Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der zweiten Frau, deren Rechtsmittellegitimation sich aus ihrer behaupteten Erbenstellung ergibt (1 Ob 377/50), ist nicht berechtigt.
Die ausländische, nämlich französische Staatsangehörigkeit des Erblassers steht ebenso fest wie die Tatsache, daß er an seinem Todestag Geschäftsanteile an der M***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien und damit nach dem vorerst maßgeblichen inländischen Recht (§§ 21 ff AußStrG) Vermögen besaß. Der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH ist der „Inbegriff von Rechten und Pflichten“ des Mitgliedes gegenüber der Gesellschaft und eine bewegliche, nicht körperliche Sache (JBl 1991, 43; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 615 mwN). Ob der Erblasser in Österreich auch über Geld oder Geldforderungen verfügte - wie sich jetzt aus dem vom Gerichtskommissär errichteten Inventar ON 48 ergibt - ist daher nicht mehr erheblich.Die ausländische, nämlich französische Staatsangehörigkeit des Erblassers steht ebenso fest wie die Tatsache, daß er an seinem Todestag Geschäftsanteile an der M***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien und damit nach dem vorerst maßgeblichen inländischen Recht (Paragraphen 21, ff AußStrG) Vermögen besaß. Der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH ist der „Inbegriff von Rechten und Pflichten“ des Mitgliedes gegenüber der Gesellschaft und eine bewegliche, nicht körperliche Sache (JBl 1991, 43; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 615 mwN). Ob der Erblasser in Österreich auch über Geld oder Geldforderungen verfügte - wie sich jetzt aus dem vom Gerichtskommissär errichteten Inventar ON 48 ergibt - ist daher nicht mehr erheblich.
Soweit besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen - wie hier mit Frankreich - nicht bestehen, wird die Nachlaßabhandlungsjurisdiktion, d.h. die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten habe, vom autonomen österreichischen Recht durch §§ 21 bis 25 AußStrG - als Normen internationaler Zuständigkeit – abgegrenzt (Schwimann, NZ 1979, 103; Bajons, ZfRV 1972, 91 ff, 117). Die §§ 21 ff AußStrG regeln die prozessuale Nachlaßbehandlung in den dort genannten Fällen, das Verlassenschaftsgericht hat diese Bestimmungen demgemäß auch ohne Antrag von Amts wegen anzuwenden. Gemäß § 23 Abs 2 AußStrG hat die inländische Behörde die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den §§ 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staate angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt - d.h. den auf seinem Gebiet befindlichen beweglichen Nachlaß von Österreichern mit dortigem letzten Wohnsitz oder dortiger Niederlassung den österreichischen Behörden zur Abhandlung ausfolgt - oder im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte. Das Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes vom 15. Juli 1966 zwischen der Republik Österreich und der französischen Republik, BGBl 1967/288, trägt zur Lösung des vorliegenden Falles nichts bei; nach seinem Art 6 erster Satz berührt dieses Abkommen nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der ... vertragschließenden Teile. Nach seinem Art 9 sind die Gerichte des Entscheidungsstaates - das ist nach Art 2 Z 3 der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat - für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder auf dessen Gebiet er seinen letzten Wohnsitz hatte. Nach den EB (RV 299 BlgNR 11. GP, 10) sollte durch Art 6 eindeutig klargestellt werden, daß es sich bei den Zuständigkeitsregeln des Abkommens nur um Bestimmungen über die „competence indirecte“ handelt, wogegen Art 9 die österr. Auffassung hinsichtlich der Anknüpfung für die Zuständigkeit (§§ 21 ff AußStrG) widerspiegle. Durch die Bestimmung werde für Nachlaßangelegenheiten betreffend das bewegliche Vermögen von Erblassern, die Angehörige eines Vertragsstaates waren und auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren letzten Wohnsitz hatte, eine iS der „competence indirecte“ (Art 6) anzuerkennende konkurrierende