Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug jedenfalls unzulässig ist.
Gemäß § 230 a ZPO kann der Kläger dann, wenn das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen hat, ohne daß er Gelegenheit hatte, nach § 261 Abs 6 ZPO einen Überweisungsantrag zu stellen, binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht beantragen. In diesem Fall hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn das andere Gericht nicht offenbar unzuständig ist. Gegen den Überweisungsbeschluß ist mit Ausnahme eines Kostenrekurses kein Rechtsmittel mehr zulässig.Gemäß Paragraph 230, a ZPO kann der Kläger dann, wenn das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen hat, ohne daß er Gelegenheit hatte, nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einen Überweisungsantrag zu stellen, binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht beantragen. In diesem Fall hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn das andere Gericht nicht offenbar unzuständig ist. Gegen den Überweisungsbeschluß ist mit Ausnahme eines Kostenrekurses kein Rechtsmittel mehr zulässig.
Die oberstgerichtliche Rechtsprechung (JBl 1985, 371 ua) läßt, gebilligt von der Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 217; Rechberger, Komm ZPO Rz 5 zu § 230 a ZPO; näheres Simotta, JBl 1988, 359, 423), - trotz des an sich weitgehend identischen Wortlautes anders als nach § 261 Abs 6 ZPO - die Kumulierung von Rekurs und Überweisungsantrag gemäß § 230 a ZPO und eine Reihung der Erledigung der Rechtsbehelfe durch den Kläger zu, hält aber nach Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht die Stellung eines Überweisungsantrages nicht mehr für zulässig, weil ein solcher schon nach dem erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß möglich gewesen wäre (EvBl 1985/17; die gegenteilige Meinung Schalichs, ÖJZ 1983, 259 wurde nicht übernommen).Die oberstgerichtliche Rechtsprechung (JBl 1985, 371 ua) läßt, gebilligt von der Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 217; Rechberger, Komm ZPO Rz 5 zu Paragraph 230, a ZPO; näheres Simotta, JBl 1988, 359, 423), - trotz des an sich weitgehend identischen Wortlautes anders als nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO - die Kumulierung von Rekurs und Überweisungsantrag gemäß Paragraph 230, a ZPO und eine Reihung der Erledigung der Rechtsbehelfe durch den Kläger zu, hält aber nach Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht die Stellung eines Überweisungsantrages nicht mehr für zulässig, weil ein solcher schon nach dem erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß möglich gewesen wäre (EvBl 1985/17; die gegenteilige Meinung Schalichs, ÖJZ 1983, 259 wurde nicht übernommen).
Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls - und nicht nur mangels erheblicher Rechtsfrage (fehlender Beschwer) - unzulässig; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen, weil insofern keine endgültige Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen vorliegt; das Verfahren wird beim Gericht, an das überwiesen wird, fortgesetzt.Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach Paragraph 230, a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls - und nicht nur mangels erheblicher Rechtsfrage (fehlender Beschwer) - unzulässig; Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen, weil insofern keine endgültige Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen vorliegt; das Verfahren wird beim Gericht, an das überwiesen wird, fortgesetzt.
Im übrigen widerspräche eine weitere Anfechtungsmöglichkeit auch der mit der Neueinführung des § 230 a ZPO beabsichtigten Tendenz des Gesetzgebers, Zuständigkeitsstreitigkeiten einzudämmen.Im übrigen widerspräche eine weitere Anfechtungsmöglichkeit auch der mit der Neueinführung des Paragraph 230, a ZPO beabsichtigten Tendenz des Gesetzgebers, Zuständigkeitsstreitigkeiten einzudämmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.