Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 23 ArbGG).Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 23, ArbGG).
Die Revisionswerber meinen, das Klagebegehren hätte vom Berufungsgericht mangels Individualisierung und ziffernmäßiger Bestimmtheit abgewiesen werden müssen. Der Kläger habe die auf die Urlaubsentschädigung und Weihnachtsremuneration entfallenden Beträge nicht aufgeschlüsselt, der anzuwendende KV kenne einen Anspruch auf "Weihnachtsremuneration" nicht, und der Kläger habe auch nicht angegeben, ob er Brutto- oder Nettobezüge begehre.
Der Rechtsansicht der Revisionswerber ist nicht zu folgen. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Geldforderungen abgeleitet, so müssen sie zwar nicht im Urteilsbegehren, wohl aber in der Klagserzählung ziffernmäßig aufgegliedert werden. Das ist besonders bei Schadenersatzansprüchen aus Unfällen oder sonstigen Körperverletzungen bedeutungsvoll. Hier muß der Kläger seine einzelnen Ersatzansprüche (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung, Ersatz von Sachschäden) klar auseinanderhalten und beziffern. Er darf nicht während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt willkürlich wechseln (EvBl 1961/149; Fasching, Komm z ZPO III 26). Hat allerdings der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gem § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten.Der Rechtsansicht der Revisionswerber ist nicht zu folgen. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Geldforderungen abgeleitet, so müssen sie zwar nicht im Urteilsbegehren, wohl aber in der Klagserzählung ziffernmäßig aufgegliedert werden. Das ist besonders bei Schadenersatzansprüchen aus Unfällen oder sonstigen Körperverletzungen bedeutungsvoll. Hier muß der Kläger seine einzelnen Ersatzansprüche (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung, Ersatz von Sachschäden) klar auseinanderhalten und beziffern. Er darf nicht während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt willkürlich wechseln (EvBl 1961/149; Fasching, Komm z ZPO römisch drei 26). Hat allerdings der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gem Paragraph 182, ZPO zur Verbesserung anzuleiten.
Der Kläger brachte vor, den Betrag von S 14.500,-- als anteilige "Weihnachtsremuneration" für das Jahr 1985 (bis 31.8.1985) und als Urlaubsentschädigung für 26 nicht verbrauchte Werktage Urlaub zu fordern. Zur Klagserzählung gehören aber auch die Außerstreitstellungen der Parteien. Nach diesen Außerstreitstellungen steht die Höhe des Monatsnettolohnes des Klägers und die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe fest, dessen Inhalt somit die Vorinstanzen der Entscheidung zugrunde legen durften. Da der Kollektivvertrag Bestimmungen über die Berechnung der anteiligen Jahresremuneration enthält und sich die Höhe der Urlaubsentschädigung aus dem Gesetz (§§ 6 Abs 3, 9 Abs 1 UrlG) ergibt, waren die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf "Weihnachtsremuneration" und Urlaubsgeld so weit individualisiert, daß dem Berufungsgericht eine eindeutige ziffernmäßige Berechnung unschwer möglich war, zumal aus dem von den Beklagten vorgelegten Lohnkontoblatt auch noch der dem außer Streit stehenden Nettolohn entsprechende Bruttolohn hervorging. Bei dieser Sachlage kam ein Wechsel des Standpunktes des Klägers in der Frage, inwieweit der von ihm begehrte Gesamtbetrag dem "Weihnachtsgeld" oder der Urlaubsentschädigung zuzurechnen sei, nicht in Betracht. Da das Berufungsgericht diese beiden Anspruchsteile aus dem Vorbringen des Klägers eindeutig errechnen konnte, durfte es auch darauf verzichten, den Anwalt des Klägers zu einer Aufgliederung der beiden Schuldposten aufzufordern. Ohne solchen Verbesserungsversuch (- nach den Entscheidungsgründen hat die zweite Instanz nur den Kläger selbst vergeblich zur Aufschlüsselung aufgefordert; aus dem Protokoll geht auch