Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Es kann zwar die Meinung der Revisionsrekurswerberin nicht geteilt werden, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergäbe sich aus § 81 Abs. 1 JN. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gehören nämlich nur solche Klagen, durch die ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt. Nach ständiger, auch noch jüngst vom Obersten Gerichtshof geteilter Meinung (JBl. 1988, 323), von der abzugehen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, muß das dingliche Recht Klagegegenstand und nicht nur Klagegrund sein. Hieraus folgt, daß die örtliche Zuständigkeit einer nur auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer (zB. Hausbesetzer) nicht auf § 81 JN gestützt werden kann, weil das dingliche Recht (Eigentum) nur Klagegrund ist. Insofern kann der herrschenden zweitinstanzlichen Rechtsprechung (MietSlg. 31.626/23; 32.623 uva; zuletzt 39.719), die auch von der Lehre geteilt wird (Fasching, Komm I 414), gefolgt werden, daß dann, wenn das dingliche Recht als solches unbestritten ist, wie bei der gegen einen titellosen Benützer gerichteten Räumungsklage, für die Anwendung des § 81 JN kein Raum ist.Es kann zwar die Meinung der Revisionsrekurswerberin nicht geteilt werden, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergäbe sich aus Paragraph 81, Absatz eins, JN. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gehören nämlich nur solche Klagen, durch die ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt. Nach ständiger, auch noch jüngst vom Obersten Gerichtshof geteilter Meinung (JBl. 1988, 323), von der abzugehen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, muß das dingliche Recht Klagegegenstand und nicht nur Klagegrund sein. Hieraus folgt, daß die örtliche Zuständigkeit einer nur auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer (zB. Hausbesetzer) nicht auf Paragraph 81, JN gestützt werden kann, weil das dingliche Recht (Eigentum) nur Klagegrund ist. Insofern kann der herrschenden zweitinstanzlichen Rechtsprechung (MietSlg. 31.626/23; 32.623 uva; zuletzt 39.719), die auch von der Lehre geteilt wird (Fasching, Komm römisch eins 414), gefolgt werden, daß dann, wenn das dingliche Recht als solches unbestritten ist, wie bei der gegen einen titellosen Benützer gerichteten Räumungsklage, für die Anwendung des Paragraph 81, JN kein Raum ist.
Zu prüfen bleibt aber, ob das angerufene Gericht nicht nach § 83 Abs. 1 JN örtlich zuständig ist. Danach gehören seit der ZPONov 1983 alle im § 49 Abs. 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Zu den dort bezeichneten Streitigkeiten gehören aber nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern ausdrücklich auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Aufhebung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Die vorher bestandene Ausnahme - sofern dieselbe weder das Bestehen eines solchen Vertrages (noch - was hier nicht interessiert - die Bezahlung des Zinses) betrifft - wurde fallengelassen. Dadurch sollte der nicht wünschenswerten Kompetenzzersplitterung entgegengewirkt werden, um im Ergebnis fruchtlose Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (RV 669 BlgNR 15. GP, 33 iVm 26 und 31; JA 1337 BlgNR 15. GP, 4); die WGN 1989 zeigt dieselbe Tendenz (JA 991 BlgNR 17. GP, 62).Zu prüfen bleibt aber, ob das angerufene Gericht nicht nach Paragraph 83, Absatz eins, JN örtlich zuständig ist. Danach gehören seit der ZPONov 1983 alle im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Zu den dort bezeichneten Streitigkeiten gehören aber nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern ausdrücklich auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Aufhebung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Die vorher bestandene Ausnahme - sofern dieselbe weder das Bestehen eines solchen Vertrages (noch - was hier nicht interessiert - die Bezahlung des Zinses) betrifft - wurde fallengelassen. Dadurch sollte der nicht wünschenswerten Kompetenzzersplitterung entgegengewirkt werden, um im Ergebnis fruchtlose Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. GP, 33 in Verbindung mit 26 und 31; JA 1337 BlgNR 15. GP, 4); die WGN 1989 zeigt dieselbe Tendenz (JA 991 BlgNR 17. GP, 62).
Bei der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 JN ist nach unbestrittener Ansicht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung von den Angaben des Klägers in der Klage auszugehen (MGA ZPO14 § 41 JN/12).Bei der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit nach Paragraph 41, Absatz eins, JN ist nach unbestrittener Ansicht gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung von den Angaben des Klägers in der Klage auszugehen (MGA ZPO14 Paragraph 41, JN/12).
Der Kläger bringt ausdrücklich vor, die Erst- und Zweitbeklagte hätten Mietverträge, diese seien aber nicht rechtswirksam geworden, weil die notwendige Zustimmung aller Miteigentümer fehle; mangels eines gültigen Titels hätten die Beklagten daher die Wohnung zu räumen. Damit bringt er selbst die Frage der Gültigkeit der Bestandverträge ins Spiel. Solche Streitigkeiten fallen nunmehr - seit der ZPONov. 1983 - in die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes der gelegenen Sache. Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten darf § 83 Abs. 1 JN iVm § 49 Abs. 2 Z 5 JN nicht entschränkend dahin ausgelegt werden, daß darunter nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandverhältnisses fallen; darunter fällt auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjektes. Dies kann nicht mit dem Hinweis abgetan werden, das Bestehen des Bestandverhältnisses sei nur Vorfrage; denn eine Feststellungsklage ist nur solange zulässig, als keine Leistungsklage erhoben werden kann (MGA ZPO14 § 228/281 ff). Kann mangels wirksamen Titels bereits Leistungsklage - nämlich das Räumungsbegehren - erhoben werden, hätte dies zur Folge, daß die beabsichtigte und begrüßenswerte Konzentration aller Bestandfragen bei einem spezialisierten Gericht (bzw. Gerichtsabteilung) nicht erreicht wird.Der Kläger bringt ausdrücklich vor, die Erst- und Zweitbeklagte hätten Mietverträge, diese seien aber nicht rechtswirksam geworden, weil die notwendige Zustimmung aller Miteigentümer fehle; mangels eines gültigen Titels hätten die Beklagten daher die Wohnung zu räumen. Damit bringt er selbst die Frage der Gültigkeit der Bestandverträge ins Spiel. Solche Streitigkeiten fallen nunmehr - seit der ZPONov. 1983 - in die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes der gelegenen Sache. Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten darf Paragraph 83, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN nicht entschränkend dahin ausgelegt werden, daß darunter nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandverhältnisses fallen; darunter fällt auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjektes. Dies kann nicht mit dem Hinweis abgetan werden, das Bestehen des Bestandverhältnisses sei nur Vorfrage; denn eine Feststellungsklage ist nur solange zulässig, als keine Leistungsklage erhoben werden kann (MGA ZPO14 Paragraph 228 /, 281, ff). Kann mangels wirksamen Titels bereits Leistungsklage - nämlich das Räumungsbegehren - erhoben werden, hätte dies zur Folge, daß die beabsichtigte und begrüßenswerte Konzentration aller Bestandfragen bei einem spezialisierten Gericht (bzw. Gerichtsabteilung) nicht erreicht wird.
Die vom Obersten Gerichtshof in der noch zum alten Recht (vor der ZPONov. 1983) ergangenen Entscheidung vom 5.5.1983, 7 Ob 599/83 (MietSlg. 35.729), zu einem vergleichbaren Sachverhalt geäußerte gegenteilige Ansicht kann infolge der geänderten Rechtslage nicht aufrechterhalten werden.
Hieraus folgt, daß nach den hier maßgeblichen Klageangaben das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, so daß die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben sind und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.