Rechtssatz RS0046440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046440
Entscheidungsdatum
06.07.2011
Norm
JN idF ZPNov 1983 §49 Abs2 Z5
JN idF ZPNov 1983 §83 Abs1
Rechtssatz
Seit der ZPNov 1983 gehören alle im § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts.Seit der ZPNov 1983 gehören alle im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 623/90
Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 623/90
Veröff: WoBl 1991,67
- 6 Ob 631/91
Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 631/91
Veröff: EvBl 1993,132 (Call)
- 5 Ob 1110/92
Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 1110/92
Auch
- 5 Ob 109/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 109/94
Auch; nur: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjekts. (T1)
- 4 Ob 2231/96h
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2231/96h
Auch; nur: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Die Klägerin stützt ihr Feststellungsbegehren auf die Ungültigkeit des auch in ihrem Namen, jedoch ohne ihre Zustimmung abgeschlossenen Bestandvertrages. Die Rechtssache ist somit als Streitigkeit über das Bestehen eines Bestandvertrages im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren. (T3)
- 5 Ob 35/05s
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 35/05s
Auch; Beisatz: Für eine Klage, mit der die Gültigkeit eines Vergleichs über Ansprüche aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses bekämpft wird, besteht jedenfalls dann Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs (auch) aus materiellrechtlichen, die Beurteilung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag erfordernden Gründen geltend gemacht wird. (T4)
- 2 Ob 171/09z
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 171/09z
nur T1
- 3 Ob 120/11k
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 120/11k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046440
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00623_9000000_001