft.Der Beklagte wendete ein, unter Berücksichtigung, daß ein Betrag von S 115.137,39 mit entsprechender Widmung bezahlt worden sei, sei es völlig unklar, für welche Leistungen und mit welcher Bemessungsgrundlage der Kläger nunmehr einen Teilbetrag von S 400.000 begehre. Für einen Großteil der erbrachten Leistungen bestehe überhaupt kein Anspruch aus dem Stammvermögen; darüber hinaus seien Leistungen weder zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen noch im wohlverstandenen Interesse des Kuranden gelegen. Bemessungsgrundlage sei nicht der Betrag von rund S 14,000.000, diese ergebe sich vielmehr aus dem Einheitswert der Liegenschaft von S 318.000 zuzüglich des Wertes der Fahrnisse von S 100.000. Nach Paragraph 5, AHR sei primär das Interesse des Auftraggebers und erst in zweiter Linie der Wert des betroffenen Vermögens als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dieses Interesse könne höchstens in der Höhe des Einheitswertes der Liegenschaft liegen. Die dem Kuranden gehörende Liegenschaft sei bis zu deren Verkauf ein ausschließlich auf Ertrag ausgerichtetes Wirtschaftsobjekt gewesen, sodaß bei der Berechnungsgrundlage der Ertragswert, nicht jedoch der Veräußerungspreis heranzuziehen sei. Jedes landwirtschaftliche Gut lebe ausschließlich vom Ertrag, nicht aber vom hypothetischen Verkaufspreis. Der Ertragswert der Liegenschaft liege jedenfalls unter, keinesfalls jedoch über dem Einheitswert. Der größte Teil, der vom Kläger erbrachten Leistungen, sei nicht im Interesse des Beklagten, sondern im Interesse der Ehegattin Annemarie B*** erfolgt. Annemarie B*** sei seit mehreren Jahren in einer extrem schlechten finanziellen Situation und erhoffe sich durch Zugriff auf das Stammvermögen des Kuranden, Schuldenfreistellung und Verbesserung ihres Lebensstandards zu erreichen. Der Beklagte habe den Kläger nur für das Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters sowie auf dessen Enthebung beauftragen können, wobei nur diese Leistungen von seinem Stammvermögen zu bezahlen seien. Wegen der übrigen dem Kläger erteilten Aufträge habe der Kläger vom Kuranden rechtswirksam nur in dem Ausmaß beauftragt werden können, als er in der Lage sei, das Honorar des Klägers aus den ihm zur freien Verfügung überlassenen Geldern zu bezahlen und dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse zu gefährden. Im Berufungsverfahren konzedierte der Beklagte allerdings, daß er ungeachtet des Umfanges des Wirkungskreises des Sachwalters auch nach rechtskräftiger Sachwalterbestellung in der Lage gewesen sei, zum Zwecke der Anbringung von Beschwerden gegen die Amtsführung des Sachwalters und zwecks Antragstellung auf Enthebung des Sachwalters sowie Bestellung eines anderen Sachwalters und anderen Anträgen im Sachwalterschaftsverfahren den Kläger habe bevollmächtigen können. Auf keinen Fall könnte aber eine Bemessungsgrundlage von rund S 14,000.000 für jene Leistungen herangezogen werden, die nicht mit der Aufhebung der Sachwalterschaft im Zusammenhang gestanden seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf detaillierte Feststellungen über die vom Kläger in seinen Honorarnoten verzeichneten Leistungen. Rechtlich führte es aus, die Vollmachtserteilung des Beklagten vom 5.12.1983 sei insoweit wirksam gewesen, als sie sich auf die Vertretung im Entmündigungsverfahren bezogen habe. Da der Beklagte jedoch sonst einem mündigen Minderjährigen gleichgestanden sei, habe er dem Kläger zur Besorgung anderer Angelegenheiten, insbesondere zum Verkauf seiner Liegenschaft oder zur Durchführung von Maßnahmen zur Wiedererlangung seines Führerscheines und der Zurückziehung einer Ehelichkeitsbestreitungsklage, keine wirksame Vollmacht erteilen können. Die am 24.10.1986 vom Beklagten ausgesprochene Bevollmächtigung des Klägers sei bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, als mit rechtskräftigem Sachwalterbestellungsbeschluß der Wirkungskreis des Sachwalters ua auf das Erteilen und Auflösen von Vollmachten festgelegt worden sei. Man werde aber annehmen müssen, daß der Beklagte trotz des bereits angeführten Umfanges des Wirkungskreises des Sachwalters auch nach rechtskräftiger Sachwalterbestellung in der Lage gewesen sei, zum Zwecke der Anbringung von Beschwerden gegen die Amtsführung des Sachwalters, zwecks Antragstellung auf Enthebung des Sachwalters, Bestellung eines anderen Sachwalters und anderen Anträgen im Sachwalterschaftsverfahren wirksam einen Rechtsanwalt habe bevollmächtigen können. