Rechtssatz RS0099922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099922
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Rechtssatz
Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, jedenfalls unzulässig.Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach Paragraph 230, a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 2028/96k
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 Ob 2028/96k
- 4 Ob 2377/96d
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2377/96d
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen ist, wurde offen gelassen. (T1)
- 4 Ob 2379/96y
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2379/96y
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 2386/96f
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2386/96f
Vgl aber
- 4 Ob 2377/96d
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 2377/96d
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Entgegen der in EvBl 1996/145 vertretenen Auffassung ist die in § 528 Abs 2 ZPO normierte Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz bestätigender Entscheidung nicht einschränkend auszulegen, wenn mit dem Rekurs ein Überweisungsantrag verbunden wird. Auch wenn die Klage nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses überwiesen wird, ist sie, bezogen auf das angerufene Gericht, endgültig zurückgewiesen. Auch in diesem Fall liegt eine Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor, so dass die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verwirklicht ist. (T2)
- 4 Ob 2379/96y
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 2379/96y
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2
- 2 Ob 5/01a
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 5/01a
Gegenteilig; Beis wie T2
- 4 Ob 95/10i
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 95/10i
Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Von der seinerzeitigen Rechtsansicht, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, wenn gleichzeitig ein Rekurs und ein Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt werden, ist der Oberste Gerichtshof mittlerweile abgegangen. (T3)
- 4 Ob 90/10d
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 90/10d
Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3
- 8 Ob 10/14z
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 10/14z
Gegenteilig; Beisatz: Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht nicht entgegen, dass die Kläger in ihrem Rekurs hilfsweise auch einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt haben. (T4)
- 5 Ob 170/21t
Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t
Gegenteilig;Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099922
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0080OB02028_96K0000_001