das nicht hervor) wäre eine Abweisung der Klage ohnehin nicht statthaft gewesen. Daß der Kläger mit dem allgemein eingebürgerten Begriff "Weihnachtsremuneration" den mit dem Novembergehalt zur Auszahlung kommenden zweiten Teil der "Jahresremuneration" im Sinne des Pkt 11 lit c KV meinte, ist unzweifelhaft. Seine Klagserzählung ist daher in diesem Sinn zu verstehen. Dadurch, daß das Berufungsgericht dem Kläger Bruttobezüge (auf der Grundlage des aus dem Lohnkontoblatt hervorgehenden Bruttomonatslohnes) zusprach, obwohl sich aus seinem Klagebegehren diese Einschränkung nicht ausdrücklich ergibt, sind die Beklagten nicht beschwert.Der Kläger brachte vor, den Betrag von S 14.500,-- als anteilige "Weihnachtsremuneration" für das Jahr 1985 (bis 31.8.1985) und als Urlaubsentschädigung für 26 nicht verbrauchte Werktage Urlaub zu fordern. Zur Klagserzählung gehören aber auch die Außerstreitstellungen der Parteien. Nach diesen Außerstreitstellungen steht die Höhe des Monatsnettolohnes des Klägers und die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe fest, dessen Inhalt somit die Vorinstanzen der Entscheidung zugrunde legen durften. Da der Kollektivvertrag Bestimmungen über die Berechnung der anteiligen Jahresremuneration enthält und sich die Höhe der Urlaubsentschädigung aus dem Gesetz (Paragraphen 6, Absatz 3, 9, Absatz eins, UrlG) ergibt, waren die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf "Weihnachtsremuneration" und Urlaubsgeld so weit individualisiert, daß dem Berufungsgericht eine eindeutige ziffernmäßige Berechnung unschwer möglich war, zumal aus dem von den Beklagten vorgelegten Lohnkontoblatt auch noch der dem außer Streit stehenden Nettolohn entsprechende Bruttolohn hervorging. Bei dieser Sachlage kam ein Wechsel des Standpunktes des Klägers in der Frage, inwieweit der von ihm begehrte Gesamtbetrag dem "Weihnachtsgeld" oder der Urlaubsentschädigung zuzurechnen sei, nicht in Betracht. Da das Berufungsgericht diese beiden Anspruchsteile aus dem Vorbringen des Klägers eindeutig errechnen konnte, durfte es auch darauf verzichten, den Anwalt des Klägers zu einer Aufgliederung der beiden Schuldposten aufzufordern. Ohne solchen Verbesserungsversuch (- nach den Entscheidungsgründen hat die zweite Instanz nur den Kläger selbst vergeblich zur Aufschlüsselung aufgefordert; aus dem Protokoll geht auch das nicht hervor) wäre eine Abweisung der Klage ohnehin nicht statthaft gewesen. Daß der Kläger mit dem allgemein eingebürgerten Begriff "Weihnachtsremuneration" den mit dem Novembergehalt zur Auszahlung kommenden zweiten Teil der "Jahresremuneration" im Sinne des Pkt 11 Litera c, KV meinte, ist unzweifelhaft. Seine Klagserzählung ist daher in diesem Sinn zu verstehen. Dadurch, daß das Berufungsgericht dem Kläger Bruttobezüge (auf der Grundlage des aus dem Lohnkontoblatt hervorgehenden Bruttomonatslohnes) zusprach, obwohl sich aus seinem Klagebegehren diese Einschränkung nicht ausdrücklich ergibt, sind die Beklagten nicht beschwert.
Nicht entscheidend ist auch, ob als Endigungsgrund des Dienstverhältnisses des Klägers eine Dienstnehmerkündigung mit nachfolgender Vereinbarung über die Verkürzung der Kündigungsfrist oder eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses anzunehmen ist, da die Rechtsfolgen in bezug auf die vom Kläger erhobenen Ansprüche in beiden Fällen dieselben sind (§ 9 Abs 1 Z 5 UrlG; Pkt 11 KV).Nicht entscheidend ist auch, ob als Endigungsgrund des Dienstverhältnisses des Klägers eine Dienstnehmerkündigung mit nachfolgender Vereinbarung über die Verkürzung der Kündigungsfrist oder eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses anzunehmen ist, da die Rechtsfolgen in bezug auf die vom Kläger erhobenen Ansprüche in beiden Fällen dieselben sind (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, UrlG; Pkt 11 KV).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.