4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag der Kläger mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels aber nicht aufzuzeigen:4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist; das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag der Kläger mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels aber nicht aufzuzeigen:
5. Eine bereits vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit sowie Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann der Kläger grundsätzlich nicht mehr erfolgreich zum Gegenstand seines Revisionsrekurses machen (RIS-Justiz RS0042981 [T 2]; RS0042963 [T 32]; RS0043405 [T 32]; EF 105.972; EF 105.973 je mwN).
6. Seit der ZVN 1983 fallen unter die gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Dadurch wollte der Gesetzgeber einer Kompetenzzersplitterung entgegenwirken, fruchtlose Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden (RV 669 BlgNR 15. GP 33 iVm 26 und 31; JA 1337 BlgNR 15. GP 4; 4 Ob 2231/96h = RZ 1997/53, 173 = MietSlg 48.565) und es sollte die Konzentration aller Bestandfragen bei einem spezialisierten Gericht (bzw Gerichtsabteilung) erreicht werden (vgl 8 Ob 623/90 = MietSlg 42.485 = WoBl 1991/55).6. Seit der ZVN 1983 fallen unter die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Dadurch wollte der Gesetzgeber einer Kompetenzzersplitterung entgegenwirken, fruchtlose Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 33 in Verbindung mit 26 und 31; JA 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 4; 4 Ob 2231/96h = RZ 1997/53, 173 = MietSlg 48.565) und es sollte die Konzentration aller Bestandfragen bei einem spezialisierten Gericht (bzw Gerichtsabteilung) erreicht werden vergleiche 8 Ob 623/90 = MietSlg 42.485 = WoBl 1991/55).
7. Schon vor dieser Erweiterung des Zuständigkeitstatbestandes durch die ZVN 1983 war der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass auch die Klage aus einer Vereinbarung der Vertragsparteien betreffend Ansprüche aus dem Bestandvertrag in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts falle (2 Ob 198/37 = ZBl 1938/274) und er hat dies auch ausdrücklich für den Streit über die Gültigkeit eines Vergleichs bejaht, der (ua) aus Anlass der Beendigung eines Pachtverhältnisses übernommene Verpflichtungen zum Gegenstand hatte (2 Ob 237/53 = MietSlg 3531). An dieser Rechtsprechung, gegen die der Kläger keine substanziellen Einwände vorzutragen vermag, ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten:
8. Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vergleichs waren die Aufteilung des Kautionssparbuchs und die Generalbereinigung aller anhängigen bestandrechtlichen Streitigkeiten. Der Vergleich ist damit eine Vereinbarung über die wechselseitigen Ansprüche aus dem Bestandverhältnis, sodass unmittelbar daraus abgeleitete Begehren jedenfalls dem Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 5 JN unterliegen würden. Dass der Kläger hier die Feststellung begehrt, er habe diesen Vergleich wirksam widerrufen bzw dieser sei nicht rechtswirksam zustandegekommen, vermag an dieser Zuständigkeitsbeurteilung nichts ändern. Die - vom Kläger übernommene - Ansicht Simottas (in Fasching I² § 49 JN Rz 82), die Gültigkeit eines solchen Vergleichs habe „prozessual" nicht das Geringste mit dem Bestehen bzw den Nachwirkungen des Bestandvertrags zu tun und das Vorliegen des Bestandvertrags bzw eines aus diesem resultierenden Anspruchs werde in eine solchen Prozess nicht geprüft, wird gerade durch den vorliegenden Fall widerlegt. Der Vergleich selbst ist jedenfalls unmittelbare „Nachwirkung" des Bestandverhältnisses und regelt die aus dessen Beendigung resultierende Rechtslage. In dem der Kläger jedenfalls auch die materiellrechtliche Unwirksamkeit des Vergleichs mit der Behauptung geltend macht, der Beklagte habe ihm Unterlagen über die Mietzinsbildung vorenthalten und betreffend den Wert mitvermieteter Einrichtigungsgegenstände vorsätzlich getäuscht, sind hier auch unmittelbar aus dem Bestandvertrag resultierende wechselseitige Verpflichtungen zu beurteilende Grundlagen der Vergleichsanfechtung. Für eine Klage, mit der die Gültigkeit eines Vergleichs über Ansprüche aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses bekämpft wird, besteht jedenfalls dann Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN, wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs (auch) aus materiellrechtlichen, die Beurteilung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag erfordernden Gründen geltend gemacht wird. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.8. Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vergleichs waren die Aufteilung des Kautionssparbuchs und die Generalbereinigung aller anhängigen bestandrechtlichen Streitigkeiten. Der Vergleich ist damit eine Vereinbarung über die wechselseitigen Ansprüche aus dem Bestandverhältnis, sodass unmittelbar daraus abgeleitete Begehren jedenfalls dem Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN unterliegen würden. Dass der Kläger hier die Feststellung begehrt, er habe diesen Vergleich wirksam widerrufen bzw dieser sei nicht rechtswirksam zustandegekommen, vermag an dieser Zuständigkeitsbeurteilung nichts ändern. Die - vom Kläger übernommene - Ansicht Simottas (in Fasching I² Paragraph 49, JN Rz 82), die Gültigkeit eines solchen Vergleichs habe „prozessual" nicht das Geringste mit dem Bestehen bzw den Nachwirkungen des Bestandvertrags zu tun und das Vorliegen des Bestandvertrags bzw eines aus diesem resultierenden Anspruchs werde in eine solchen Prozess nicht geprüft, wird gerade durch den vorliegenden Fall widerlegt. Der Vergleich selbst ist jedenfalls unmittelbare „Nachwirkung" des Bestandverhältnisses und regelt die aus dessen Beendigung resultierende Rechtslage. In dem der Kläger jedenfalls auch die materiellrechtliche Unwirksamkeit des Vergleichs mit der Behauptung geltend macht, der Beklagte habe ihm Unterlagen über die Mietzinsbildung vorenthalten und betreffend den Wert mitvermieteter Einrichtigungsgegenstände vorsätzlich getäuscht, sind hier auch unmittelbar aus dem Bestandvertrag resultierende wechselseitige Verpflichtungen zu beurteilende Grundlagen der Vergleichsanfechtung. Für eine Klage, mit der die Gültigkeit eines Vergleichs über Ansprüche aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses bekämpft wird, besteht jedenfalls dann Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs (auch) aus materiellrechtlichen, die Beurteilung der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag erfordernden Gründen geltend gemacht wird. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.