Rechtssatz RS0046694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046694
Entscheidungsdatum
16.10.2015
Rechtssatz
Für eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. Auf die interne Beziehungen zwischen der Niederlassung und dem Stammunternehmen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob von der Niederlassung aus selbständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (hier: Lokalredaktion der "Neuen Kronen - Zeitung" in Graz).Für eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 23, Satz 1 UWG (und des Paragraph 87, JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. Auf die interne Beziehungen zwischen der Niederlassung und dem Stammunternehmen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob von der Niederlassung aus selbständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (hier: Lokalredaktion der "Neuen Kronen - Zeitung" in Graz).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 309/78
Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 309/78
Veröff: ÖBl 1979,25 = SZ 51/29
- 1 Ob 524/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 524/92
nur: Für eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T1)
- 4 Ob 32/94
Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 32/94
- 4 Ob 2377/96d
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 2377/96d
nur T1
- 4 Ob 2379/96y
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 2379/96y
nur T1
- 4 Ob 65/00p
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 4 Ob 65/00p
nur T1
- 2 Ob 15/00w
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 15/00w
nur: Für eine Niederlassung genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T2)
- 7 Ob 163/15v
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 163/15v
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046694
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19780314_OGH0002_0040OB00309_7800000_002