Rechtssatz RS0008557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008557
Entscheidungsdatum
04.04.1990
Rechtssatz
Der Umfang der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Prozeßfähigkeit eines Betroffenen ergibt sich aus § 244 AußStrG und damit aus dem Beschluß über die Bestellung des Sachwalters.Der Umfang der Geschäftsfähigkeit und damit auch der Prozeßfähigkeit eines Betroffenen ergibt sich aus Paragraph 244, AußStrG und damit aus dem Beschluß über die Bestellung des Sachwalters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008557
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00537_9000000_001