Zuständigkeit vorgesehen. Gemäß Art 14 werde somit das Zuvorkommen ausschlaggebend sein. Die Gegenseitigkeit mit Frankreich gemäß § 23 Abs 2 AußStrG werde durch diese Bestimmung nicht hergestellt.Soweit besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen - wie hier mit Frankreich - nicht bestehen, wird die Nachlaßabhandlungsjurisdiktion, d.h. die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten habe, vom autonomen österreichischen Recht durch Paragraphen 21 bis 25 AußStrG - als Normen internationaler Zuständigkeit – abgegrenzt (Schwimann, NZ 1979, 103; Bajons, ZfRV 1972, 91 ff, 117). Die Paragraphen 21, ff AußStrG regeln die prozessuale Nachlaßbehandlung in den dort genannten Fällen, das Verlassenschaftsgericht hat diese Bestimmungen demgemäß auch ohne Antrag von Amts wegen anzuwenden. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG hat die inländische Behörde die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den Paragraphen 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staate angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt - d.h. den auf seinem Gebiet befindlichen beweglichen Nachlaß von Österreichern mit dortigem letzten Wohnsitz oder dortiger Niederlassung den österreichischen Behörden zur Abhandlung ausfolgt - oder im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte. Das Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes vom 15. Juli 1966 zwischen der Republik Österreich und der französischen Republik, BGBl 1967/288, trägt zur Lösung des vorliegenden Falles nichts bei; nach seinem Artikel 6, erster Satz berührt dieses Abkommen nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der ... vertragschließenden Teile. Nach seinem Artikel 9, sind die Gerichte des Entscheidungsstaates - das ist nach Artikel 2, Ziffer 3, der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat - für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliches Vermögen zuständig, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder auf dessen Gebiet er seinen letzten Wohnsitz hatte. Nach den EB Regierungsvorlage 299, BlgNR 11. GP, 10) sollte durch Artikel 6, eindeutig klargestellt werden, daß es sich bei den Zuständigkeitsregeln des Abkommens nur um Bestimmungen über die „competence indirecte“ handelt, wogegen Artikel 9, die österr. Auffassung hinsichtlich der Anknüpfung für die Zuständigkeit (Paragraphen 21, ff AußStrG) widerspiegle. Durch die Bestimmung werde für Nachlaßangelegenheiten betreffend das bewegliche Vermögen von Erblassern, die Angehörige eines Vertragsstaates waren und auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren letzten Wohnsitz hatte, eine iS der „competence indirecte“ (Artikel 6,) anzuerkennende konkurrierende Zuständigkeit vorgesehen. Gemäß Artikel 14, werde somit das Zuvorkommen ausschlaggebend sein. Die Gegenseitigkeit mit Frankreich gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG werde durch diese Bestimmung nicht hergestellt.
Der Erblasser hatte, wie bereits die zweite Instanz zutreffend erkannte, in Österreich keinen Wohnsitz, er hatte aber, entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes, in Österreich auch keine Niederlassung. Da § 23 AußStrG Verfahrensrecht regelt, kann zur Klärung des Begriffes der Niederlassung die Bestimmung über den Wahlgerichtsstand der Niederlassung des § 87 Abs 1 und 2 JN herangezogen werden (vgl dazu Bajons aaO 118; Köhler, NZ 1955, 4 FN 1). Ein solches setzt voraus, daß physische oder juristische Personen außerhalb des Gerichtssprengels ihres Wohnsitzes (§ 66 JN) oder Sitzes (§ 75 JN) eine gewerbliche Niederlassung oder sonstige Erwerbsstätte (Anwaltskanzlei, Arztpraxis etc) oder Zweigniederlassung haben (Fasching, Lehrbuch2 Rz 297). Für eine Niederlassung genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist (SZ 51/29 = ÖBl 1979, 25; Fasching I 436, 438). Daß die M***** Gesellschaft mbH eine Zweigniederlassung wäre, ist nicht aktenkundig. Sie war auch keine Niederlassung iS des § 87 Abs 1 JN, somit ein Erwerbsunternehmen des Erblassers im weitesten Sinne (Fasching I 436). Eine inlndische