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Entscheidung 5 Ob 1110/92×

Entscheidung 5 Ob 1110/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1110/92

Entscheidungsdatum

02.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karl M.A*****, Pensionist, ***** Wien, K*****gasse 2/17, vertreten durch Dr.Eva K*****, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Genoveva K*****, Pensionistin, ***** Wien, K*****gasse 2/9, vertreten durch Dr.Ingeborg Reuterer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung eines Garagenplatzes, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1992, GZ 48 R 365/92-32, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5.Februar 1992, GZ 43 C 174/90-25, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Unterbleiben eines Bewertungsausspruches damit begründet, daß über eine Bestandstreitigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO entschieden wurde. Dem ist nicht zu folgen.

Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof an prozessual unzulässige Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist (Arb 8.033; MietSlg 18.677 ua; Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f). Das hat auch dann zu gelten, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruches in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1830). Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflußnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt vergleiche MietSlg 9.916), sodaß ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit jedoch unumgänglichen Bewertungsausspruches aufgetragen werden kann vergleiche 2 Ob 105/59; 1 Ob 246/60).

In der Sache selbst sieht Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO die streitwertunabhängige Revision nur für Streitigkeiten aus den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN aufgezählten Bestand- und genossenschaftlichen Nutzungsverträgen vor, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrages entschieden wird. Mit dieser bewußten Anlehnung an den seit jeher gebräuchlichen Begriff der Bestandstreitigkeit wollte der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 das Entstehen neuer Abgrenzungsprobleme vermeiden und an der Regel festhalten, daß wie bisher an das Vorliegen eines Bestandvertrages angeknüpft werden soll. Voraussetzung für die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, auf die wiederum Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO verweist, ist daher grundsätzlich, daß ein Streit zwischen den Parteien eines Bestandvertrages zu entscheiden ist (MietSlg 36.728; EvBl 1992/44).

Räumungsklagen sind folgerichtig nach jahrzehntelang beachteten Judikaturgrundsätzen nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (MietSlg 16.639; MietSlg 30.648; JBl 1980, 103; MietSlg 35.729 ua; vergleiche Fasching römisch eins, 302 f). Seitdem auch Streitigkeiten über das Bestehen eines Bestandvertrages in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, werden zwar auch Leistungsansprüche aus dem behaupteten Nichtzustandekommen eines Bestandverhältnisses dem Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zugeordnet (WoBl 1991, 67/55; RZ 1992, 289/94; 6 Ob 631/91), doch muß in allen diesen Fällen der Zusammenhang mit dem Problem des Bestehens eines Bestandverhältnisses gewahrt sein.

Noch nicht ausdiskutiert ist, ob sich die den Bezirksgerichten durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 zugewiesene Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrages als Hauptfrage (so offensichtlich Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 249 und 1887/1) oder bloß als Vorfrage stellen muß vergleiche WoBl 1991, 67/55; RZ 1992, 289/94; 6 Ob 631/91; vergleiche auch EvBl 1992/44). Selbst jene Entscheidungen, in denen eine Bestandstreitigkeit schon wegen der strittigen Vorfrage des Bestehens eines Bestandverhältnisses angenommen wurde, gehen jedoch davon aus, daß die Behauptungen des Klägers eine derartige Klarstellung erforderten.

Tatsächlich ist bei der Zuständigkeitsprüfung von den Behauptungen des Klägers auszugehen (MietSlg 28.545; JBl 1980, 211; WoBl 1991, 67/55; RZ 1992, 289/94 ua). Einen Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten läßt die Judikatur in diesem Zusammenhang nur dann zu, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann vergleiche SZ 18/61; JBl 1980, 103). Gleiches hat - schon wegen der Verweisung auf den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN - für die Frage zu gelten, ob der in Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt vergleiche MietSlg 15.634; MietSlg 22.628; MietSlg 28.609; SZ 53/137 ua; Fasching, Ergänzungsband, 71; abw. nur 7 Ob 1577/91).

Im gegenständlichen Fall hat der Kläger sein Räumungsbegehren auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe (in ihrer Eigenschaft als Mit- und Wohnungseigentümerin) mit dem seinerzeitigen Verwalter der Wohnungseigentumsanlage eine jederzeit widerrufliche, jetzt vom Kläger tatsächlich widerrufene Benützungsvereinbarung über den streitgegenständlichen PKW-Abstellplatz in der an sich der allgemeinen Benützung dienenden Garage abgeschlossen. Ein derartiges Benützungsverhältnis, das - nach dem Klagsvorbringen völlig unzweifelhaft - aus dem Miteigentumsrecht der Beklagten abgeleitet wird, ist kein Bestandvertrag (Fasching römisch eins, 302 f), weshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes keine Bestandstreitigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO vorliegt. Auch die Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz 2, JN kommt hier nicht zur Anwendung (AnwBl 1992, 674 mwN).

Anmerkung

E34238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01110.92.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19930202_OGH0002_0050OB01110_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042310 Rechtssatz 02.02.1993Zivilrecht
Es besteht für den OGH keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruches in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die …
RS0042360 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des § 560 ZPO Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. Für die Beurteilung der Zulässigke …
RS0042410 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Unanfechtbarkeit der Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO.
RS0042489 Rechtssatz 11.03.1959Zivilrecht
Auftrag des OGH an OLG, im Berufungsurteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 10000,-- übersteigt, obwohl das Berufungsgericht von einer Bewertung im Hinblick auf § 502 Abs 5 ZPO ausdrücklich abgesehen hatte.
RS0042931 Rechtssatz 02.02.1993Zivilrecht
Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren auf eine mit einer Miteigentümerin und Wohnungseigentümerin abgeschlossene, jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung über einen Personenkraftwagenabstellplatz in der der allgemeinen Benützung dienenden Garage, l …
RS0043003 Rechtssatz 02.02.1993Zivilrecht
Für die Frage, ob der in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn d …
RS0046440 Rechtssatz 13.09.1990Zivilrecht
Seit der ZPNov 1983 gehören alle im § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bes …
RS0046778 Rechtssatz 24.10.1978Zivilrecht
Die Prüfung der Zuständigkeitsfrage hat grundsätzlich auf der Grundlage der Klagsbehauptungen und nicht der Einwendungen der beklagten Partei zu erfolgen.
RS0046865 Rechtssatz 23.01.1964Zivilrecht
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerich …