Die Revision ist nicht berechtigt.
Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Frist des § 1111 ABGB nach der neueren Rechtsprechung keine - nur auf Einwendung wahrzunehmende (§ 1501 ABGB) - Verjährungs-, sondern eine - von Amts wegen zu beachtende - Ausschluß (Präklusiv-)Frist ist (SZ 56/103 mit ausführlicher Begründung unter ausdrücklicher Ablehnung der früheren, eine Verjährungsfrist annehmenden Rechtsprechung). Dem Umstand, daß der Beklagte den Fristablauf nicht geltend gemacht hat, kommt somit keine Bedeutung zu. Die in § 1111 ABGB dem Bestandgeber für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bestandnehmer wegen Beschädigung oder mißbräuchlicher Abnützung des Miet- oder Pachtstückes gesetzte Frist von einem Jahr beginnt mit der "Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1111). Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes darüber, worin die Rückstellung (Übergabe) unbeweglicher Sachen besteht, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Frist des Paragraph 1111, ABGB nach der neueren Rechtsprechung keine - nur auf Einwendung wahrzunehmende (Paragraph 1501, ABGB) - Verjährungs-, sondern eine - von Amts wegen zu beachtende - Ausschluß (Präklusiv-)Frist ist (SZ 56/103 mit ausführlicher Begründung unter ausdrücklicher Ablehnung der früheren, eine Verjährungsfrist annehmenden Rechtsprechung). Dem Umstand, daß der Beklagte den Fristablauf nicht geltend gemacht hat, kommt somit keine Bedeutung zu. Die in Paragraph 1111, ABGB dem Bestandgeber für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bestandnehmer wegen Beschädigung oder mißbräuchlicher Abnützung des Miet- oder Pachtstückes gesetzte Frist von einem Jahr beginnt mit der "Zurückstellung des Bestandstückes" zu laufen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1111,). Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes darüber, worin die Rückstellung (Übergabe) unbeweglicher Sachen besteht, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Beklagte bereit, den Bestandgegenstand dem Kläger zum vereinbarten Termin zu übergeben; er hatte bis zu diesem Zeitpunkt seine Fahrnisse - von dem Warmwasserboiler abgesehen - entfernt und wollte dem Kläger die Schlüssel zum Kiosk aushändigen. Der Kläger beanstandete zwar nicht die Zurücklassung des Warmwasserboilers, der offenbar als Ersatz für den bei der Übergabe des Bestandobjektes an den Beklagten vorhandenen Heizwasserboiler gedacht war, sondern weigerte sich deshalb die Schlüssel (und damit die Bestandsache) zu übernehmen, weil er nicht die von ihm begehrte Bestätigung über das Fehlen bestimmter mitvermieteter Gegenstände erlangte. Diese Weigerung war indes nicht gerechtfertigt:
Die Bestimmungen der §§ 1109 und 1111 ABGB sind auseinanderzuhalten. § 1109 ABGB regelt den Zeitpunkt der Rückstellungspflicht nach Beendigung des Bestandverhältnisses, § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung oder übermäßige Abnützung der Bestandsache (Würth aaO Rz 1 zu §§ 1109, 1110; SZ 37/165; MietSlg 29.170; 6 Ob 663/86 ua.). Der Bestandnehmer kommt zwar seiner Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes nur nach, wenn er dem Bestandgeber den Besitz an der Bestandsache wieder verschafft, seine Fahrnisse aus dem Bestandgegenstand zur Gänze entfernt und - sofernDie Bestimmungen der Paragraphen 1109 und 1111 ABGB sind auseinanderzuhalten. Paragraph 1109, ABGB regelt den Zeitpunkt der Rückstellungspflicht nach Beendigung des Bestandverhältnisses, Paragraph 1111, ABGB die Haftung für die Beschädigung oder übermäßige Abnützung der Bestandsache (Würth aaO Rz 1 zu Paragraphen 1109, 1110,; SZ 37/165; MietSlg 29.170; 6 Ob 663/86 ua.). Der Bestandnehmer kommt zwar seiner Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes nur nach, wenn er dem Bestandgeber den Besitz an der Bestandsache wieder verschafft, seine Fahrnisse aus dem Bestandgegenstand zur Gänze entfernt und - sofern