Niederlassung setzt Geschäfts- oder Berufssitz im Inland oder qualifizierte Gesellschafterstellung in einer inländischen Personenhandelsgesellschaft voraus (Schwimann aaO 104 FN 18 mit Hinweis auf die unveröffentlichte E 1 Ob 719/54 zur Offenen Handelsgesellschaft sowie 1 Ob 377/59 und Rkv 274/51 = JBl 1951, 599, wonach die Beteiligung eines Komplementärs an einer inländischen Kommanditgesellschaft so anzusehen ist, als ob der Komplementär eine Niederlassung im Inland hätte; Hagen, JBl 1969, 63). Eine Erweiterung des Gerichtsstands der Niederlassung vom persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft auf den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entspricht nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm und wird auch der Tatsache nicht gerecht, daß die Niederlassung weder vom Erblasser selbst noch auf seinen Namen betrieben wurde (Fasching I 436).Der Erblasser hatte, wie bereits die zweite Instanz zutreffend erkannte, in Österreich keinen Wohnsitz, er hatte aber, entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes, in Österreich auch keine Niederlassung. Da Paragraph 23, AußStrG Verfahrensrecht regelt, kann zur Klärung des Begriffes der Niederlassung die Bestimmung über den Wahlgerichtsstand der Niederlassung des Paragraph 87, Absatz eins und 2 JN herangezogen werden vergleiche dazu Bajons aaO 118; Köhler, NZ 1955, 4 FN 1). Ein solches setzt voraus, daß physische oder juristische Personen außerhalb des Gerichtssprengels ihres Wohnsitzes (Paragraph 66, JN) oder Sitzes (Paragraph 75, JN) eine gewerbliche Niederlassung oder sonstige Erwerbsstätte (Anwaltskanzlei, Arztpraxis etc) oder Zweigniederlassung haben (Fasching, Lehrbuch2 Rz 297). Für eine Niederlassung genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist (SZ 51/29 = ÖBl 1979, 25; Fasching römisch eins 436, 438). Daß die M***** Gesellschaft mbH eine Zweigniederlassung wäre, ist nicht aktenkundig. Sie war auch keine Niederlassung iS des Paragraph 87, Absatz eins, JN, somit ein Erwerbsunternehmen des Erblassers im weitesten Sinne (Fasching römisch eins 436). Eine inlndische Niederlassung setzt Geschäfts- oder Berufssitz im Inland oder qualifizierte Gesellschafterstellung in einer inländischen Personenhandelsgesellschaft voraus (Schwimann aaO 104 FN 18 mit Hinweis auf die unveröffentlichte E 1 Ob 719/54 zur Offenen Handelsgesellschaft sowie 1 Ob 377/59 und Rkv 274/51 = JBl 1951, 599, wonach die Beteiligung eines Komplementärs an einer inländischen Kommanditgesellschaft so anzusehen ist, als ob der Komplementär eine Niederlassung im Inland hätte; Hagen, JBl 1969, 63). Eine Erweiterung des Gerichtsstands der Niederlassung vom persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft auf den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entspricht nicht dem Sinn und Zweck dieser Norm und wird auch der Tatsache nicht gerecht, daß die Niederlassung weder vom Erblasser selbst noch auf seinen Namen betrieben wurde (Fasching I 436).
Subsidiär ist freilich das Abhandlungsverfahren auch in Österreich durchzuführen, wenn - vom Fall der hier unanwendbaren §§ 24, 140 AußStrG abgesehen - nach § 23 Abs 3 letzter Satz AußStrG es die Heimatbehörden des Erblassers in angemessener Frist ablehnen, über den Nachlaß, über welchen das Ausfolgungsverfahren eingeleitet wurde, zu verfügen oder ihn zu übernehmen, somit die Jurisdiktion ablehnen (ZfRV 1972, 190; Köhler, NZ 1955, 6 mwN in FN 12; Schwimann aaO 104 unter Hinweis auf Köhler, Internationales Privatrecht3 126).Subsidiär ist freilich das Abhandlungsverfahren auch in Österreich durchzuführen, wenn - vom Fall der hier unanwendbaren Paragraphen 24, 140, AußStrG abgesehen - nach Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz AußStrG es die Heimatbehörden des Erblassers in angemessener Frist ablehnen, über den Nachlaß, über welchen das Ausfolgungsverfahren eingeleitet wurde, zu verfügen oder ihn zu übernehmen, somit die Jurisdiktion ablehnen (ZfRV 1972, 190; Köhler, NZ 1955, 6 mwN in FN 12; Schwimann aaO 104 unter Hinweis auf Köhler, Internationales Privatrecht3 126).
