Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu § 83c JN (früher § 23 UWG) widerspricht. Daß das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, schließt die Zulässigkeit nicht aus. Entgegen der in EvBl 1996/145 vertretenen Auffassung ist die in § 528 Abs 2 ZPO normierte Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz bestätigender Entscheidung nicht einschränkend auszulegen, wenn mit dem Rekurs ein Überweisungsantrag verbunden wird. Auch wenn die Klage nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses überwiesen wird, ist sie, bezogen auf das angerufene Gericht, endgültig zurückgewiesen. Auch in diesem Fall liegt eine Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor, so daß die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verwirklicht ist. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zu Paragraph 83 c, JN (früher Paragraph 23, UWG) widerspricht. Daß das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, schließt die Zulässigkeit nicht aus. Entgegen der in EvBl 1996/145 vertretenen Auffassung ist die in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO normierte Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz bestätigender Entscheidung nicht einschränkend auszulegen, wenn mit dem Rekurs ein Überweisungsantrag verbunden wird. Auch wenn die Klage nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses überwiesen wird, ist sie, bezogen auf das angerufene Gericht, endgültig zurückgewiesen. Auch in diesem Fall liegt eine Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor, so daß die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verwirklicht ist. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, daß § 83c JN sowohl für physische als auch für juristische Personen gilt. Maßgebend sei der tatsächliche Standort des Unternehmens oder der einer allfälligen weiteren Niederlassung.Die Klägerin verweist darauf, daß Paragraph 83 c, JN sowohl für physische als auch für juristische Personen gilt. Maßgebend sei der tatsächliche Standort des Unternehmens oder der einer allfälligen weiteren Niederlassung.
Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz - die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 78 UrhG - gehören vor die selbständigen Handelsgerichte (§ 51 Abs 1 Z 10 JN). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel sich das Unternehmen des Beklagten befindet; bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht (§ 83c JN). Der Kläger hat demnach ein Wahlrecht; er kann entweder beim Gericht der Hauptniederlassung oder beim Gericht derjenigen Niederlassung klagen, auf die sich die Handlung bezieht (ÖBl 1990, 87 - Milumil). Der Begriff der "Niederlassung" deckt sich nicht mit dem Begriff der "Zweigniederlassung" nach §§ 13ff HGB. Es genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist (SZ 51/29 = ÖBl 1979, 25 - Steirerkrone mwN; RIS-Justiz RS0046694). § 83c JN spricht ganz allgemein von "Personen"; die Bestimmung gilt demnach sowohl für physische als auch für juristische Personen.Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz - die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Paragraph 78, UrhG - gehören vor die selbständigen Handelsgerichte (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 10, JN). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel sich das Unternehmen des Beklagten befindet; bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht (Paragraph 83 c, JN). Der Kläger hat demnach ein Wahlrecht; er kann entweder beim Gericht der Hauptniederlassung oder beim Gericht derjenigen Niederlassung klagen, auf die sich die Handlung bezieht (ÖBl 1990, 87 - Milumil). Der Begriff der "Niederlassung" deckt sich nicht mit dem Begriff der "Zweigniederlassung" nach Paragraphen 13 f, f, HGB. Es genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist (SZ 51/29 = ÖBl 1979, 25 - Steirerkrone mwN; RIS-Justiz RS0046694). Paragraph 83 c, JN spricht ganz allgemein von "Personen"; die Bestimmung gilt demnach sowohl für physische als auch für juristische Personen.
Nach dem von der Klägerin vorgelegten Impressum der Zeitschrift "N*****" lautet die "Redaktions-, Herausgeber- und Verwaltungsadresse" der Beklagten "W*****, P*****straße 31"; unter "Eigentümer, Verleger, Produktion" scheint die Erstbeklagte mit der Adresse T*****, K*****straße 132, auf. Redaktion, Herausgeber und Verwaltung der Beklagten befinden sich demnach in W*****; sie können ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie selbständig handeln und in Rechtsbeziehungen zu dritten Personen treten können. Damit haben die Beklagten in W***** eine Niederlassung im Sinne des § 83c JN und zwar jene, auf die sich der von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverstoß bezieht. Mit der Einbringung der Klage beim Erstgericht hat die Klägerin das ihr in § 83c JN eingeräumte Wahlrecht ausgeübt.Nach dem von der Klägerin vorgelegten Impressum der Zeitschrift "N*****" lautet die "Redaktions-, Herausgeber- und Verwaltungsadresse" der Beklagten "W*****, P*****straße 31"; unter "Eigentümer, Verleger, Produktion" scheint die Erstbeklagte mit der Adresse T*****, K*****straße 132, auf. Redaktion, Herausgeber und Verwaltung der Beklagten befinden sich demnach in W*****; sie können ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie selbständig handeln und in Rechtsbeziehungen zu dritten Personen treten können. Damit haben die Beklagten in W***** eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 83 c, JN und zwar jene, auf die sich der von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverstoß bezieht. Mit der Einbringung der Klage beim Erstgericht hat die Klägerin das ihr in Paragraph 83 c, JN eingeräumte Wahlrecht ausgeübt.
Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint; dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.