erforderlich - auch die Schlüssel übergibt (Würth aaO Rz 4; MietSlg 34.234); stellt er aber das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Miet- oder Pachtobjektes umfaßt (Würth aaO Rz 7) -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor. Für die Übergabe ist der Zustand des Bestandobjektes bedeutungslos (Würth aaO Rz 4; MietSlg 29.170 ua.). Der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, nicht jedoch - von dem hier nicht behaupteten Fall einer anderweitigen vertraglichen Regelung abgesehen - die Übernahme zu verweigern (6 Ob 663/86). Auch das Fehlen von Inventarstücken gibt dem Bestandgeber nicht das Recht, die Übernahme der gesamten Bestandsache abzulehnen. Hat es aber der Kläger abgelehnt, den Mietgegenstand zum vereinbarten Rückstellungstermin (26. Jänner 1984) zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten (SZ 34/4; 6 Ob 562/85; 6 Ob 663/86); die widrigen Folgen fallen daher auf ihn (§ 1419 ABGB). Er kann dann aber nicht besser gestellt sein, als wenn er zur Übernahme bereit gewesen wäre. Daraus ergibt sich nicht nur, daß der Beklagte zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die Zeit nach dem 26. Jänner 1984 nicht verpflichtet ist, sondern auch, daß die Frist des § 1111 ABGB schon mit 26. Jänner 1984 zu laufen begonnen hat. Die dort vorgesehenen Ersatzansprüche waren demzufolge bei Einbringung der Klage am 4. September 1985 bereits erloschen (§ 1111 ABGB). § 1111 ABGB regelt den Ersatzanspruch des Bestandgebers gegen den Bestandnehmer wegen Beschädigung oder mißbräuchlicher Abnützung des Bestandstückes. Daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Reparatur unsachgemäßer Wanddurchbrüche (S 55.000,--), der zerbrochenen Auslagenscheibe (S 10.000,--) und der Kosten der Beseitigung des vom Beklagten angebrachten Asphaltes (S 10.000,--) unter diese Bestimmung fallen, kann keinem Zweifel unterliegen.erforderlich - auch die Schlüssel übergibt (Würth aaO Rz 4; MietSlg 34.234); stellt er aber das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Miet- oder Pachtobjektes umfaßt (Würth aaO Rz 7) -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des Paragraph 1111, ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor. Für die Übergabe ist der Zustand des Bestandobjektes bedeutungslos (Würth aaO Rz 4; MietSlg 29.170 ua.). Der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach Paragraph 1111, ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, nicht jedoch - von dem hier nicht behaupteten Fall einer anderweitigen vertraglichen Regelung abgesehen - die Übernahme zu verweigern (6 Ob 663/86). Auch das Fehlen von Inventarstücken gibt dem Bestandgeber nicht das Recht, die Übernahme der gesamten Bestandsache abzulehnen. Hat es aber der Kläger abgelehnt, den Mietgegenstand zum vereinbarten Rückstellungstermin (26. Jänner 1984) zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten (SZ 34/4; 6 Ob 562/85; 6 Ob 663/86); die widrigen Folgen fallen daher auf ihn (Paragraph 1419, ABGB). Er kann dann aber nicht besser gestellt sein, als wenn er zur Übernahme bereit gewesen wäre. Daraus ergibt sich nicht nur, daß der Beklagte zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die Zeit nach dem 26. Jänner 1984 nicht verpflichtet ist, sondern auch, daß die Frist des Paragraph 1111, ABGB schon mit 26. Jänner 1984 zu laufen begonnen hat. Die dort vorgesehenen Ersatzansprüche waren demzufolge bei Einbringung der Klage am 4. September 1985 bereits erloschen (Paragraph 1111, ABGB). Paragraph 1111, ABGB regelt den Ersatzanspruch des Bestandgebers gegen den Bestandnehmer wegen Beschädigung oder mißbräuchlicher Abnützung des Bestandstückes. Daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Reparatur unsachgemäßer Wanddurchbrüche (S 55.000,--), der zerbrochenen Auslagenscheibe (S 10.000,--) und der Kosten der Beseitigung des vom Beklagten angebrachten Asphaltes (S 10.000,--) unter diese Bestimmung fallen, kann keinem Zweifel unterliegen.
