Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** und 2. Dr. G*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwalt GmbH in Wien, und 2. L***** OHG, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 45.022,65 EUR sA, über den Antrag der klagenden Parteien auf Nichtigerklärung, in eventu Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 6. Juli 2011, AZ 3 Ob 120/11k, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 6. Juli 2011, AZ 3 Ob 120/11k, hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29. März 2011, GZ 7 R 166/10y-19, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 6. Juli 2011, AZ 3 Ob 120/11k, hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29. März 2011, GZ 7 R 166/10y-19, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Nichtigerklärung des Beschlusses (weil das Gericht mangels Verstärkung nach § 8 OGHG unrichtig besetzt war), in eventu auf Berichtigung des Beschlusses in Richtung einer Zulassung der Revision und Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung.Dagegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Nichtigerklärung des Beschlusses (weil das Gericht mangels Verstärkung nach Paragraph 8, OGHG unrichtig besetzt war), in eventu auf Berichtigung des Beschlusses in Richtung einer Zulassung der Revision und Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Diesem Ansinnen der Kläger steht entgegen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen weder im innerstaatlichen Instanzenzug noch durch ihn selbst überprüfbar sind; durch die Entscheidung wird die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig geklärt (1 Ob 287/01i; RIS-Justiz RS0116215, RS0117577).Diesem Ansinnen der Kläger steht entgegen, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen weder im innerstaatlichen Instanzenzug noch durch ihn selbst überprüfbar sind; durch die Entscheidung wird die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig geklärt (1 Ob 287/01i; RIS-Justiz RS0116215, RS0117577).
Ein Fall des § 522 ZPO liegt nicht vor. Mit dem Antrag auf Berichtigung streben die Kläger auch keine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 6. Juli 2011 im Rahmen der Möglichkeiten des § 419 Abs 1 ZPO an; vielmehr bekämpfen sie diese Entscheidung inhaltlich nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs - wie bereits ausgeführt - nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der Antrag als absolut unzulässig und ist daher zurückzuweisen.Ein Fall des Paragraph 522, ZPO liegt nicht vor. Mit dem Antrag auf Berichtigung streben die Kläger auch keine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 6. Juli 2011 im Rahmen der Möglichkeiten des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO an; vielmehr bekämpfen sie diese Entscheidung inhaltlich nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs - wie bereits ausgeführt - nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der Antrag als absolut unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00120.11K.1012.000
Dokumentnummer
JJT_20111012_OGH0002_0030OB00120_11K0000_000