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 11, AHR sei als Bemessungsgrundlage des Honoraranspruches des Klägers der Wert des Vermögens des Beklagten heranzuziehen. Darunter könne weder der Einheitswert noch der Ertragswert der Liegenschaft verstanden werden. Es sei vielmehr vom gemeinen Preis der Liegenschaft, also vom Verkehrswert, auszugehen. Dieser bilde die Bemessungsgrundlage für sämtliche erbrachten Leistungen, also auch für Vorarbeiten und Nebenleistungen, wenn diese nur im Zusammenhang mit der Hauptleistung erbracht worden seien. Der Rechtsanwalt sei berechtigt mangels einer anderen Vereinbarung die tarifmäßigen Kosten auf dieser Grundlage zu verlangen, wobei er gegenüber seiner eigenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen verrechnen könne. Es bleibe noch zu prüfen, inwieweit die vom Kläger im Sachwalterschaftsverfahren erbrachten Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und daher zu honorieren gewesen seien. Dabei könne sämtlichen mit dem Beklagten wenn auch im Beisein seiner Gattin über das Sachwalterschaftsverfahren durchgeführten Besprechungen nicht die Zweckmäßigkeit abgesprochen werden, zumal diese im wesentlichen der Informationsaufnahme gedient hätten und zum Teil vom Beklagten selbst herbeigeführt worden seien. Auch die vom Kläger im Sachwalterschaftsverfahren verfaßten Eingaben an das Gericht sowie die Schreiben an den Sachwalter und die Besprechungen bei Gericht könnten nicht als unzweckmäßig bezeichnet werden. Von den in der ersten Honorarnote verzeichneten Leistungen erschienen lediglich die Telefonate zwecks Verkaufes der Liegenschaft, die Besprechungen mit Annemarie B***, die nicht Auftraggeberin des Klägers gewesen sei, und die Interventionen des Beklagten beim ORF und beim Justizministerium, die lediglich auf das Betreiben der Annemarie B*** zurückgegangen seien, als unnotwendig und daher nicht honorierbar. Im übrigen seien zwar einige Vertretungshandlungen des Klägers im Sachwalterschaftsverfahren im Interesse seiner Gattin gelegen. Da jedoch der Beklagte den Auftrag zur Vornahme dieser Handlungen im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens wirksam erteilt habe, könne er sich nunmehr nicht darauf berufen, daß durch sie seine Gattin begünstigt worden sei. Auch wenn man einen Entlohnungsanspruch des Klägers für die nicht von einer wirksamen Bevollmächtigung erfaßten Vertretungshandlungen beim Verkauf der Liegenschaft, die Erlangung des Führerscheines und der Beratung im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß sowie im Zwangsversteigerungsverfahren E 10/86 des Bezirksgerichtes Bad Ischl verneine, komme man allein auf Grund der vom Kläger im Sachwalterschaftsverfahren im Auftrag des Beklagten zweckmäßigerweise erbrachten Leistungen zu einem solchen Honoraranspruch, daß auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von S 115.137,39 jedenfalls noch eine Honorarforderung in der Höhe der Klagsforderung offen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben. Der Kläger habe durch Geltendmachung eines pauschalen Teilbegehrens jede der Einzelleistungen bis zum Betrag der Klagssumme geltend gemacht und dem Gericht die Wahl überlassen, auf Grund welcher Leistungen es dem Klagebegehren stattgeben wolle. Dadurch seien sämtliche Einzelansprüche, da sie nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt seien und insoweit dem Erfordernis des Paragraph 226, ZPO nach einer bestimmten und schlüssigen Klage entsprächen, bis zum Betrag der Klagsforderung bedingt streitanhängig geworden. In der Bundesrepublik Deutschland bestehe die Ansicht, daß es bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht würden, unabdingbar sei, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen solle und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichtes gestellt werden sollen, weil