Die Befristung des § 1111 ABGB gilt hingegen weder für den Anspruch auf Ersatz der durch Verschulden des Mieters untergegangenen Bestandsache (§ 1112 ABGB; EvBl 1981/70) noch für die Rückstellung der Bestandsache selbst oder von Inventargegenständen (Würth aaO Rz 5 zu § 1111; SZ 8/38). Damit ist jedoch für den Kläger nichts gewonnen: Seine Klage war nicht auf die Herausgabe ihm gehöriger Gegenstände gerichtet (vgl. SZ 8/38, MietSlg 17.180) sondern - erkennbar - auf Schadenersatz wegen des Fehlens dieser Gegenstände. Ein solcher Schadenersatzanspruch unterliegt aber der Frist des § 1111 ABGB (SZ 37/165). Ob ein Bestandnehmer den Bestandgegenstand dadurch beschädigt oder mißbräuchlich abnützt, daß er dessen Zubehör, wie etwa die Eingangstür oder Doppelleuchtstoffbalken, unbrauchbar macht, und ihn in diesem Zustand zurückläßt, oder ob er diese Stücke gänzlich entfernt, kann keinen Unterschied machen.Die Befristung des Paragraph 1111, ABGB gilt hingegen weder für den Anspruch auf Ersatz der durch Verschulden des Mieters untergegangenen Bestandsache (Paragraph 1112, ABGB; EvBl 1981/70) noch für die Rückstellung der Bestandsache selbst oder von Inventargegenständen (Würth aaO Rz 5 zu Paragraph 1111,; SZ 8/38). Damit ist jedoch für den Kläger nichts gewonnen: Seine Klage war nicht auf die Herausgabe ihm gehöriger Gegenstände gerichtet vergleiche SZ 8/38, MietSlg 17.180) sondern - erkennbar - auf Schadenersatz wegen des Fehlens dieser Gegenstände. Ein solcher Schadenersatzanspruch unterliegt aber der Frist des Paragraph 1111, ABGB (SZ 37/165). Ob ein Bestandnehmer den Bestandgegenstand dadurch beschädigt oder mißbräuchlich abnützt, daß er dessen Zubehör, wie etwa die Eingangstür oder Doppelleuchtstoffbalken, unbrauchbar macht, und ihn in diesem Zustand zurückläßt, oder ob er diese Stücke gänzlich entfernt, kann keinen Unterschied machen.
Die Vorinstanzen haben die gesamte über das Benützungsentgelt von S 63.000,-- hinausgehende Klageforderung als Ersatzanspruch im Sinne des § 1111 ABGB verstanden. Der Kläger hat dagegen weder in der Berufung noch in der Revision ins Treffen geführt, daß er einen anderen Anspruch, insbesondere auf Ersatz des Interesses an den fehlenden Gegenständen, geltend gemacht hätte. Sein Begehren ist daher in dieser Richtung nicht zu überprüfen. (SZ 55/113; EvBl 1985/154).Die Vorinstanzen haben die gesamte über das Benützungsentgelt von S 63.000,-- hinausgehende Klageforderung als Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1111, ABGB verstanden. Der Kläger hat dagegen weder in der Berufung noch in der Revision ins Treffen geführt, daß er einen anderen Anspruch, insbesondere auf Ersatz des Interesses an den fehlenden Gegenständen, geltend gemacht hätte. Sein Begehren ist daher in dieser Richtung nicht zu überprüfen. (SZ 55/113; EvBl 1985/154).