Eine solche Ablehnung der Nachlaßpflege kann auch darin liegen, daß die fremde Rechtsordnung im Einzelfall keine Zuständigkeit vorsieht. Davon ist hier auszugehen. Das französische Recht kennt kein Nachlaßgericht und hat keine Bestimmungen über ein einheitliches Nachlaßverfahren. Es sind lediglich punktförmig gewisse besondere Verfahrensarten normiert, welche im Zusammenhang mit Erbfällen anhängig gemacht werden können. Im Rahmen dieser besonderen Verfahrensarten sind für eine Mehrzahl von Organen Zuständigkeiten begründet, nämlich für den Instanzrichter, dessen Kanzlei, das große Instanzgericht (in der Beschlußkammer), dessen Präsidenten und der Kanzlei sowie den Familienrat (zu deren hier nicht relevanten Zuständigkeiten im einzelnen siehe Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich Rz 308; Ferid-Sonnenberger, Das französische Zivilrecht2 III Rz 5 D 401). Die Hauptperson bei der Nachlaßabwicklung ist aber der Notar, der gewisse nachlaßgerichtliche Funktionen hat (Ferid-Firsching aaO 306; Ferid-Sonnenberger aaO Rz 5 D 402). Die französische Nachlaßabwicklung beginnt mit der Feststellung der Erbeneigenschaft durch den Notar. Dessen Zuständigkeit richtet sich nach Art 110 Code Civil. Demnach wird der Ort, an welchem die Erbschaft eröffnet wird, durch den Wohnsitz (des Erblassers) bestimmt.Eine solche Ablehnung der Nachlaßpflege kann auch darin liegen, daß die fremde Rechtsordnung im Einzelfall keine Zuständigkeit vorsieht. Davon ist hier auszugehen. Das französische Recht kennt kein Nachlaßgericht und hat keine Bestimmungen über ein einheitliches Nachlaßverfahren. Es sind lediglich punktförmig gewisse besondere Verfahrensarten normiert, welche im Zusammenhang mit Erbfällen anhängig gemacht werden können. Im Rahmen dieser besonderen Verfahrensarten sind für eine Mehrzahl von Organen Zuständigkeiten begründet, nämlich für den Instanzrichter, dessen Kanzlei, das große Instanzgericht (in der Beschlußkammer), dessen Präsidenten und der Kanzlei sowie den Familienrat (zu deren hier nicht relevanten Zuständigkeiten im einzelnen siehe Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich Rz 308; Ferid-Sonnenberger, Das französische Zivilrecht2 römisch drei Rz 5 D 401). Die Hauptperson bei der Nachlaßabwicklung ist aber der Notar, der gewisse nachlaßgerichtliche Funktionen hat (Ferid-Firsching aaO 306; Ferid-Sonnenberger aaO Rz 5 D 402). Die französische Nachlaßabwicklung beginnt mit der Feststellung der Erbeneigenschaft durch den Notar. Dessen Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 110, Code Civil. Demnach wird der Ort, an welchem die Erbschaft eröffnet wird, durch den Wohnsitz (des Erblassers) bestimmt.
Aus den Erhebungen des Rekursgerichtes (ON 44 AS 143) ergibt sich hinreichend deutlich, daß der Erblasser in Frankreich kein Domizil im Sinne des Art 110 Code Civil hatte. Damit fehlt aber der Anknüpfungspunkt für die französische Abhandlungsjurisdiktion und damit auch eine „zuständige ausländische Behörde“ oder eine vom Heimatstaat zur Empfangnahme der inländischen Nachlaßwerte berechtigte Person (vgl dazu NZ 1977, 136; SZ 37/152 = ZfRV 1966, 100 mit Anm von Selb; Köhler, aaO 6), der der Nachlaß mit formellem Anm von Selb; Köhler, aaO 6), der der Nachlaß mit formellem Ausfolgungsbeschluß ausgefolgt werden könnte.Aus den Erhebungen des Rekursgerichtes (ON 44 AS 143) ergibt sich hinreichend deutlich, daß der Erblasser in Frankreich kein Domizil im Sinne des Artikel 110, Code Civil hatte. Damit fehlt aber der Anknüpfungspunkt für die französische Abhandlungsjurisdiktion und damit auch eine „zuständige ausländische Behörde“ oder eine vom Heimatstaat zur Empfangnahme der inländischen Nachlaßwerte berechtigte Person vergleiche dazu NZ 1977, 136; SZ 37/152 = ZfRV 1966, 100 mit Anmerkung von Selb; Köhler, aaO 6), der der Nachlaß mit formellem Anmerkung von Selb; Köhler, aaO 6), der der Nachlaß mit formellem Ausfolgungsbeschluß ausgefolgt werden könnte.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.