Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig. Entgegen der Annahme in 8 Ob 2028/96k will der Revisionsrekurswerber erkennbar eine Entscheidung über seinen Antrag nach § 230 a ZPO erst nach rechtskräftiger Erledigung des Unzuständigkeitsstreites. Daher ist die Beschwer aufrecht geblieben. Der Revisionsrekurs ist hingegen nicht berechtigt.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig. Entgegen der Annahme in 8 Ob 2028/96k will der Revisionsrekurswerber erkennbar eine Entscheidung über seinen Antrag nach Paragraph 230, a ZPO erst nach rechtskräftiger Erledigung des Unzuständigkeitsstreites. Daher ist die Beschwer aufrecht geblieben. Der Revisionsrekurs ist hingegen nicht berechtigt.
Seit der ZVN 1983 fallen unter die gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Dadurch wollte der Gesetzgeber einer Kompetenzzersplitterung entgegenwirken, um im Ergebnis fruchtlose Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden (RV 669 BlgNR 15. GP 33 in Verbindung mit 26 und 31; JA 1337 BlgNR 15.GP 4).Seit der ZVN 1983 fallen unter die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vor die Bezirksgerichte gehörenden Streitigkeiten nicht nur alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen, sondern auch Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge und die Nachwirkungen hieraus. Dadurch wollte der Gesetzgeber einer Kompetenzzersplitterung entgegenwirken, um im Ergebnis fruchtlose Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 33 in Verbindung mit 26 und 31; JA 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 4).
Bei der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit nach § 41 Abs 1 JN ist von den Angaben des Klägers auszugehen (Fasching, LB2 Rz 227; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 41; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 519; WoBl 1991/55; RZ 1992/94).Bei der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit nach Paragraph 41, Absatz eins, JN ist von den Angaben des Klägers auszugehen (Fasching, LB2 Rz 227; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 41,; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 519; WoBl 1991/55; RZ 1992/94).
Die Klägerin bringt vor, daß sich der zweite Miteigentümer Hausverwaltervollmacht anmaße und Bestandverträge auch namens des weiteren Miteigentümers (nunmehr auch in ihrem Namen) abschließe, obwohl ihm niemals Vollmacht erteilt worden sei. Er habe mit dem Beklagten einen Mietvertrag abgeschlossen, der jedoch mangels Zustimmung der Klägerin nicht wirksam zustande gekommen sei.
Die Rechtsprechung, wonach eine Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN dann ausscheidet, wenn schon nach dem Klagevorbringen ein Bestandvertrag verneint wird (Miet 46.590) ist, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Während in diesen Fällen titelloser Benutzung der Abschluß eines Bestandvertrages an sich verneint wurde, stützt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auf die Ungültigkeit des auch in ihrem Namen, jedoch ohne ihre Zustimmung abgeschlossenen Bestandvertrages. Die Rechtssache ist somit als Streitigkeit über das Bestehen eines Bestandvertrages im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren (vgl 8 Ob 623/90 = WoBl 1991/55, worin der Oberste Gerichtshof den Gerichtsstand nach § 49 Abs 2 Z 5 JN für die Räumungsklage eines Minderheitseigentümers, der dem Bestandvertrag nicht zugestimmt hatte, bejahte).Die Rechtsprechung, wonach eine Eigenzuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN dann ausscheidet, wenn schon nach dem Klagevorbringen ein Bestandvertrag verneint wird (Miet 46.590) ist, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Während in diesen Fällen titelloser Benutzung der Abschluß eines Bestandvertrages an sich verneint wurde, stützt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auf die Ungültigkeit des auch in ihrem Namen, jedoch ohne ihre Zustimmung abgeschlossenen Bestandvertrages. Die Rechtssache ist somit als Streitigkeit über das Bestehen eines Bestandvertrages im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu qualifizieren vergleiche 8 Ob 623/90 = WoBl 1991/55, worin der Oberste Gerichtshof den Gerichtsstand nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN für die Räumungsklage eines Minderheitseigentümers, der dem Bestandvertrag nicht zugestimmt hatte, bejahte).