In der Revision hebt der Kläger lediglich hervor, der Beklagte habe seinen, des Klägers, Rechtsstandpunkt, am 26. Jänner 1984 habe keine ordnungsgemäße Übergabe stattgefunden, dadurch anerkannt, daß er im September 1984 an der Tür des Verkaufskioskes ein neues Schloß habe anbringen lassen und ihm die Schlüssel übermittelt habe. Im übrigen könne die Ausfolgung der Schlüssel nur dann die Übergabe des Mietobjektes bedeuten, wenn zu diesem Zeitpunkt sämtliche Unklarheiten zwischen den Parteien geklärt seien oder aber die Schlüsselübergabe durch solche Personen vorgenommen werde, die zu rechtsverbindlichen Erklärungen berechtigt seien. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig:
Die Parteien haben in dem Vergleich vom 26. Jänner 1984, 3 C 665/83 des Bezirksgerichtes Favoriten, vereinbart, daß der Beklagte dem Kläger die umstrittene Liegenschaft sofort geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben habe. Der Beklagte war zur Erfüllung dieses Vergleichspunktes bereit. Irgendwelche Unklarheiten über den Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandstückes konnten nicht vorhanden sein und wurden vom Kläger auch nie behauptet. Daß er damals bereits die Absicht hatte, Ersatzansprüche nach § 1111 ABGB geltend zu machen, und vergeblich die Bestätigung über den Zustand des Bestandobjektes gefordert hatte, berechtigte ihn - wie dargelegt - nicht dazu, die Übernahme des Mietgegenstandes zu verweigern. Dem Umstand, daß der Vertreter des Beklagten nicht berechtigt war, irgendwelche rechtsverbindlichen Erklärungen (offenbar gemeint: über das Fehlen mitgemieteter Gegenstände) abzugeben, kommt somit keine Bedeutung zu. Daß der Beklagte nach dem 26. Jänner 1984, obwohl rechtlich dazu nicht verpflichtet, an der Tür des Kioskes ein anderes Schloß angebracht und den dazu passenden Schlüssel dem Kläger übersandt hat, um ihn zur Übernahme zu bewegen, kann nicht zu seinen Lasten dahin ausgelegt werden, daß damit der Annahmeverzug des Klägers beseitigt worden wäre. Die Frage, ob der Beklagte selbst allenfalls - wie die Revision ausführt - Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Schlüsselübergabe vom Jänner 1984 hatte, ist rechtlich unerheblich.Die Parteien haben in dem Vergleich vom 26. Jänner 1984, 3 C 665/83 des Bezirksgerichtes Favoriten, vereinbart, daß der Beklagte dem Kläger die umstrittene Liegenschaft sofort geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben habe. Der Beklagte war zur Erfüllung dieses Vergleichspunktes bereit. Irgendwelche Unklarheiten über den Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandstückes konnten nicht vorhanden sein und wurden vom Kläger auch nie behauptet. Daß er damals bereits die Absicht hatte, Ersatzansprüche nach Paragraph 1111, ABGB geltend zu machen, und vergeblich die Bestätigung über den Zustand des Bestandobjektes gefordert hatte, berechtigte ihn - wie dargelegt - nicht dazu, die Übernahme des Mietgegenstandes zu verweigern. Dem Umstand, daß der Vertreter des Beklagten nicht berechtigt war, irgendwelche rechtsverbindlichen Erklärungen (offenbar gemeint: über das Fehlen mitgemieteter Gegenstände) abzugeben, kommt somit keine Bedeutung zu. Daß der Beklagte nach dem 26. Jänner 1984, obwohl rechtlich dazu nicht verpflichtet, an der Tür des Kioskes ein anderes Schloß angebracht und den dazu passenden Schlüssel dem Kläger übersandt hat, um ihn zur Übernahme zu bewegen, kann nicht zu seinen Lasten dahin ausgelegt werden, daß damit der Annahmeverzug des Klägers beseitigt worden wäre. Die Frage, ob der Beklagte selbst allenfalls - wie die Revision ausführt - Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Schlüsselübergabe vom Jänner 1984 hatte, ist rechtlich unerheblich.
Die Revision mußte demgemäß erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.