Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten dessen Absätze 2 und 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Zweck dieser Sonderregelung ist, die in den Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (RIS-Justiz RS0120190). Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts (RIS-Justiz RS0046440 [T1]). Auch hier hängt vom Ausgang des Verfahrens die Räumungsverpflichtung der Kläger ab (vgl auch RIS-Justiz RS0046440 [T4]; vgl weiters 1 Ob 508/95 und 1 Ob 1/97x, in welchen Entscheidungen sowohl das Berufungsgericht als auch der Oberste Gerichtshof die Revision im Zusammenhang mit dem Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs trotz des unter der damaligen Wertgrenze von 50.000 S gemäß § 502 ZPO idF BGBl 1989/343 liegenden Streitwerts nicht als jedenfalls unzulässig angesehen und die ordentliche Revision zugelassen haben).Gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gelten dessen Absätze 2 und 3 nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Zweck dieser Sonderregelung ist, die in den Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (RIS-Justiz RS0120190). Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts (RIS-Justiz RS0046440 [T1]). Auch hier hängt vom Ausgang des Verfahrens die Räumungsverpflichtung der Kläger ab vergleiche auch RIS-Justiz RS0046440 [T4]; vergleiche weiters 1 Ob 508/95 und 1 Ob 1/97x, in welchen Entscheidungen sowohl das Berufungsgericht als auch der Oberste Gerichtshof die Revision im Zusammenhang mit dem Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs trotz des unter der damaligen Wertgrenze von 50.000 S gemäß Paragraph 502, ZPO in der Fassung BGBl 1989/343 liegenden Streitwerts nicht als jedenfalls unzulässig angesehen und die ordentliche Revision zugelassen haben).
Es liegt somit ein Fall gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor.Es liegt somit ein Fall gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor.
Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Bewertungsausspruchs gemäß § 500 Abs 2 ZPO bestehen daher nicht (3 Ob 269/00f; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 500 Rz 8 aE), weshalb der dennoch vorgenommene Ausspruch des Berufungsgerichts unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0042294).Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Bewertungsausspruchs gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO bestehen daher nicht (3 Ob 269/00f; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 500, Rz 8 aE), weshalb der dennoch vorgenommene Ausspruch des Berufungsgerichts unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0042294).
Ebenso liegt kein Fall einer möglichen nachträglichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 iVm § 502 Abs 3 ZPO vor.Ebenso liegt kein Fall einer möglichen nachträglichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vor.
Das Berufungsgericht hätte vielmehr gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprechen müssen, ob die Revision wegen Vorliegens einer Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.Das Berufungsgericht hätte vielmehr gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aussprechen müssen, ob die Revision wegen Vorliegens einer Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei.
Eine Zurückstellung der Akten an das Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruchs kann aber unterbleiben, da der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch ohnehin nicht gebunden wäre (RIS-Justiz RS0042438 [T11]).
Weder der Antrag gemäß § 508 ZPO noch die Revision zeigen erhebliche Rechtsfragen auf, zumal lediglich bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeiten und Verfahrensmängel releviert werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0042963).Weder der Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO noch die Revision zeigen erhebliche Rechtsfragen auf, zumal lediglich bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeiten und Verfahrensmängel releviert werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0042963).