Ob die Klägerin als "Partei des Bestandverhältnisses" (siehe Miet 39.721 ua) anzusehen ist, richtet sich nach dem Klagevorbringen. Die Klägerin bezieht sich mehrfach darauf, daß sich der Vater des Beklagten Hausverwaltervollmacht anmaße, namens der Miteigentumsgemeinschaft Bestandverträge abschließe und Bestandzinse kassiere, wobei sie in diesem Zusammenhang auch den mit dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag nennt. Ihr Vorbringen macht daher deutlich, daß der Vater des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig geworden sei und den Bestandvertrag in ihrem Namen, jedoch ohne Vollmacht abgeschlossen habe. Indem sie nun die Feststellung des Nichtbestehens eines auch in ihrem Namen geschlossenen Bestandvertrages begehrt, ist sie selbst auch als Partei dieses - von ihr in seiner Gültigkeit bestrittenen - Bestandvertrages anzusehen. Darauf, ob sie mit ihrem Standpunkt durchdringt, kann es für die Frage der Zuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 ZPO nicht ankommen, da somit Streitigkeiten über das Nichtbestehen niemals unter diese Bestimmung fielen. Der Gesetzgeber wollte aber auch diese vor der ZVN 1983 aus der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes ausgenommenen Streitigkeiten in § 49 Abs 2 Z 5 JN einbeziehen.Ob die Klägerin als "Partei des Bestandverhältnisses" (siehe Miet 39.721 ua) anzusehen ist, richtet sich nach dem Klagevorbringen. Die Klägerin bezieht sich mehrfach darauf, daß sich der Vater des Beklagten Hausverwaltervollmacht anmaße, namens der Miteigentumsgemeinschaft Bestandverträge abschließe und Bestandzinse kassiere, wobei sie in diesem Zusammenhang auch den mit dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag nennt. Ihr Vorbringen macht daher deutlich, daß der Vater des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätig geworden sei und den Bestandvertrag in ihrem Namen, jedoch ohne Vollmacht abgeschlossen habe. Indem sie nun die Feststellung des Nichtbestehens eines auch in ihrem Namen geschlossenen Bestandvertrages begehrt, ist sie selbst auch als Partei dieses - von ihr in seiner Gültigkeit bestrittenen - Bestandvertrages anzusehen. Darauf, ob sie mit ihrem Standpunkt durchdringt, kann es für die Frage der Zuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO nicht ankommen, da somit Streitigkeiten über das Nichtbestehen niemals unter diese Bestimmung fielen. Der Gesetzgeber wollte aber auch diese vor der ZVN 1983 aus der Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes ausgenommenen Streitigkeiten in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN einbeziehen.
Der weitere Passus der Klage, der Vater des Beklagten nenne im Mietvertrag nur sich allein als Hauseigentümer und Vermieter, kann an diesem Verständnis der Klage nichts ändern, ergibt sich doch aus dem gesamten Sinnzusammenhang dieses Absatzes, in dem die Klägerin dem Vater des Beklagten vorwirft, er finde es nicht einmal der Mühe wert, das Miteigentumsverhältnis oder gar den weiteren Miteigentümer zu erwähnen, geschweige denn berufe er sich auf eine Vollmacht, keinesfalls, daß sie von ihrem davor erstatteten Vorbringen abgehen und nunmehr behaupten wollte, der Vater des Beklagten habe den Bestandvertrag nur im eigenen Namen abgeschlossen (vgl § 837 letzter Satz ABGB). Nach dem Sinnzusammenhang dient dieser Absatz vielmehr einer Komplettierung der gegen den Vater des Beklagten erhobenen Vorwürfe.Der weitere Passus der Klage, der Vater des Beklagten nenne im Mietvertrag nur sich allein als Hauseigentümer und Vermieter, kann an diesem Verständnis der Klage nichts ändern, ergibt sich doch aus dem gesamten Sinnzusammenhang dieses Absatzes, in dem die Klägerin dem Vater des Beklagten vorwirft, er finde es nicht einmal der Mühe wert, das Miteigentumsverhältnis oder gar den weiteren Miteigentümer zu erwähnen, geschweige denn berufe er sich auf eine Vollmacht, keinesfalls, daß sie von ihrem davor erstatteten Vorbringen abgehen und nunmehr behaupten wollte, der Vater des Beklagten habe den Bestandvertrag nur im eigenen Namen abgeschlossen vergleiche Paragraph 837, letzter Satz ABGB). Nach dem Sinnzusammenhang dient dieser Absatz vielmehr einer Komplettierung der gegen den Vater des Beklagten erhobenen Vorwürfe.
Die Voraussetzungen des Gerichtsstandes nach § 49 Abs 2 Z 5 JN sind daher nach dem Inhalt der Klage gegeben.Die Voraussetzungen des Gerichtsstandes nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN sind daher nach dem Inhalt der Klage gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründen sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründen sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.