sich sonst unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung ergeben. Es werde daher als unzulässig angesehen, etwa aus einem komplexen Schadensereignis verschiedene Schadensgruppen dem Gericht wahlweise oder beliebig zur Ausfüllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen. Es bestünden keine Bedenken, diese Überlegungen auch für den Bereich des österreichischen Zivilprozesses zu übernehmen und vom Kläger zu fordern, die Klagssumme ziffernmäßig auf die einzelnen Ansprüche zu verteilen. Soferne man nicht überhaupt jede einzelne Leistungsposition in den beiden Kostennoten als selbständig betrachte, sei zu beachten, daß zwei getrennte Kostennoten gelegt worden seien und eine Vertretungstätigkeit auch in mehreren Gerichtsverfahren entfaltet worden sei. Das Erstgericht habe die Teilleistungsklage in der derzeitigen Form als ordnungsgemäß befunden. Um den Kläger nicht durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu überraschen, sei ihm Gelegenheit zur Verbesserung seiner Klage zu geben. Der Kläger habe den Zugang des Widmungsschreibens vom 23.3.1987 nicht bestritten, sondern dieser Widmung erst in dem dem Berufungswerber am 26.8.1987 zugekommenen Schriftsatz vom 5.8.1987 widersprochen. Ein solcher Widerspruch gegen eine Widmungserklärung des Schuldners müsse aber unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen. Dies sei nicht erfolgt. Die vom Beklagten ausgesprochene Widmung sei daher wirksam und beachtlich. Sie werde vom Erstgericht bei seinem weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen sein. Zufolge Paragraph 3, RATG sei der Rechtsanwaltstarif grundsätzlich auch auf die Anwaltstätigkeit im Außerstreitverfahren anzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung EvBl 1975/21 ausgesprochen habe, sei nach dieser Bestimmung der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, auf den sich die Leistung beziehe. Durch eine Entmündigung werde der Entmündigte in seiner Handlungsfähigkeit und damit vor allem auch in der Fähigkeit, über sein Vermögen frei zu verfügen, beschränkt. Der Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistungen des Vertreters im Entmündigungsverfahren beziehe, sei daher nach dem Wert des Vermögens des zu Entmündigenden zu berechnen. Die Einschränkung der freien Verfügung über das Vermögen sei die wesentlichste Folge einer Entmündigung; deshalb werde sich die Leistung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes vorzüglich auf die Verhinderung dieser Rechtsfolge beziehen. Sei aber das Vermögen des zu Entmündigenden als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, dann könne mangels anderer Vereinbarung und ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gemäß Paragraph 306, ABGB nur vom gemeinen Preis ausgegangen werden, das sei der Wert, den eine Sache am Ort und zur Zeit der Schätzung für jedermann habe. Der Einheitswert sei jedenfalls nicht Bemessungsgrundlage. Paragraph 4, RATG verweise nicht auf Paragraph 60, JN. Das Berufungsgericht könne der Entscheidung EvBl 1975/21 insofern nicht beitreten, als daraus folge, daß es auf den Ertragswert der Liegenschaft überhaupt nicht ankomme. Bei Pflichtteilsermitlungen werde sehr wohl auf den Ertragswert Bedacht genommen. Diese Erwägungen müßten auch zum Tragen kommen, wenn der Wert des Vermögens Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar sei. Daß die landwirtschaftliche Liegenschaft des Beklagten bereits zur Gänze oder zumindest in einem erheblichen Ausmaß aus als Bauland gewidmeten Grundstücken bestanden habe oder auf Grund damals schon bestandener tatsächlicher und rechtlicher Aufschließungsmöglichkeiten eine künftige Verbauung bereits so konkret Gestalt angenommen hätte, daß diese Möglichkeit nach der Verkehrsauffassung bereits als zusätzliches werterhöhendes Moment angesehen worden wäre, gehe aus dem Ersturteil und dem Akteninhalt nicht hervor. Der Kläger sei vielmehr bestrebt gewesen, den Verkauf des landwirtschaftlichen Besitzes zu erreichen. Mit Veräußerung der landwirtschaftlichen Liegenschaft trete allerdings bei Ermittlung des Vermögens des Berufungswerbers der Kaufpreis an die Stelle des Wertes der Liegenschaft.